Ich bräuchte mal eure Hilfe zur korrekten Abrechnung der Zuzahlung beim Firmenwagen.
Ja, ich weiß, dass es schon diverse Threads dazu hier gibt, aber jedes Thema ist wieder anders. Danke für euer Verständnis.
Meine Situation:
Gehalt: vereinbartes Bruttogehalt laut Arbeitsvertrag, also kein Abzug der Zuzahlung zu erkennen.
BLP PKW: 73200 € (Hybrid) -> Geldwerter Vorteil 366 €
881 Zuzahlung: 45,46 €
Im Nettobereich wir der geldwerte Vorteil wieder abgezogen. Soweit alles korrekt.
Da 881 nur einmal vorhanden ist, kann man meinen, das würde den geldwerten Vorteil reduzieren, aber aus welcher Tasche bezahle ich dann letztendlich die Zuzahlung?
Danke für eure Hilfe
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Ich würde sagen es ist schlüssig.
Oben 366,- EUR geldwerter Vorteil der versteuert wird.
Oben 45,46 Wert der Zuzahlung das den geldwerten Vorteil mindert.
Somit Firmenwagen geldwerter Vorteil = 320,54 EUR im brutto oben
Untem in Netto wird allerdings nicht nur der geldwerte Vorteil von 320,54 EUR abgezogen sondern 366,- EUR.
Also auch die Zuzahlung.
Ist dann Zuzahlung und Minderung geldwerter Vorteil einmal Netto und einmal Brutto?
Anbei eine Vorlage der DATEV mit LuG-Lohnarten und Automatisierung der Zuzahlung.
Ab Punkt 3.2: Firmenwagen abrechnen - Beispiele für Lohn und Gehalt - DATEV Hilfe-Center
Ja genau.
Man könnte es auch im Netto aufsplitten was allerdings meist verwirrend ist.
Dann würde im Netto stehen:
-366,- EUR Firmenwagen geldw. Vorteil
+45,- EUR Firmenwagen (weil ja oben durch Zuzahlung geldwerter Vorteil im Brutto gemindert)
-45,- EUR Zuzahlung
----------------------------------------------------
Unterm Strich bleiben -366,- EUR die abgezogen werden müssen
Danke, allerdings sehe ich dabei nicht, woher die Zuzahlung genommen wird.
Die wird von seinem Nettogehalt einbehalten. Ist in den 366,- EUR enthalten.
Andernfalls dürfte im Netto nur 320,54 EUR abgezogen werden, da das Auto nur noch 320,54 EUR Wert ist.
@drjones schrieb:Danke, allerdings sehe ich dabei nicht, woher die Zuzahlung genommen wird.
Sehen Sie es mal unter einem anderen Blickwinkel: Die Zuzahlung von ca. 45,46 € mindert die Lohnart 02. Der Arbeitgeber zahlt nun also nicht mehr X Euro für die LA 002, sondern "insgesamt/per Saldo) X minus 45,46 €. Durch die LA 881 reduziert sich das (vom Arbeitgeber gezahlte) Bruttoentgelt.
VG
Dieser Blickwinkel ist auch interessant.
Durch die Zuzahlung wird mein Bruttogehalt gemindert, schließlich muss ich dem AG ja den Zusatzbetrag irgendwie erstatten. Der geldwerte Vorteil wird bei dieser Betrachtung nicht reduziert.
Wenn dann im Nettobereich der nicht-reduzierte geldwerte Vorteil wieder abgezogen wird, dann habe ich ja zweimal verloren.
Wo hänge ich gedanklich?
Vielleicht wird es anders einfacher:
Ohne die Zuzahlung hättest du 45,- EUR mehr brutto.
Schau dir das Gesamtbrutto an. Nimm die Zuzahlung (-45,- EUR) gedanklich oben raus.
Folglich hättest du auf der Lohnabrechnung auch mehr Netto raus.
Von dem Netto was du (ohne die Zuzahlung) mehr haben würdest, würden ebenso 366,- für den GV abgezogen werden. Der Rest ist deine Auszahlung als Bargeld, die in dem Falle ohne Zuzahlung höher wäre!
Hallo @drjones ,
ich kann @Claudia- nur zustimmen und empfehlen, zwei Probeabrechnungen zu erstellen: Einmal mit Zuzahlung und einmal ohne Zuzahlung. Bei letzterer nehmen Sie dann vom Netto den Zuzahlungsbetrag von 45,46 € weg (weil dieser ja an den AG zu überweisen ist) und merken deutlich, dass die Zuzahlung, um die der Sachbezugswert gekürzt werden kann, für den AN günstiger als Bruttoabzug ist als als Überweisung an den AG.
