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Essensgutscheine

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letzte Antwort am 03.09.2026 16:45:02 von ManuelFechner
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Bahi2025
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Hatte schon mal jemand so einen ähnlichen Sachverhalt; AN zahlt 4,15 EUR Zuschuss und der AG bezuschusst 3,35 EUR zu den Mahlzeiten = 7,50 EUR. Wie ist das im Lohn abzubilden? AN erhält 17 Essengutscheine. 2 Gutscheine müssten doch dann komplett verbeitragt und versteuert werden?

Vielen Dank schonmal für die Rückmeldungen. 

lpapp
Einsteiger
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Hallo Bahi2025,

 

vielleicht sollte der Mandant auf die gesetzliche Regelung hingewiesen werden, dass pro Monat nur 15 Gutscheine ohne Nachweispflicht gewährt werden dürfen.

 

Außerdem ist ab dem Jahr 2026 mit den aktuellen Sachbezugswerten für Essensmarken zu arbeiten.

 

Im BMF – Amtliches Lohnsteuer-Handbuch finden Sie hierzu hilfreiche Informationen:

1. Sachbezugswert für arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten

2. Einnahmen – R 8.1 Abs. 7

Auch im DATEV Hilfe-Center finden Sie entsprechende Hinweise:

3. Mahlzeiten abrechnen – Beispiele für LODAS

 

P.S. @Selina_Heubeck und @Sabrina_Simmerlein – könnt ihr bitte Dok.-Nr.: 5303327 auf die aktuellen Werte aus dem Jahr 2026 aktualisieren?

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ManuelFechner
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Guten Tag, 

 

es dürfen auch weiterhin 7,50 Euro genutzt werden, sofern der pauschale und der steuerfreie Teil richtig aufgeteilt werden. 

17 Stück könnte ggf. bei einer 6 Tage Woche durchaus möglich sein (z.B. Reinigungskraft vormittags)

Viele Grüße

Manuel Fechner

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lpapp
Einsteiger
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Bei einer 6-Tage-Woche sind 17 Essensmarken durchaus nicht möglich.

 

Wenn Sie sich hier bereits als Anbieter von Essensmarken präsentieren, dann verweisen Sie uns bitte auf die gesetzliche Grundlage \ Regelung, aus der sich ergibt, dass bei einer 6-Tage-Woche ggf. 17 Essensmarken zulässig sein sollen.

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ManuelFechner
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Hallo lpapp,

die Logik der Lohnsteuer-Richtlinien (R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. a LStR) ist hier mathematisch und rechtlich eindeutig an die Arbeitstage gekoppelt:

1. Die Pauschalregelung (Skalierung der 15er-Grenze):

Die 15er-Regelung basiert auf einer Standard-5-Tage-Woche (abzüglich Urlaub/Krankheit). Arbeitet ein Mitarbeiter laut Arbeitsvertrag an 3 Tagen in der Woche, reduziert sich der Wert proportional auf 9 Gutscheine. Im Gegenzug erhöht sich dieser Wert bei einer vereinbarten 6-Tage-Woche spiegelbildlich auf 18 Gutscheine pro Monat. Wer für vorsichtige Mandanten 100%ige Gewissheit möchte, kann dies über eine formlose Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) beim Finanzamt bestätigen lassen.

2. Der tatsächliche Einzelnachweis (ohne Pauschalierung):

Unabhängig von der 15er-Pauschale gilt nach § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG i. V. m. R 8.1 Abs. 7 LStR: 1 Zuschuss pro tatsächlich geleistetem Arbeitstag.

Genau hier spielen digitale Systeme (gemäß BMF-Schreiben vom 18.01.2019, BStBl I S. 66) ihre Stärke aus: Da digitale Belege ohnehin monatlich nachgelagert und mit exaktem Datumsbezug abgerechnet werden, kann der Arbeitgeber bei Führung eines Anwesenheitsnachweises problemlos die tatsächlichen Arbeitstage ansetzen. Arbeitet eine Reinigungskraft im August an 26 Tagen (Mo–Sa), dürfen ihr für diesen Monat auch exakt 26 Zuschüsse steuerbegünstigt erstattet werden.

Wir sagen unseren Kunden deshalb immer: Fotografiert/Sendet uns jeden Beleg den ihr habt.

Viele Grüße

Manuel Fechner

 

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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lpapp
Einsteiger
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Ich kann der von Ihnen genannten Auslegung der Lohnsteuer-Richtlinien (R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. a LStR) keine Grundlage dafür entnehmen, dass die sogenannte 15er-Regelung zwingend auf einer 5-Tage-Woche basiert.

