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Fehlerhafte Steuerklasse auf Lohnabrechnung führt voraussichtl. zu >5.000 EUR weniger Elterngeld

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letzte Antwort am 24.10.2021 17:25:51 von dtx
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Verzweifelter_Ehemann
Beginner
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Nachricht 1 von 15
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Liebe DATEV-Community,

 

meine Frau und ich erwarten Anfang Juni 2021 ein Kind. Zwecks Elterngeld haben wir beim Finanzamt die Steuerklasse zum 01. Okt. 2020 gewechselt: Meine Frau ist von V auf III gewechselt, ich von III auf V.

Mein Arbeitgeber hat den Wechsel korrekt übernommen. Auf den Lohnabrechnungen meiner Frau hingegen wurden die geänderten Abzugsmerkmale (Steuerklasse, Kinderfreibetrag) erst in der Lohnabrechnung für November 2020 berücksichtigt. Laut ihrem Arbeitgeber seien erst Anfang November die neuen Abzugsmerkmale via ELStAM-Verfahren übermittelt worden. Eine Berichtigung der Lohnabrechnung für Oktober 2020 sei nicht mehr möglich.

 

Hintergrund: Für die Ermittlung der Höhe des Elterngelds muss sich die Elterngeldstelle an die Abzugsmerkmale auf den Lohnabrechnungen halten, laut § 2c (3) BEEG. Meine Frau sollte daher in den sechs Monaten vor dem Mutterschutz, Okt.2020–Mrz.2021, die Steuerklasse III auf ihren Lohnabrechnungen stehen haben. Aufgrund der fehlerhaften Lohnabrechnung wird meine Frau der Elterngeldstelle jetzt nur fünf statt sechs Abrechnungen mit Steuerklasse III vorlegen können. Da die Elterngeldstelle dann die Steuerklasse V bei der Ermittlung des Elterngelds verwenden wird, wird das Elterngeld meiner Frau insgesamt um über 5.000 € niedriger ausfallen.

 

Ich habe dann beim Finanzamt angerufen und der Finanzamt-Mitarbeiter meinte, es sei gängige Praxis, dass Arbeitgeber die Lohnabrechnungen richtig stellen (berichtigte Anmeldungen, bei Fragen soll der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Arbeitgeberstelle des Betriebsstättenfinanzamts kontaktieren). Der Finanzamt-Mitarbeiter hat ein Schreiben für den Arbeitgeber meiner Frau aufgesetzt, mit einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (Steuerklasse III, 1 Kinderfreibetrag) ab 01. Okt. 2020 und dort steht: „Die auf dieser Bescheinigung eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkale sind dem Lohnsteuerabzug zu Grunde zu legen. Sie gehen für die Dauer ihrer Gültigkeit den ggf. bereits abgerufenen ELStAM vor.“

 

Zusätzlich zu diesem Schreiben des Finanzamts hat meine Frau Widerspruch gegen die Lohnabrechnung beim Arbeitgeber eingelegt. Der Arbeitgeber mauert trotzdem: In der November-Abrechnung sei bereits eine Nachberechnung erfolgt. Eine Lohnabrechnung für den Monat Oktober 2020 könne nicht mit den korrekten Abzugsmerkmalen bereitgestellt werden. Seit es das ELStAM-Verfahren gäbe, dürfe der Arbeitgeber/die Kanzlei nicht händisch in die Steuerdaten eingreifen. Das läge an systemischen Sicherheitsgründen und der Revisionssicherheit. Eine andere Personalerin meinte "ein Modul" würde fehlen, welches sie aber nicht näher präzisieren konnte – möglicherweise eine Ausrede(?).

 

Der Arbeitgeber meiner Frau bzw. dessen Kanzlei nutzt LODAS.

