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Geldwerter Vorteil AN-Beiträge BP DRV

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letzte Antwort am 28.11.2024 20:24:07 von AliV
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LohnbüroP
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Hallo liebe Community.

 

Wir haben eine Prüfung der Deutschen Rentenversicherung bei der Festgestellt wurde, dass bei der endgültigen Abrechnung eines Fahrtenbuchs, der Restbetrag als laufender Bezug und nicht als Sonstiger Bezug erfasst wurde.

Hieraus ergeben sich nun Nachzahlungen von SV-Beiträgen.

 

Nun habe ich gelesen, dass die Zahlung der AN-Anteile durch den AG einen geldwerten Vorteil darstellt.

Wie erfasse ich dies nun aktuell im Lohn.

Den AN-Beitrag im Brutto als laufenden Bezug Steuer- u. SV-Pflichtig erfassen und im Netto in gleicher Höhe wieder abziehen (wie beim Eigenverbrauch PKW)? 

Oder kann ich dem AN den Betrag einfach im Netto abziehen, sodass gar kein geldwerter Vorteil entsteht?

 

Wie haltet ihr das mit der Lohnsteuer? Wartet ihr auf eine Prüfung oder lasst ihr den Bescheid per 41c vom Finanzamt auswerten?

mandyhochgräber
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Nachricht 2 von 7
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Ein unterbliebener Beitragsabzug von Arbeitnehmeranteilen darf nur mit den nächsten 3 Entgeltabrechnungen korrigiert werden. Ich gehe mal davon aus, dass die Prüfung für den Zeitraum 2023 oder älter war, sodass hier keine Korrektur mehr erfolgen darf. Die Zahlung durch den Arbeitgeber stellt dann einen Sachbezug dar. Hier müsste mit dem Arbeitgeber geklärt werden, ob der Arbeitnehmer mit den Abgaben auf diesen Sachbezug belastet werden soll oder nicht. Entsprechend würden sich dann die Stammlohnarten 236 (Sachbezug brutto jhrl) oder 238 (Sachbezug netto jhrl) anbieten.

 

Bezüglich der Lohnsteuer wäre eine haftungsbefreiende Anzeige beim Betriebsstättenfinanzamt im Sinne des § 41 c (4) EStG möglich.

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pogo
Experte
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@LohnbüroP  schrieb:

 

Hieraus ergeben sich nun Nachzahlungen von SV-Beiträgen.

 

Nun habe ich gelesen, dass die Zahlung der AN-Anteile durch den AG einen geldwerten Vorteil darstellt.

Ich habe bisher noch nicht gehört, gelesen oder gesagt bekommen, dass nachgeforderte SV-Beiträge, die der AG aufgrund einer SV-Prüfung zahlen muss, zu einem geldwerten Vorteil beim AN führen.

Im Bescheid (zumindest bei unseren) wird bei der Nachforderung doch nicht mal zwischen AG- und AN-Anteil unterschieden. Da gibt es eine nachzuzahlende Summe.

 

Der geldwerte Vorteil könnte doch höchstens dann entstehen, wenn es um Beiträge der letzten 3 Monate geht, da dort der AN belastet werden könnte. Für weiter zurückliegende Zeiträume aber nicht.

 

Ich lasse mich aber gerne eines Besseren belehren.

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d_kuehn
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So spontan sehe ich hier kein Problem bei der Lohnsteuer. Der Betrag wurde voll lohnversteuert, nur aufgrund der Abrechnung als laufender Bezug wurden zu wenig SV-Beiträge abgeführt. Dies wurde durch die Prüfung nachgeholt.

 

Die Frage ist jetzt, ob die nachentrichteten AN-Anteile zur SV einen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen:

 

H 19.3 Hinweis 

Nicht zum Arbeitslohn gehören

  • Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, die der Arbeitgeber wegen der gesetzlichen Beitragslastverschiebung nachzuentrichten und zu übernehmen hat (§ 3 Nr. 62), es sei denn, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben oder der Arbeitgeber zwecks Steuer- und Beitragshinterziehung die Unmöglichkeit einer späteren Rückbelastung beim Arbeitnehmer bewusst in Kauf genommen hat (>BFH vom 29.10.1993 - BStBl II 1994 S. 194 und vom 13.09.2007 - BStBl II 2008 S. 58).

 

Meines Erachtens muss hier lohnsteuerlich nichts unternommen werden.

 

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lohnexperte
Fachmann
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Hallo @d_kuehn ,

 

sind Sie sicher, dass der von Ihnen zitierte Hinweis hier tatsächlich einschlägig ist? Wenn ich mir den § 3 Nr. 62 EStG durchlese, handelt es sich nicht um generelle SV-Beiträge, sondern nur um solche der Zukunftssicherung. Oder verstehe ich das falsch?

 

Viele Grüße und einen schönen Tag.

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d_kuehn
Aufsteiger
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Ich würde sagen ja. Hier ein LEXinform-Dokument:

 

Beitragsnacherhebung nach Prüfung des Arbeitgebers

 

https://lexinform.apps.datev.de/document/5203370#D520337098399

 

 

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AliV
Einsteiger
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hallo,

ich sehe das genauso.

da objektiv unmöglich, entfällt eine versteuerung/ verbeitragung der nicht weiterbelastbaren Anteile. Die Diskussion hatte ich bereits mit einem Prüfer, hat er aber eingesehen 🙂

 

siehe auch Lex Lohnbüro " haftung des AG" Tz 8

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letzte Antwort am 28.11.2024 20:24:07 von AliV
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