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Erste Tätigkeitsstätte bei kurzfristiger Beschäftigung

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letzte Antwort am 02.05.2019 16:05:44 von t_r_
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stbberlin
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Bei einem Mdt. (Firma aus Berlin) waren für 3 Tage Messehostesse für eine Messe in München kurzfristig beschäftigt. Die Hostessen sollen neben dem normalen Lohn für die Fahrt zur Messe 0,30 Cent Fahrtkostenerstattung erhalten. Die Hostessen wohnen  irgendwo in Süddeutschland (keine wohnt in Berlin).

Frage: Stellt die Messe eine "erste Tätigkeitsstätte" dar und sind daher die Fahrten dorthin Fahrten Wng.-Arbstätte oder stellt die Fahrt zur Messe (mangels erster Tätigkeitsstätte) eine Dienstreise dar, so dass die Fahrtkosten vom Arbeitgeber steuer - u. sv-frei erstattet werden können?

lohnhilfe
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Hallo,

haben die denn vor Ort irgendwo gewohnt?

Wenn sie nur für die Messe angestellt wurden, ist meiner Meinung nach die erste Tätigkeitsstätte die Messe - aber Fahrten W/A wären maximal die zwischen Hotelzimmer (oder ähnlichem) und Messe. Die Anfahrten von zu Hause zum Hotel wären meiner Meinung nach Reisekosten (Stichwort doppelte Haushaltsführung).

Grundsätzlich würde ich eine solche Konstellation aber mit einem Lohnsteueraußenprüfer bzw. jemandem von der Lohnsteuer-Arbeitgeber-Stelle Ihres Finanzamtes besprechen. Die geben im Normalfall gern mal Auskunft.

LG
VM

LG
VM
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stbberlin
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Hallo,

vielen Dank für die schnelle Antwort!. Die Mädels wohnen alle max. 120 km von München entfernt und fahren direkt von zu Hause zur Messe. Mein Gedanke war eher, dass es bei einer kurzfristigen Beschäftigung anlässlich einer (temporären) Messe gar keine "1. Tätigkeitsstätte" gibt und daher die Dienstreisegrundsätze anzuwenden sind...

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stefans
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Mein Gedanke war eher, dass es bei einer kurzfristigen Beschäftigung anlässlich einer (temporären) Messe gar keine "1. Tätigkeitsstätte" gibt und daher die Dienstreisegrundsätze anzuwenden sind...

Die Regelungen zur ersten Tätigkeitsstätte gelten für alle Arbeitnehmer und somit auch für kurzfristig Beschäftigte.

Zuerst muss also die Regelung im Arbeitsvertrag geprüft werden. Wenn der Arbeitgeber eine erste Tätigkeitsstätte festgelegt hat, gilt diese (was nicht die Messe sein muss...).

Sollte der Arbeitgeber keine Regelung getroffen haben, wird es wohl die Messe sein, aufgrund der dauerhaften Tätigkeit während der Anstellung.

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glatztax
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Mein Bauch meint, dass bei kurzfristiger Beschäftigung keine erste Tätigkeitsstätte vorliegen kann, weil das dem Gesetzeszweck zuwider liefe. Nur wer sich auf die Entfernung durch Umzug einstellen kann wird mit der Entfernungspauschale bestraft.

Versuchen Sie es doch mal mit § 42e EStG beim Betriebsstättenfinanzamt. Das muss Ihnen Auskunft erteilen.

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Gelöschter Nutzer
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Hallo,

bei einer kurzfristigen Beschäftigung fallen außer den Umlagen und der Insolvenzgeldumlage keine SV-Beiträge an, d.h.  in der Sozialversicherung spart man da nicht viel. In der Steuer kommt es auf die Höhe der Einkünfte und die Steuerklasse an, ob überhaupt eine Lohnsteuer anfällt, wobei die Steuern ja sowieso von den Arbeitnehmern getragen werden und damit den Arbeitgeber nicht zusätzlich belasten. Wenn die Arbeitnehmer ansonsten keine größeren Einkünfte haben, bekommen Sie die Steuern am Jahresende über den Ausgleich wieder. D. h. man könnte auch einen höheren, steuerpflichtige Lohn zahlen, oder sie gewähren zusätzlich zum Lohn einen 44.- Euro Sachbezug.

Viele Grüße

eLohn-Agentur

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rahagena
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Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Urteilsfindung...

§ 9 Absatz 4:

„(4) Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt."

Ich denke mal nicht, dass dem Arbeitgeber das Messegelände gehört, damit kann es keine erste Tätigkeitsstätte sein.

Wie lange das Dienstverhältnis besteht hat keinerlei Einfluss auf die Einordnung.

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stefans
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Ich denke mal nicht, dass dem Arbeitgeber das Messegelände gehört, damit kann es keine erste Tätigkeitsstätte sein.

Muss es ja nicht, wenn "oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist." erfüllt ist.

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rahagena
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...nur dass das einen völlig anderen Fall (Leiharbeiter) betrifft und somit hier irrelevant ist.

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stefans
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...nur dass das einen völlig anderen Fall (Leiharbeiter) betrifft und somit hier irrelevant ist.

Das ist nicht korrekt.

"Oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten" bezieht sich auf Kunden. Siehe z.B. Lippross Basiskommentar zu EStG § 9 oder dem Dokument 5228388 unter Punkt 2.:

368116_pastedImage_4.png

Im Übrigen gilt dieser Punkt bei Leiharbeitern gerade oftmals nicht, da diese i.d.R. befristet und nicht dauerhaft zugeordnet werden.