 

Die Kanzlei meines Arbeitgebers hingegen, zu der ich einen guten Draht habe, nutzt auch LODAS. Ich erhalte aber regelmäßig korrigierte Lohnabrechnungen und Nachberechnungen, auch wenn diese schon Monate zurückliegen. Seitens dieser Kanzlei wurde mir auf Nachfrage bestätigt, dass eine manuelle Änderung der Steuerdaten kein Problem sei. Daher kann ich nicht nachvollziehen, wieso eine Lohnabrechnung für Oktober 2020 mit korrekten Abzugsmerkmalen für meine Frau nicht erstellt werden kann.

 

Ich vermute derzeit, dass der Arbeitgeber meiner Frau, bzw. dessen Kanzlei, möglicherweise nicht wissen, wie solche Berichtigungen durchzuführen sind. Es muss doch möglich sein, auf Basis korrekter Abzugsmerkmale berichtigte Lohnabrechnungen auszustellen. Schließlich sind Lohnabrechnungen für Entgeltersatzleistungen wie das Elterngeld ausschlaggebend.

 

Was kann ich noch tun, um dem Arbeitgeber meiner Frau und dessen Kanzlei unter die Arme zu greifen? Welche Schritte sind in einem solchen Fall in LODAS notwendig, um eine richtige Lohnabrechnung mit korrekten Abzugsmerkmalen rückwirkend zu erstellen?


Freundliche Grüße

renek
Meister
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Nachricht 2 von 15
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Hallo,

 

wir hatten mit der LStKl-Änderung bei einer Mitarbeiterin auch das Problem (allerdings Lohn und Gehalt). Bestätigung vom Amt über die Änderung, diese kam aber erst 3 Monate später in Programm. Ist unschön und die Mitarbeiterin war genauso sauer wie Sie gerade. Schuld war aber gar nicht einmal Datev, sondern das FA! Die hatten nämlich das Datum bei Eintragung nicht richtig gesetzt und konnten das nicht mehr ändern.

 

Wir haben die Änderung dann manuell vorgenommen und haben den Schriftverkehr zu den Akten genommen. Sollte der Arbeitgeber der Frau auch machen. Hier bitte den Hinweis auf "vorsätzliche Schädigung" beim Elterngeld geben. In der Regel sollte da die Lohnabteilung genügend flexibel sein.

 

Im übrigen kann ich einige Aussagen nicht nachvollziehen. Die Abrechnungsstelle weiß ganz sicher wie man das manuell einstellt! Und auch den Unterschiedsbetrag von 5.000 Euro sehe ich nicht. Eine Änderung ist im übrigen ja bis Ende Februar möglich. Insofern würde ich Ihnen vorschlagen sich konstruktiv mit dem Arbeitgeber der Ehefrau hinzusetzen. Eine Bedienungsanleitung für Lodas sollten Sie keinesfalls zu solchen Gesprächen mitbringen. Da wäre ich dann auch sauer und würde auf stur schalten.

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renek
Meister
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@renek  schrieb:

Eine Änderung ist im übrigen ja bis Ende Februar möglich. 


ist natürlich falsch, es gelten 3 Wochen.


P.S.: Um Sie aber ein bisschen zu beruhigen:
https://www.elterngeld.de/elterngeld-steuerklasse-wechseln

Zitat: "Wenn in den 12 Monaten des Bemessungszeitraumes keine der Steuerklassen überwiegt, wird die zuletzt gültige Steuerklasse für die Berechnung des Elterngeldes verwendet."

jjunker
Allwissender
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Nachricht 4 von 15
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@Verzweifelter_Ehemann : Eine Lohnabrechnung kann jeder Zeit korrigiert werden. Nur eben mit Aufwand.

Wir mussten nun eine Korrektur vornehmen weil ein Mandant uns unvollständige Angaben gegeben hat. --> Juni bis jetzt neu berechnen.

Des weiteren haben Sie einen Rechtsanspruch auf eine korrekt ausgeführte Lohnabrechnung. Wenn Sie die Änderung der Steuerklasse rechtzeitig angezeigt haben muss ihr AG eine korrekte Lohnabrechnung erstellen lassen. Wenn das eine Steuerkanzlei ist die Sie mit dem Problem im Regen stehen lässt und Ebenfalls DATEV verwendet dann schäme ich mich gerade fremd.