 

Sollte diese Auffassung tatsächlich vertreten werden, wäre aus meiner Sicht insbesondere im Hinblick auf vorsichtige Mandanten eine eindeutige und belastbare Grundlage erforderlich. In diesem Fall bitte ich um einen entsprechenden Nachweis, beispielsweise in Form einer Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG durch das zuständige Finanzamt.

 

Aus den von mir geprüften Quellen

https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2022/B-Anhaenge/Anhang-24/V/inhalt.html
https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2021/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen/4-Ueberschuss-der-Einnahmen-ueber-die-Werbungskosten/Paragraf-8/paragraf-8.html

 

entnehme ich vielmehr folgende Regelungen:

 

Nr. 1:

„Die Pflicht zur Feststellung der Abwesenheitstage und zur Anpassung der Zahl der Essenmarken im Folgemonat entfällt für Arbeitnehmer, die im Kalenderjahr durchschnittlich an nicht mehr als drei Arbeitstagen je Kalendermonat Auswärtstätigkeiten ausüben, wenn keiner dieser Arbeitnehmer im Kalendermonat mehr als 15 Essenmarken erhält.“

Nr. 2:

„Die Regelungen von R 8.1 Absatz 7 Nummer 4 Buchstabe a Satz 3 und 4 (sog. 15er-Regelung) sowie Buchstabe b und c LStR sind entsprechend anzuwenden. Die 15er-Regelung gilt für maximal 15 Zuschüsse zu Mahlzeiten (insgesamt für Frühstück, Mittag- und Abendessen) im Kalendermonat.“

 

Aus diesen Ausführungen kann ich nicht erkennen, dass die Anwendung der 15er-Regelung an eine 5-Tage-Woche gekoppelt ist.

 

Daher meine Frage: Wann können wir mit einem entsprechenden belastbaren Nachweis für die von Ihnen vertretene Auslegung rechnen?

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ManuelFechner
Beginner
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Nachricht 7 von 7
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Hallo lpapp,

vielen Dank für die gründliche Differenzierung und das Heraussuchen der BMF-Zitate. Sie sprechen hier einen wichtigen Punkt an:

Beim reinen Wortlaut der 15er-Vereinfachungsregelung (Auszahlung ohne jeglichen Nachweis von Anwesenheiten, Urlaubs- oder Krankheitstagen) gibt das BMF tatsächlich eine starre Obergrenze von maximal 15 Zuschüssen im Kalendermonat vor. Eine automatische Skalierung dieser Pauschale im Gesetzestext gibt es nicht.

Dass in der Praxis bei einer 6-Tage-Woche dennoch mehr als 15 Zuschüsse (z. B. 17 oder 18) gewährt werden können, beruht auf zwei konkreten Wegen:

1. Die arbeitstägliche Abrechnung nach tatsächlichen Arbeitstagen (Einzelnachweis)

  • Rechtsgrundlage: R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. a Satz 1 LStR i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG.

  • Anwendung: Führt der Betrieb Nachweise über die tatsächliche Anwesenheit (z. B. Dienstpläne, Zeiterfassung oder digitaler Beleg-Scan mit Datumstrennungs-Logik), gilt die 15er-Deckelung der Pauschale nicht.

  • Ergebnis: Arbeitet eine Kraft in einer 6-Tage-Woche an 17 Tagen im Monat, stehen ihr nach Satz 1 LStR exakt 17 Zuschüsse steuerbegünstigt zu.

2. Einzelne Anrufungsauskünfte (§ 42e EStG) zur Pauschal-Skalierung

  • Es gibt Betriebe mit 6-Tage-Woche, die für ihre spezifische Lohnkonstellation eine Auskunft beim zuständigen Finanzamt eingeholt haben, um die Pauschale auf 18 Tage hochzurechnen.

  • Wichtiger Hinweis dazu: Als Software- und Systemanbieter erbringen wir selbst keine Steuerberatung und dürfen dies auch rechtlich nicht. Positiv erteilte Anrufungsauskünfte von Finanzämtern sind Eigentum der jeweiligen Mandanten und ihrer Steuerberater. Aus Gründen des Datenschutz- und Geheimhaltungsschutzes teilen wir solche mandanteneigenen Dokumente nicht öffentlich.

  • Für vorsichtige Mandanten, die bei einer 6-Tage-Woche rein auf Pauschalbasis (ohne Arbeitstag-Erfassung) arbeiten wollen, empfehlen wir daher stets, eine eigene formlose Anrufungsauskunft über die Kanzlei beim Betriebsstätten-Finanzamt einzuholen. Alternativ bieten wir unseren Kunden an, dass wir Ihnen die Textblöcke für eine solche Anfrage zur Verfügung stellen, um diese selber durchzuführen. 


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letzte Antwort am 03.09.2026 16:45:02 von ManuelFechner
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