VG
Hallo @drjones ,
der negative Betrag bei der Ermittlung des Bruttolohn ist die Anpassung der Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen Kfz-Nutzung. Das könnte m.E. theoretisch auch "im Hintergrund" passieren und nicht offen in der Lohnabrechnung ausgewiesen werden.
Der Nettoabzug ist, wie die Bezeichnung vermuten lässt die ZU-Zahlung. Der Arbeitnehmer könnte auch den Betrag der Zuzahlung in bar an den Aerbeitgeber zahlen. Dadurch wird klar, dass dieser Netto-Betrag vom Nettolohn wieder abgezogen werden muss.
Gruß
Martin Heim
Ich würde das Thema Zuzahlung Kfz gerne noch weiter ausdiskutieren, da ich Zuzahlungen tatsächlich "anders" behandle.
Nach R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR mindern Nutzungsentgelte des AN den Nutzungswert.
Wenn sich die Bemessungsgrundlage ändert, warum sollte sich diese nur im Brutto ändern, aber nicht im Netto?
Heißt also in diesem Beispiel (und so rechne ich bei mir die Zuzahlungen auch ab)
Brutto
1% (Privatfahrten) + 366,-
./. Zuzahlung - 45,46
= anzusetzender Vorteil 320,54 auf den Steuer/SV abzuführen sind
Netto
Sachbezug Kfz - 366,-
Zuzahlung Kfz + 45,46
= zu neutralisierender Vorteil = 320,54 Euro
Freue mich auf Feedback.
LG
Anne Koch
Ändern Sie doch mal Ihr Beispiel ab und lassen den Arbeitnehmer 366 € zu zahlen.
Dann haben Sie kein erhöhtes Brutto und keine Auswirkungen im Netto. Also die Nutzung des PKW wirkt sich nicht aus?!?
Und der Arbeitnehmer hat keine Zuzahlung geleistet.
Das wäre das neue 1%-Steuersparmodell.
Oder rechne ich falsch?
Sie meinen, wenn ich eine Zuzahlung in voller Höhe des BLP leiste?
Korrekt, dann mindert sich der geldwerte Vorteil auf 0,- - auf den ich Steuer/SV zahle (also 0), warum sollten mir im Netto dann 366,- abgezogen werden?
Ich schließe aber immer noch nicht aus, dass ich falsch denke.
Was ich mich zudem frage: warum muss in der LA 881 ein Folge-Netto-Abzug/Bezug hinterlegt werden?
der Arbeitgeber hat i.d.R. einen höheren Kostenateil als 1% des BLP. Das würde ja nur den AfA-Betrag abbilden.
Der AG kauft ein PKW mit 40.000 BLP und hat entsprechende AfA.
Ich ersetze dem AG die Abschreibung, nutze aber vollumfänglich den PKW. Der AG trägt alle Kosten. Im Endeffekt habe ich einen finanziellen Vorteil (bei der 1% Regelung).
Die Bemessungsgrundlage für diesen Vorteil ist ein pauschal festgelegter Wert und dient der steuerlichen/sv-lichen Erfassung.
Auf jeden Fall muss die Zuzahlung fließen!
der Arbeitgeber hat i.d.R. einen höheren Kostenateil als 1% des BLP. Das würde ja nur den AfA-Betrag abbilden.
=> Welche Relevanz hat es für den AN, dass der AG einen höheren Kostenanteil hat?
Die Bemessungsgrundlage für diesen Vorteil ist ein pauschal festgelegter Wert und dient der steuerlichen/sv-lichen Erfassung.
=> Gesetz, Richtlinie und BMF-Schreiben sehen eine Reduzierung des geldwerten Vorteils bei Zahlung eines Nutzungsentgelts vor.
=> daher immer noch meine Frage: warum sollte sich der Nutzungswert nur im Brutto mindern, nicht aber im Netto.
Oder habe ich Ihre Ausführung nur einfach falsch verstanden?
Im Brutto entsteht keine Zuzahlung vom Arbeitnehmer. Der Abzug dient lediglich der Ermittlung vom geldwerten Vorteil, der Versteuert werden muss. Der geldwerte Vorteil ist auch kein Geld als solches, sondern nur ein Wert der versteuert werden muss. Dieser Wert muss in Netto neutralisiert werden, da es kein Bargeld ist!
Der Arbeitnehmer erhält somit 320,54 EUR als geldwerten Vorteil.