 

wenn mich nicht alles täuscht hier geregelt: https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__108.html 

 

--> Nochmal zur HR Abteilung, dem Vorgesetzten gehen und klare Kante zeigen. "Ich gehe erst aus Ihrem Büro wenn dieser Fehler korrigiert wurde"

 

Eine Korrektur für OKT 2020 nicht möglich?! 😂😠

MVP Müll_Verbreitungs_Problem
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lodas-abrechner
Einsteiger
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@Verzweifelter_Ehemann  schrieb:

... Der Arbeitgeber mauert trotzdem: In der November-Abrechnung sei bereits eine Nachberechnung erfolgt. Eine Lohnabrechnung für den Monat Oktober 2020 könne nicht mit den korrekten Abzugsmerkmalen bereitgestellt werden.


Hallo zusammen,

 

so wie ich das lese, wurde zusammen mit der November-Abrechnung eine Nachberechnung (vermutlich für Oktober 2020) erstellt. Diese "nachberechnete" Lohnabrechnung Oktober mit der dann richtigen Steuerklasse hat auch seine volle Gültigkeit. 

Aus meiner Praxis kann ich nur sagen, dass ich alle mir per ELSTAM vorliegenden Merkmale/Neuerungen verwende und sollte sich nach der Lohnabrechnung noch etwas ändern, was Gültigkeit ab dem Monat der bereits erstellten Lohnabrechnung hat, fließt dies beim nächsten Monat per "Nachberechnung für den Vormonat" mit ein. Ein separater Lohnabrechnungsausdruck für den nachberechneten Monat gibt es ja auch dafür.

Ansonsten müsste eine Wiederholungsabrechnung erstellt werden, was technisch natürlich möglich ist (solange nicht der Folgemonat schon abgerechnet wurde).

 

Schönen Gruß

Barbara D.

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Verzweifelter_Ehemann
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Vielen Dank für die bisherigen Antworten.

 


so wie ich das lese, wurde zusammen mit der November-Abrechnung eine Nachberechnung (vermutlich für Oktober 2020) erstellt. Diese "nachberechnete" Lohnabrechnung Oktober mit der dann richtigen Steuerklasse hat auch seine volle Gültigkeit.


Die „nachberechnete“ Lohnabrechnung vom November ist zwar „gültig“ und die im Oktober zu viel abgezogene Steuer wurde erstattet. Allerdings ist diese Erstattung auf der Lohnabrechnung für November nicht zu sehen, da die Erstattung mit einer rückwirkenden Lohnerhöhung verrechnet wurde.
Weiterhin ist es für die Berechnung des Elterngelds nicht relevant, ob die Lohnabrechnungen „gültig“ sind. Es gilt, was für Abzugsmerkmale auf den Lohnabrechnungen stehen. Die Lohnabrechnungen sind zwar „gültig“ im Sinne von „sehr gut“, Schulnote 1,0 – was die gezahlte Steuer betrifft – aber eben nutzlos für die Elterngeldberechnung.
Denn wie @renek oben schreibt:

Zitat: "Wenn in den 12 Monaten des Bemessungszeitraumes keine der Steuerklassen überwiegt, wird die zuletzt gültige Steuerklasse für die Berechnung des Elterngeldes verwendet."

Da auf den Lohnabrechnungen die Steuerklasse 5 überwiegen würde (sieben Monate Steuerklasse 5 und fünf Monate Steuerklasse 3 – was aber nicht der Realität entspricht), würde Steuerklasse 5 für die Berechnung des Elterngelds herangezogen werden.

