Guten Tag,
ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist Sv-frei und erhält einen Nettozuschuß zu seiner Krankenversicherung. Dieser Zuschuß muss ja steuerpflichtig abgerechnet werden. Laut Datevdokument 5303275 muss dieser aber auch in Zeile 28 der Lohnsteuerbescheinigung abgebildet werden. Habe allerdings sonst in keiner Unterlage gefunden, wo der Gesetzgeber dies vorschreibt. Wo finde ich diese Regelung?
Welche Lohnart kann ich verwenden, damit dies korrekt ausgewiesen wird? Wenn ich einfach eine Netto- oder auch Bruttolohnart kopiere, erscheint dieser Bezug ja nicht in Zeile 28.
MfG
Hallo,
ein sv-befreiter GGF hat nur Bruttobezüge. KV-Zuschüsse sind auch "nur" so zu sehen. Also wählen Sie z.B. LA 2000-Gehalt oder 2002-GF-Gehalt oder legen eine individuelle an, indem sie z.B. einer der vorgenannten LA kopieren.
Gruß
C. Rohwäder
Also muss der Zuschuss nicht auf die Lohnsteuerbescheinigung? Im Datev Dokument steht nämlich das es auszuweisen ist.
Dann kann ich ja einfach eine normale Lohnart kopieren
Hallo,
so ist es. Denn die Bezüge dieses GGF-Typs sind in keiner Form mit der Sozialversicherung in Verbindung zu bringen.
Gruß
C. Rohwäder
Ich nehme an das Datev Dokument Zuschuss zur KV bei GGF betraf den SV- pflichtigen GF. Hier wäre es a) Nettobezug und b) in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.
Bei Sv-frei ist es wie Herr Rohwäder ausgeführt hat.
Moin,
in der Zeile 28 der Lohnsteuerbescheinigung wird nicht der gezahlte Zuschuss zur Krankenversicherung bescheinigt. In dieser Zeile wird der bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigte Teilbetrag der Vorsorgepauschale ausgewiesen. Dies kann der gleiche Betrag - muss es aber nicht.
Und dieser Ausweis auf der Lohnsteuerbescheinigung muss auch bei Gesellschafter-Geschäftsführern oder anderen nicht krankenversicherungspflichtig Beschäftigten (sofern nachgewiesen) erfolgen. Diese Bescheinigung ist sogar dann notwendig, wenn die Zahlung direkt durch den Arbeitnehmer an die Versicherung erfolgt - wenn denn die Höhe nachgewiesen und bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt wird.
Und das ist auch das, was in dem Dokument 5303275 angegeben ist:
Wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer einen Zuschuss zur privaten Kranken- und
Pflegeversicherung erhält, so ist dieser in Zeile 28 der Lohnsteuerbescheinigung
unter Berücksichtigung der Mindestvorsorgepauschale auszuweisen.
Die hierfür vorzunehmenden Schlüsselungen sind ebenfalls in dem Dokument beschrieben.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Hallo,
für mich wäre aber neu, dass ein beherrschender GGF einen PKV-Zuschuss erhalten kann. Und daher ist es m.E. egal, wie ein solcher GGF es genannt haben möchte, es bleibt ein Bruttobezug.
Ein Nettobezug lässt sich betraglich nicht so gut im Gesellschafterbeschluss fixieren, also besser vorab auf einen Bruttobetrag hochrechnen.
Gruß
C. Rohwäder
Nein, ein sv pflichtiger GGF ( Beteiliung < 50%) hat selbstverständlich Anspruch auf einen Zuschuss zur KV /PV der steuerfrei ist. Hatte ich nun unlängst in einer 3er Gmbh, Anteil jeweils 33 1/3% obwohl lt. Ges. vertrag für alle wichtigen Entscheidungen eine 75% Mehrheit erforderlich ist, hat die dt. Rentenversicherung alle 3 GF als sv pflichtig eingestuft. Klageverfahren vor dem SG erfolglos. 2. Instanz wollten die GF's nicht mehr.
Damit alle 3 GGF sv pflichtig, damit ( da auch rückwirkend sv pflichtig) auch rückwirkend Zuschüsse zur KV/PV . Lohnsteuer BP und SV BP inzwischen rechtskräftig.
