Hallo Ihr Lieben, unser Mandant zahlt seine AN den Führerschein der dringend gebraucht wird für seine Tätigkeit. Da dieser Führerschein eher ein Eigennutzen hat wird er voll Verbeitragt. Welche Lohnart benutze ich für die Abrechnung? Kann ich den Führerschein pauschalversteuern?
@Janette schrieb:Hallo Ihr Lieben, unser Mandant zahlt seine AN den Führerschein der dringend gebraucht wird für seine Tätigkeit. Da dieser Führerschein eher ein Eigennutzen hat wird er voll Verbeitragt. Welche Lohnart benutze ich für die Abrechnung? Kann ich den Führerschein pauschalversteuern?
Eher? Nein, der B ist immer voll privat zuzurechnen und kann daher gar nicht kostenlos erstattet werden.
Bei der Lohnart würde etwas suchen das folgenden Grundsatz entspricht:
Der Ersatz von Führerscheinkosten durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen.
Es gibt eine pdf mit den LA´s für LuG und Lodas:
https://www.datev.de/dnlexom/v2/content/documents/9222269/pdf
Ich füge es somit mit einem Sonstigen Bezug oben ein und es wird automatisch wieder unten abgezogen. Damit es auch voll verbeitragt wird. Sehe ich das so richtig?
Ich glaube das ich einfach unsicher bin weil er somit den Führerschein nur verbeitragt .. "reicht das dann?"
Sorry wenn ich mich blöd anstelle 😄
bitte mal noch §3 nr. 19 estg prüfen.
Der Führerschein B ist keine Weiterbildung, daher nein.
sicher?
Berufliche Weiterbildung ist jeder Bildungsvorgang, der eine vorhandene berufliche Vorbildung vertieft oder erweitert.
könnt man zumindest diskutieren.
@Janette schrieb:Ich füge es somit mit einem Sonstigen Bezug oben ein und es wird automatisch wieder unten abgezogen. Damit es auch voll verbeitragt wird. Sehe ich das so richtig?
Sollte so richtig sein wenn die Kosten (dann als nicht abzugsfähige BA) durch das UN übernommen werden.
@Janette schrieb:Ich glaube das ich einfach unsicher bin weil er somit den Führerschein nur verbeitragt .. "reicht das dann?"
Da das UN die Kosten nicht als Ausbildung übernehmen kann, wird die Übernahme der Kosten als Arbeitslohn gewertet. Daher muss Lohnsteuer und Sozialversicherung darauf abgeführt werden. Wäre es ein LKW FS C1, dann wäre die Übernahme möglich, da hier das Interesse des UN im Vordergrund steht!
@Janette schrieb:Sorry wenn ich mich blöd anstelle 😄
Nein, das ist ein diffiziles Thema das bei vielen UN unterschiedlich gelöst wird. Wir gehen hier auch anders vor 😉
@alex7763 schrieb:sicher?
Ja - ziemlich
@alex7763 schrieb:könnt man zumindest diskutieren.
Ich werde das sicher nicht mehr mit dem Prüfer 😄
Zum Führerschein gibt es schon Urteile. Auch von Polizisten die ja nachweislich ohne dem Einsatzfahrzeug aufgeschmissen wäre... Einfach mal nachschauen.
P.S.: Auch durch die Änderung des JStG 2020 ergibt sich für mich keine Änderung in der Betrachtung.
Vielleicht noch ergänzend, über § 37b EStG könnte die pauschale Lohnsteuer möglich sein, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt werden.
Denken Sie daran, dass dann trotzdem SV-Pflicht besteht.
damals, da gehe ich mit. lkw war ok, pkw nicht.
aber den 3 nr 19 gibts doch erst seit 2019 (?) , und da gibts schon urteile?
hab jetzt aber nicht weiter recherchiert.
müsste man mit mdt besprechen und übers risiko aufklären.
@alex7763 schrieb:damals, da gehe ich mit. lkw war ok, pkw nicht.
aber den 3 nr 19 gibts doch erst seit 2019 (?) , und da gibts schon urteile?
hab jetzt aber nicht weiter recherchiert.
müsste man mit mdt besprechen und übers risiko aufklären.
Ja, aber(!) Sie haben da was überlesen (in meinen Augen)!
Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten
a) für Maßnahmen nach § 82 Absatz 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder
b) die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen.
2Steuerfrei sind auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung bei Beendigung des Dienstverhältnisses. 3Die Leistungen im Sinne der Sätze 1 und 2 dürfen keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben;
Es fängt an mit Weiterbildungsleistungen. Ein Führerschein Klasse B ist keine Weiterbildung!
Der Begriff Weiterbildung bezeichnet die Vertiefung oder Erweiterung von Wissen und Kompetenzen, nachdem zuvor bereits eine erste Bildungsphase durchlaufen wurde.
Und jetzt würde ich gerne wissen, wo ist die erste Bildungsphase?
Und dann wäre noch der Passus "keinen überwiegenden Belohnungscharakter". Auch der dürfte hier aus Sicht des FA gegeben sein...
Über § 37b EStG kann man gerne diskutieren, aber 3/19 ist ganz sicher ein Holzweg. Wobei bei § 37b in meinen Augen ein besonderer Grund vorliegen muss. Aber wie gesagt: Da kann man darüber reden...
Ist halt, wie so oft, schwammig im Gesetz formuliert.
Wieviel ist überwiegend?
Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit ? (so ein Führerschein ist sicher von Vorteil für die grundsätzliche Beschäftigungsfähigkeit des AN)....
Man merkt ja an der Diskussion.... eindeutig ist das alles nicht.
Wie gesagt, ich würde das so ableiten, mit dem Mandanten besprechen und dann steuerfrei (so der Mdt. das "riskiert") zahlen. + entsprechende Dokumentation
Wobei bei § 37b in meinen Augen ein besonderer Grund vorliegen muss.
Wo holen Sie den "besonderen Grund" her? Da müsste ich jetzt irgendwas nicht auf dem Schirm haben. 🤔
Als Weiterbildung würde ich aber auch einen PKW-Führerschein nicht sehen, könnte man vielleicht argumentieren, wenn es bereits einen Mofa-Führerschein gäbe.😁
Über den Hänger, Erweiterungen für schwerere Transporter, LKW usw. kann man mit Sicherheit sprechen und auch die betriebliche Notwendigkeit untermauern. Am PKW-Führerschein hat hingegen in der Regel jeder Arbeitnehmer ein nicht unerhebliches Eigeninteresse.
@t_r_ schrieb:Wobei bei § 37b in meinen Augen ein besonderer Grund vorliegen muss.
Wo holen Sie den "besonderen Grund" her? Da müsste ich jetzt irgendwas nicht auf dem Schirm haben. 🤔
Aus den Wortlaut des Gesetzes, dort steht in den Punkten "Zuwendung" und "Geschenk". Aber ich sagte auch: Da bin ich diskussionsbereit. 😉
Als Weiterbildung würde ich aber auch einen PKW-Führerschein nicht sehen, könnte man vielleicht argumentieren, wenn es bereits einen Mofa-Führerschein gäbe.
Genau so sehe ich das auch. Wobei der Mofa-Schein sicher nicht ziehen dürfte. (reine Vermutung)
Über den Hänger, Erweiterungen für schwerere Transporter, LKW usw. kann man mit Sicherheit sprechen und auch die betriebliche Notwendigkeit untermauern. Am PKW-Führerschein hat hingegen in der Regel jeder Arbeitnehmer ein nicht unerhebliches Eigeninteresse.
Ich habe alle FS ab B, also auch LKW und mehr. Mein Fahrlehrer sagt zum Begriff "Hänger" stets, dass es den maximal in der Hose von Männern gibt. Niemals aber hinter einem LKW 😉
Und LKW wird akzeptiert, weil der private Vorteil wohl stark eingeschränkt ist. Außer Umzug ist der Privat kaum relevant. Ebenso der E-Schein, wobei der dann auch genutzt werden kann. Sicher hat da das FA aber nichts dagegen...
@alex7763 Weiterbildungen sind im Bereich des Führerscheins eher der ADR oder der Personenbeförderungsschein. Letzterer ist außerdem bei 9-Sitzern vollbesetzt - aber privaten Fahrten - schlicht nicht erforderlich. Kann also ausschließlich beruflich genutzt werden.