Im Netto muss dann stehen:
1.) - 366,- EUR GWV Firmenwagen
2.) +45,46 EUR Korrektur GWV Firmenwagen
3.) - 45,46 EUR Zuzahlung Arbeitnehmer
Punkt 1 und 2 können auch in einer Summe = -320,54 EUR lauten, oder getrennt abgerechnet werden.
Punkt 3 ist dann erst die wirkliche Zuzahlung aus dem Netto des Arbeitnehmers!
Punkt 1 und 2, sowie im Brutto sind rein geldwerte Vorteile und keine Geldzahlungen.
1. Frage:
Hat der AN einen Vorteil durch die Privatnutzung?
Ja
2. Frage:
Wenn ja, wie ist der Wert zu ermitteln?
Vom Gesetzgeber festgelegte Methode.
3. Frage:
Wie wirkt sich eine Zu-Zahlung auf diesen Wert aus?
Ja
4. Frage:
Setzt eine Zu-Zahlung eine Geldbewegung des AN an den AG voraus?
Ja
5. Frage:
Warum vermindert sich der Bruttolohn und nicht der Nettolohn?
Die Bruttolohnerhöhung (1%) ist eine fiktive Rechengröße um einen geldwerten Vorteil zu ermitteln. Die Zuzahlung ist ein reele Geldbewegung.
6. Frage:
Warum wird überhaupt etwas netto abgezogen?
Um die fiktive Rechengröße wieder zu neutralisieren. Nicht um die Geldbewegung wieder zu reduzieren.
Vielleicht bin ICH nicht in der Lage Ihnen das sauber zu erklären. Fragen Sie doch einmal die KI; vielleicht gibt es eine bessere Erklärung oder die Bestätigung Ihrer Vermutung.
Die Zuzahlung in Personaldaten/Entlohnung/Firmenwagen Reiter Zuzahlung steuert die Lohnart 881 an. Diese wird im Brutto berücksichtigt.
Das müsste dann Ihrer Ansicht nach falsch sein?
KI hab ich mit im Boot. Zusammengefasst sind wir einer Meinung:
Nach R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR und BMF 04.04.2018 mindert eine echte Zuzahlung den geldwerten Vorteil.
Der steuerliche Vorteil ist daher:
Sachbezug – Zuzahlung
Dieser verminderte Vorteil ist die maßgebliche Größe für die gesamte Abrechnung.
Der Nettoabzug dient nur der Neutralisierung des geldwerten Vorteils.
Neutralisiert werden darf nur der tatsächlich angesetzte Vorteil.
Daher gilt zwingend:
Nettoabzug = geminderter geldwerter Vorteil
Kurzform:
Wenn die Zuzahlung den geldwerten Vorteil mindert, muss sie zwangsläufig auch den Nettoabzug mindern. Andernfalls liegt eine systemwidrige Doppelbelastung vor.
Sie reden immer von Zuzahlung, obwohl nicht zugezahlt wird.
Ich verabschiede mich aus der Diskussion, weil ich zu dumm bin und meinen Mandanten dieses Steuersparmodell nicht anbiete.
Ich glaube wir reden aneinander vorbei.
Die Abrechnung bei uns sieht so aus und damit ist beim Arbeitnehmer nichts doppelt belastet:
Die Zuzahlung im Netto erfolgt natürlich auch nur wenn man dies auswählt. Andernfalls kann der Arbeitnehmer das auch in Bar oder per Überweisung an den Arbeitgeber zahlen. Dann würde der Abzug/Zuzahlung LA 9050 wegfallen.
@sokrates schrieb:Ich würde das Thema Zuzahlung Kfz gerne noch weiter ausdiskutieren, da ich Zuzahlungen tatsächlich "anders" behandle.
Nach R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR mindern Nutzungsentgelte des AN den Nutzungswert.
Wenn sich die Bemessungsgrundlage ändert, warum sollte sich diese nur im Brutto ändern, aber nicht im Netto?
Heißt also in diesem Beispiel (und so rechne ich bei mir die Zuzahlungen auch ab)
Brutto
1% (Privatfahrten) + 366,-
./. Zuzahlung - 45,46
= anzusetzender Vorteil 320,54 auf den Steuer/SV abzuführen sind
Netto
Sachbezug Kfz - 366,-
Zuzahlung Kfz + 45,46
= zu neutralisierender Vorteil = 320,54 Euro
Freue mich auf Feedback.
LG
Anne Koch
Gleichzeitig behalten Sie aber dem Arbeitnehmer noch aus seinem Netto die EUR 45,46 Zuzahlung ein, oder? Oder überweist der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Zuzahlung?