 

Die Personalabteilung hat schließlich geantwortet, dass: „die Art und Weise der Nachberechnung nicht festgelegt sei und daher durch eine Neuberechnung oder Differenzberechnung auf der laufenden Gehaltsabrechnung erfolgen könne.“
Wenn die Art und Weise der Nachberechnung nicht festgelegt ist, warum dann nicht eine gültige UND hilfreiche Art und Weise wählen? Eine Art und Weise, bei der auf allen Lohnabrechnungen die vom Finanzamt festgelegte Steuerklasse steht?
Und es funktioniert ja auch, wie @jjunker schreibt: "Wir mussten nun eine Korrektur vornehmen weil ein Mandant uns unvollständige Angaben gegeben hat. --> Juni bis jetzt neu berechnen." Das ist anscheinend zu viel verlangt. Manchen Menschen scheint es tatsächlich gleichgültig zu sein, ob sie mit ihrer Arbeit Hilfreiches tun – das ist für mich eigentlich ein Grund für Mitleid.

Jetzt der Part, der mich hoffnungsvoll stimmt – und möglicherweise auch andere Leser, die ein ähnliches Problem haben und auf diesen Beitrag gestoßen sind: Ich habe erneut bei der Elterngeldstelle angerufen und der Mitarbeiter hat mir den Hinweis gegeben, dass aufgrund der geschaffenen Intransparenz, der Arbeitgeber eine Verdienstbescheinigung gemäß § 9 BEEG ausstellen soll. Diese Bescheinigung soll mindestens Steuerbrutto (ohne Einmalbezüge), Steuerklasse für jeden Monat, Kinderfreibeträge, Kirchensteuer und Beitragsgruppenschlüssel (Informationen zur Rentenversicherung) enthalten. Es gibt dazu Vorlagen, auch im Internet.
Laut „Richtlinien zum BEEG“ Abschnitt 2c.2.0.2 sollen diese Verdienstbescheinigungen eigentlich zwecks Bürokratieabbau vermieden werden und werden daher von vielen Elterngeldstellen einfach zurückgewiesen. Ich hoffe, das geht einmal gut,  am Ende zählt der Elterngeldbescheid.

 

Dies ist ein Negativbeispiel, wie man anhand von „gültigen“ Lohnabrechnungen, mangelnder Flexibilität (vielleicht auch Inkompetenz oder einfach nur Faulheit?) in der HR-Abteilung/der Kanzlei, ein Maximum an Bürokratie erzeugt.

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renek
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@Verzweifelter_Ehemann  schrieb:

„nachberechnete“ Lohnabrechnung vom November ist zwar „gültig“ und die im Oktober zu viel abgezogene Steuer wurde erstattet. Allerdings ist diese Erstattung auf der Lohnabrechnung für November nicht zu sehen, da die Erstattung mit einer rückwirkenden Lohnerhöhung verrechnet wurde.


Hallo,

 

genau DAS kann ich nicht nachvollziehen. Es mag sein, dass Sie das persönlich nicht erkennen, aber es wird tatsächlich dann korrekt gemacht worden sein.

 

Lassen Sie sich einfach vom Arbeitgeber Ihrer Frau schriftlich bestätigen, dass es sich bei der Nachberechnung des Monates November um eine "Lohnanpassung inklusive Nachberechnung neue Steuerklasse III" handelt. Diese reichen Sie notfalls mit ein. Eine weiterführende "Neuberechnung" muss der Arbeitgeber dann hier auch nicht durchführen, wenn er das schon getan hat. Eine Form der Nachberechnung ist nicht vorgeschrieben und der Arbeitgeber kann diese auch nicht ändern.

Verzweifelter_Ehemann
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genau DAS kann ich nicht nachvollziehen. Es mag sein, dass Sie das persönlich nicht erkennen,


Genau, die Novemberabrechnung enthält kein Indiz, dass eine Nachberechnung des Monats Oktober anhand Steuerklasse 3 erfolgt ist. Ich persönlich kann das nicht erkennen, aber es könnte auch niemand anderes, da auf der Novemberabrechnung das Steuerbrutto aller nachberechneten Monate als Summe dargestellt ist. Es ist also nicht nachvollziehbar, für welchen Monat wie viel Steuer gezahlt bzw. erstattet wurde.

 


aber es wird tatsächlich dann korrekt gemacht worden sein.