Gerne dürfen Sie das ausprobieren einen Mandanten dahingehen zu beraten. Vielleicht schaffen Sie ja dann den Durchbruch. würde mich tatsächlich freuen, da auch wir gerne die Vollausbildung unserer Fahrer übernehmen würden...
Probiert haben wir (bzw. der Mandat) das schon, aber bislang kam (zum Glück? ) noch kein LSt-Prüfer des Weges.....
Also weiterhin nix genaues......
Aus den Wortlaut des Gesetzes, dort steht in den Punkten "Zuwendung" und "Geschenk". Aber ich sagte auch: Da bin ich diskussionsbereit.
Nach dem BMF-Schreiben vom 19.05.2015 brauch man nicht zu diskutieren, sondern "nur" die Voraussetzungen einhalten. Was für ein Sachbezug...
..fast egal.
Ich meinte den Hänger für den PKW. Der ist doch mittlerweile auch gesondert.
Es gibt doch immer die Anrufungsauskunft. Wer Spaß dran hat, kann somit einfach mal bei FA verbindlich fragen. 😁
@t_r_ schrieb:Nach dem BMF-Schreiben vom 19.05.2015 brauch man nicht zu diskutieren, sondern "nur" die Voraussetzungen einhalten. Was für ein Sachbezug...
..fast egal.
Okay, was für ein Sachbezug ist es denn? 🙄
Führerschein der Klasse B.
Steht da leider nicht im BMF... 🙈
update: gestern online Seminar taxflix, Lohnoptimierung.
auch mit §3 nr 19 estg -> herrschende Meinung des Dozenten (LSt-Prüfer) FS Klasse B (PKW) -> ja , steuerfrei möglich (seine Sicht der Dinge)
aber bislang (seit Einführung des 3 Nr. 19) kein Urteil dazu.
Bsp. zum überwiegenden Belohnungscharakter: z.B: 1 Woche Mallorca inkl. 4h Seminar
Um meine ehemalige Chefin zu zitieren: "Mit Mut voran."
@alex7763 schrieb:update: gestern online Seminar taxflix, Lohnoptimierung.
auch mit §3 nr 19 estg -> herrschende Meinung des Dozenten (LSt-Prüfer) FS Klasse B (PKW) -> ja , steuerfrei möglich (seine Sicht der Dinge)
aber bislang (seit Einführung des 3 Nr. 19) kein Urteil dazu.
Bsp. zum überwiegenden Belohnungscharakter: z.B: 1 Woche Mallorca inkl. 4h Seminar
Um meine ehemalige Chefin zu zitieren: "Mit Mut voran."
Im Übrigen gibt es ja nicht mal in den neuen LStR´s 2023 (Entwurf vom Dienstag) keine Hinweise zu diesem Punkt. Das lässt durchaus tief blicken, denn damit gibt es keine wirklich klare Regel und das FA kann bei einer Prüfung immer angreifen...
Hallo! ich habe hier eben den selben Fall. Darf ich fragen, wie Sie das gelöst haben? StammLA 203 und dann einen eigenen Nettoabzug?
Hallo,
mit der Stammlohnart 203 wird der erfasste Betrag als Einmalbezug verbeitragt und als sonstiger Bezug versteuert.
Ein passender Netto-Abzug kann zwischen 9000 bis 9799 angelegt werden.
Dieser kann in der Lohnart hinterlegt werden. Somit erfolgt der Abzug im Netto-Bereich der Lohnabrechnung automatisch.
Rechtlich können wir nicht beurteilen, ob dieses Vorgehen korrekt ist.
Hallo,
welche Lohnart kann ich für diesen Fall bei Lohn und Gehalt verwenden?
Hallo,
in Lohn und Gehalt steht Ihnen analog zum Beitrag von @Sabrina_Simmerlein die DATEV Standardlohnart 2556 (Sonstiger Sachbezug, jährl.) zur Verfügung.
Mit dieser Lohnart wird der Sachbezug als sonstiger Bezug versteuert und als Einmalbezug verbeitragt. Mit der Lohnart 9011 wird der Betrag im Nettobereich wieder in Abzug gebracht. Die Lohnart 9011 ist als Folgelohnart bereits hinterlegt.