GGF =gesellschafter Geschäftsführer
ob beherrschend > 50% oder nicht < 50% stellt sich ja nur anhand der Beteiligung oder Stimmrechte oder Sperrminorität und was es sonst noch für Spezialitäten gibt. Nicht anhand der Bezeichnung GGF
Hallo Herr Erhardt,
das kann ich nur bestätigen. Ich habe auch so einen Fall. Die Dt. RV geht in ihrer Entscheidung stur nach Anteil.
Gruß
Hallo,
ja das leidige Thema bei 3 GGF hatten wir auch letztes Jahr erstmals, da die absolute Rechtsmacht des einzelnen fehlte. Da scheint die DRV ein neues "Fass" eröffnet zu haben. Selbe GGF waren mehr als 10 Jahre DRV-geprüft beherrschend belassen worden. Und jetzt eine böse Falle, da KO-Kriterium..
Und ansonsten habe ich vorgenannt ausschließlich von voll sv-befreiten GGF geredet.
Gruß
C. Rohwäder
Ein Nettobezug lässt sich betraglich nicht so gut im Gesellschafterbeschluss fixieren, also besser vorab auf einen Bruttobetrag hochrechnen.
Das ist richtig. Es lässt sich aber festlegen, dass der GGF Anspruch auf einen Nettozuschuss in Höhe seiner (angemessenen) KV/PKV hat. Als angemessen, könnte man die PKV definieren, die nach steuerlichen Kriterien bei einem sv-pflichtigen AN zuschussfähig wäre. Gedeckelt auf den halben Höchstsatz gesetzliche KV. Halt so definieren, dass es wie bei einem PKV-Versicherten grundsätzlich sv-pflichtigen AN wäre.
Das dürfte in der Regel ja angemessen sein, da ein fremder GF auch diese Leistung erhalten würde. Wenn man ganz sicher gehen will, definiert man das als Bruttozuschuss.
Bei Dreien (GGf's) funktioniert tatsächlich nur die Einstimmigkeit im Gesellschaftsvertrag. Diese haben wir in einem Fall und sind durch.
Es bleibt einfach dabei, dass man - wenn man sicher gehen will - immer eine Statusfeststellung machen sollte. Hätte gerade bei Familiengesellschaften viel Ärger erspart. Man legt Bescheid vor und hat Rechtsschutz, wenn sich nicht in der Zwischenzeit was geändert hat...
... ist schon eine unangenehme Situation.
Moin Moin Herr Rohwäder,
es besteht keine Verpflichtung zur Zahlung des Zuschusses bei beherrschenden GGF aber wenn ein Zuschuss ordnungsgemäß vereinbart wird, ist dieser als steuerpflichtiger Bruttobezug abzurechnen.
Und wenn dieser Zuschuss mit den Basisbeiträgen oder min. mit der Mindestvorsorgepauschale bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt wird, dann ist dieses, wie von Herrn Lutz erläutert, entsprechend in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen (siehe auch Dokument 5300292; unter Nr. 7).
In der Praxis kenne ich es, dass der Zuschuss so abgerechnet wird, dass der Bruttozuschuss nicht bei der Berechnung der Lohnsteuer mit den Basisbeiträgen oder der Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt wird. Dann entfällt natürlich auch der entsprechende Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung.
Ob eine gesetzliche Verpflichtung gegenüber dem GGF besteht, dass min. die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt werden muss, ist mir nicht bekannt. Ich glaube aber eher nicht.
Beste Grüße
Stefan
Hallo,
genau richtig. So schrieb ich bereits.
Gruß
C. Rohwäder
Sie schrieben aber auch:
für mich wäre aber neu, dass ein beherrschender GGF einen PKV-Zuschuss erhalten kann.
Das wollte ich mit meinem Beitrag klar(er) stellen.
Es wird den ein oder anderen beherrschenden GGF geben, der sich freut, dass bei seiner Lohnsteuerberechnung die Basisbeiträge ordnungsgemäß berücksichtigt werden. Oder er zumindest einen Hinweis dazu erhält.
Das sie die voll befreiten gemeint hatten war mir klar.
Ich wollte nur hinzufügen das den steuer und sv freien Zuschuss für nicht befreite
GGF sehr wohl gibt und evtl in dem zitierten Datev Dokument davon ausgegangen wurde.
Hallo zusammen,
vielen Dank für die Hilfe.
Hallo, ich habe eine Frage, wie hoch darf der Zuschuss zur privaten KV bei einem Gesellschafter Geschäftsführer sein?