Also ein klassischer Fall von "Operation gelungen, Patient tot.": Die Lohnsteuer wurde korrekt berechnet, die Abzugsmerkmale auf der Lohnabrechnung Oktober sind aber irreführend, für die Ermittlung von Elterngeld. Wenn die Elterngeldstelle die aufgedruckten Abzugsmerkmale verwendet, an die sie sich laut BEEG halten muss, kommt ein falsches Ergebnis heraus.

 


Lassen Sie sich einfach vom Arbeitgeber Ihrer Frau schriftlich bestätigen, dass es sich bei der Nachberechnung des Monates November um eine "Lohnanpassung inklusive Nachberechnung neue Steuerklasse III" handelt. Diese reichen Sie notfalls mit ein.


Hier ist nach meinem aktuellen Kenntnisstand eine Verdienstbescheinigung zwingend. Das BEEG lässt nicht viel Spielraum, anhand welcher Dokumente die Ermittlung der Abzugsmerkmale erfolgen darf. Ein formloses Schreiben des Arbeitgebers kann dann zusätzlich hilfreich sein, um die widersprüchlichen Angaben der Abzugsmerkmale auf Lohnabrechnung und Verdienstbescheinigung zu erklären.

 


Eine weiterführende "Neuberechnung" muss der Arbeitgeber dann hier auch nicht durchführen, wenn er das schon getan hat.

Es ist ja schön, dass der Arbeitgeber das nicht muss, aber wenn er es dennoch täte, wäre allen geholfen. Dann hätte man korrekte Lohnabrechnungen, die man sogar fürs die Beantragung von Elterngeld verwenden kann und eine zusätzliche Verdienstbescheinigung wäre nicht notwendig.

 


Eine Form der Nachberechnung ist nicht vorgeschrieben und der Arbeitgeber kann diese auch nicht ändern.

DAS verstehe ich nun wiederum nicht. 😉 Was kann der Arbeitgeber nicht ändern bzw. was meinen Sie mit "diese"? Meinen Sie, dass der Arbeitgeber die Form nicht ändern kann oder, dass er die Nachberechnung nicht ändern kann? Wenn die Form der Nachberechnung nicht vorgeschrieben ist, umso besser. Dann könnte ja die Kanzlei einfach die Lohnabrechnungen mit den korrekten, vom Finanzamt vorgegebenen Abzugsmerkmalen neu erzeugen. Das Finanzamt würde sich nicht beschweren, da die korrekte Steuer gezahlt werden würde und die Elterngeldstelle hätte sicherlich auch nichts dagegen. Niemand hätte etwas dagegen.

 

Wie gesagt, es gibt den verborgenen, bürokratischen Umweg über die Verdienstbescheinigung, die laut Richtlinien zum BEEG eigentlich nur bei unbekannten Einkünften verwendet werden soll, also wenn Lohnabrechnungen fehlen. Jetzt hoffe ich, dass die Elterngeldstelle diese Verdienstbescheinigung in unserem Fall anerkennen wird, obwohl alle Lohnabrechnungen vorliegen.

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renek
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Sehr geehrter Verzweifelter,

 

ich weiß schon das es für Nichtfachmänner schwer ist. Aber dieses Forum dient ja nicht dazu, Ihnen Ihre Gehaltsabrechnung oder die Ihrer Frau zu erläutern. Genau deshalb hat die hier auch noch keiner anonymisiert sehen wollen!

 

Sie erwarten ganz offensichtlich eine Änderung an der Software, denn anders ist es - so wie ich Sie verstehe - nicht möglich! Sie haben eine anscheinend korrekte Abrechnung bekommen die Sie nicht ganz verstehen. Das ist okay. Aber Sie unterstellen auch schon im Vorhinein, dass die Behörde dies ebenso nicht verstehen wird! Das ist wiederum nicht okay.

Mein letzter Rat: Wenn Ihnen am Ende das Elterngeld nicht passt, dann gehen Sie bitte zum Gericht. Liegen Sie richtig haben Sie (oder vielmehr Ihre Frau) einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Arbeitgeber! Den können Sie (oder vielmehr Ihre Frau) einklagen.

