genau DAS kann ich nicht nachvollziehen. Es mag sein, dass Sie das persönlich nicht erkennen, Genau, die Novemberabrechnung enthält kein Indiz, dass eine Nachberechnung des Monats Oktober anhand Steuerklasse 3 erfolgt ist. Ich persönlich kann das nicht erkennen, aber es könnte auch niemand anderes, da auf der Novemberabrechnung das Steuerbrutto aller nachberechneten Monate als Summe dargestellt ist. Es ist also nicht nachvollziehbar, für welchen Monat wie viel Steuer gezahlt bzw. erstattet wurde. aber es wird tatsächlich dann korrekt gemacht worden sein. Also ein klassischer Fall von "Operation gelungen, Patient tot.": Die Lohnsteuer wurde korrekt berechnet, die Abzugsmerkmale auf der Lohnabrechnung Oktober sind aber irreführend, für die Ermittlung von Elterngeld. Wenn die Elterngeldstelle die aufgedruckten Abzugsmerkmale verwendet, an die sie sich laut BEEG halten muss, kommt ein falsches Ergebnis heraus. Lassen Sie sich einfach vom Arbeitgeber Ihrer Frau schriftlich bestätigen, dass es sich bei der Nachberechnung des Monates November um eine "Lohnanpassung inklusive Nachberechnung neue Steuerklasse III" handelt. Diese reichen Sie notfalls mit ein. Hier ist nach meinem aktuellen Kenntnisstand eine Verdienstbescheinigung zwingend. Das BEEG lässt nicht viel Spielraum, anhand welcher Dokumente die Ermittlung der Abzugsmerkmale erfolgen darf. Ein formloses Schreiben des Arbeitgebers kann dann zusätzlich hilfreich sein, um die widersprüchlichen Angaben der Abzugsmerkmale auf Lohnabrechnung und Verdienstbescheinigung zu erklären. Eine weiterführende "Neuberechnung" muss der Arbeitgeber dann hier auch nicht durchführen, wenn er das schon getan hat. Es ist ja schön, dass der Arbeitgeber das nicht muss, aber wenn er es dennoch täte, wäre allen geholfen. Dann hätte man korrekte Lohnabrechnungen, die man sogar fürs die Beantragung von Elterngeld verwenden kann und eine zusätzliche Verdienstbescheinigung wäre nicht notwendig. Eine Form der Nachberechnung ist nicht vorgeschrieben und der Arbeitgeber kann diese auch nicht ändern. DAS verstehe ich nun wiederum nicht. 😉 Was kann der Arbeitgeber nicht ändern bzw. was meinen Sie mit "diese"? Meinen Sie, dass der Arbeitgeber die Form nicht ändern kann oder, dass er die Nachberechnung nicht ändern kann? Wenn die Form der Nachberechnung nicht vorgeschrieben ist, umso besser. Dann könnte ja die Kanzlei einfach die Lohnabrechnungen mit den korrekten, vom Finanzamt vorgegebenen Abzugsmerkmalen neu erzeugen. Das Finanzamt würde sich nicht beschweren, da die korrekte Steuer gezahlt werden würde und die Elterngeldstelle hätte sicherlich auch nichts dagegen. Niemand hätte etwas dagegen. Wie gesagt, es gibt den verborgenen, bürokratischen Umweg über die Verdienstbescheinigung, die laut Richtlinien zum BEEG eigentlich nur bei unbekannten Einkünften verwendet werden soll, also wenn Lohnabrechnungen fehlen. Jetzt hoffe ich, dass die Elterngeldstelle diese Verdienstbescheinigung in unserem Fall anerkennen wird, obwohl alle Lohnabrechnungen vorliegen.
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