 

Und noch etwas: Ich liebe es wenn sich Männer so rührend um Ihre Frauen kümmern. Aber bitte passen Sie mehr auf, wer hier Geschädigter, Schädiger und vor allem aber wer Sie in dieser Konstellation sind!


Ich bin nun raus und wünsche viel Glück.

Verzweifelter_Ehemann
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An alle, die ein ähnliches Problem haben und diese Diskussion per Internetsuche finden: Bitte folgen Sie nicht dem "letzten Rat" von "Fachmann" renek, den Arbeitgeber zu verklagen. Insbesondere nicht im Kontext meines letzten Beitrags, also wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber eine Verdienstbescheinigung ausstellt. Den Arbeitgeber zu verklagen, kann auch andere, unerwünschte Effekte haben, wie Sie sich vielleicht denken können.
Seien Sie vorsichtig bei solchen pauschalen Ratschlägen im Internet, holen Sie sich lieber Rat von einem Anwalt für Arbeitsrecht.

 

Für diejenigen, die einen ähnlich gestrickten Fall habe, werde ich im Q3 2021 an dieser Stelle erläutern, wie die Elterngeldstelle in meinem Fall mit den DATEV-Lohnabrechnungen verfahren ist, ob weitere Dokumente, ein Widerspruch gegen den Elterngeldbescheid oder sonstige Schritte notwendig waren.

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Verzweifelter_Ehemann
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Die Lösung:

Schließlich haben wir den Elterngeldantrag ohne Lohnabrechnungen eingereicht. Stattdessen hat der Arbeitgeber, der das Problem verstanden hat, eine Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Elterngeld bereitgestellt. Die haben wir dem Elterngeldantrag beigefügt und die Elterngeldstelle hat das Elterngeld anschließend korrekt berechnet.

Anbei ein Muster für eine solche Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Elterngeld gem. § 9 BEEG.

 

Jasmina25
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... unglaublich. So viel Wind um nichts. Die Lösung lag von Anfang an auf der Hand.

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Verzweifelter_Ehemann
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Nachricht 13 von 15
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Falsch.

Diese Verdienstbescheinigung ist nur für Fälle vorgesehen, bei der die antragstellende Person keine Lohn- und Gehaltsbescheinigungen vorlegen kann (siehe Richtlinien zum BEEG 09/2021 2.1.3.0.1).

Wir hätten der Elterngeldstelle allerdings Lohn- und Gehaltsbescheinigungen vorlegen können. Das haben wir aber nicht. Denn die Steuerklassenangabe auf einer, für die Höhe des Elterngelds wesentlichen, Lohn- und Gehaltsbescheinigung entsprach nicht der Steuerklasse, die tatsächlich gemäß Finanzamt gegolten hat. Das habe ich weiter oben ausführlich erklärt. Auf der Lohn- und Gehaltsbescheinigung des Folgemonats wurden gleich mehrere Korrekturen derart verrechnet, dass die Korrektur der Steuerklasse für den Vormonat nicht mehr nachvollziehbar war.

 

Die Möglichkeit, eine Verdienstbescheinigung zu nutzen, ist den wenigsten Eltern bekannt. In den üblichen Ratgebern findet eine Verdienstbescheinigung keine Erwähnung. Dieser Thread wird hoffentlich Eltern helfen, deren Bescheinigungen ähnliche Unzulänglichkeiten aufweisen.

 

deusex
Allwissender
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Nachricht 14 von 15
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Ihr Beitrag, mit der Problemstellung und der Abhilfe war schon sehr wichtig. Danke.

 

 

Hinterher sind manche immer schlauer.

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dtx
Fortgeschrittener
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Nachricht 15 von 15
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@deusex  schrieb:

Ihr Beitrag mit der Problemstellung und der Abhilfe war schon sehr wichtig. Danke.

 


Sehe ich auch so. Schließlich konnte man nicht als selbstverständlich voraussetzen, daß die  Elterngeldstelle so reagieren würde.

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letzte Antwort am 24.10.2021 17:25:51 von dtx
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