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rahagena
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und was hat das mit dem Thema zu tun?

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stefans
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und was hat das mit dem Thema zu tun?

Das die Messe erste Tätigkeitsstätte sein kann.

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rahagena
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Dann vielleicht noch einmal das Problem lesen:

"Bei einem Mdt. (Firma aus Berlin) waren für 3 Tage Messehostesse für eine Messe in München kurzfristig beschäftigt."

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stefans
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"Bei einem Mdt. (Firma aus Berlin) waren für 3 Tage Messehostesse für eine Messe in München kurzfristig beschäftigt."

Die Mandanten GmbH mit Sitz in Berlin schickt seine Messehostessen (Wohnsitz in München) zum Kunden der Messe München GmbH.

Varianten:

a. Der Arbeitsvertrag regelt die erste Tätigkeitsstätte zum Firmensitz in Berlin -> Die Messehostessen haben die erste Tätigkeitsstätte in Berlin.

b. Der Arbeitsvertrag regelt die erste Tätigkeitsstätte zum Kunden in München -> Die Messehostessen haben die erste Tätigkeitsstätte in München.

c. Der Arbeitsvertrag regelt keine erste Tätigkeitsstätte -> Die Messehostessen haben die erste Tätigkeitsstätte in München, da diese für die gesamte Dauer Ihrer (kurzfristigen Anstellung) in München beim Kunden ("Dritten") beschäftigt sind.

Ihre Aussage:

Ich denke mal nicht, dass dem Arbeitgeber das Messegelände gehört, damit kann es keine erste Tätigkeitsstätte sein.

ist nicht korrekt, da § 9 Abs. 4 EStG explizit die Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte zu einem Dritten (hier Messe München GmbH) zulässt oder ohne Zuordnung diese qualitativ zu einer ersten Tätigkeitsstätte macht.

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bfit
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Die Frage ist doch eher, ob ein Messestand eine "ortsfeste betriebliche Einrichtung" ist.

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stefans
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Die Frage ist doch eher, ob ein Messestand eine "ortsfeste betriebliche Einrichtung" ist.

Ein Messestand nicht. Aber das Messegelände als Firmensitz des Kunden.

Aber ja, wenn der Kunde hier im Fall möglicherweise seinen Firmensitz in Berlin hat sind meine Ausführungen nur bloße Theorie und ggf. auch der Punkt an dem Herr Hagena und ich vorbeigeredet haben.

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t_r_
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Ich habe es so verstanden, dass die Firma aus Berlin in München auf der Messe einen eigenen Messestand (als Aussteller) gehabt hat. Für diese Messe wurden drei Hostessen befristet eingestellt.

Die Hostessen waren somit das gesamte Beschäftigungsverhältnis auf dem Messegelände in München für den Arbeitgeber - nicht für einen Dritten - tätig. Unausgesprochen oder sogar schriftlich im Arbeitsvertag fixiert, war Tätigkeitsort der Messestand der Firma aus Berlin.

Mit der Frage habe ich mich selbst noch nicht beschäftigen müssen. Ich würde aber sagen, dass ein Messestand nicht ortsfest ist. Also kann der Messestand keine erste Tätigkeitsstätte sein. Somit müssten die Kilometer als Reisekosten abgesetzt werden können.

Sollten die Hostessen tatsächlich als "Dienstleistung" an einen Kunden, der einen ortsfesten Sitz auf dem Messegelände München hat, von der Firma in Berlin überlassen worden sein, so wären die Hostessen dauerhaft - nämlich das ganze Arbeitsverhältnis - bei dem Kunden eingesetzt worden. Es könnte daher das Messegelände München erste Tätigkeitsstätte sein.

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stbberlin
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Konkretisierung:

Die Messe findet für 3 Tage in München statt (nicht auf dem Messegelände, sondern in einer kleinen Halle, die temporär zur Messehalle umfunktioniert wurde); der Mdt mit Sitz in Berlin organisiert für einen Kunden, der an der Messe teilnimmt, den Messestand und stellt im Rahmen dessen auch die Hostessen. Der Arbeitsvertrag regelt nichts zur 1. Tätigkeitsstätte.

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t_r_
Allwissender
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nicht auf dem Messegelände, sondern in einer kleinen Halle, die temporär zur Messehalle umfunktioniert wurde

Das heißt, dass es sich um eine Halle handelt, die der Kunde ständig, wenn auch nicht zu Messezwecken, nutzt oder ist der Kunde dort nur mit einem Stand Aussteller?

Der Arbeitsvertrag regelt nichts zur 1. Tätigkeitsstätte.

Also Zuordnung nach quantitativen Kriterien, wenn ortsfeste Einrichtung des Kunden.

Ich bleibe dabei, dass hier entscheidend sein wird, ob eine ortsfeste betriebliche Einrichtung gegeben ist. Bei einem Messestand hätte ich mit ortsfest so meine Probleme.

stbberlin
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nicht auf dem Messegelände, sondern in einer kleinen Halle, die temporär zur Messehalle umfunktioniert wurde

Das heißt, dass es sich um eine Halle handelt, die der Kunde ständig, wenn auch nicht zu Messezwecken, nutzt oder ist der Kunde dort nur mit einem Stand Aussteller?

Die Halle wird von irgendeinem Fremdanbieter für die Zeit der Messe vermietet. Der Kunde ist dort nur mit einem Stand Aussteller, sonst hat weder der Kunde noch mein Mandant etwas mit der Halle zu tun.

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t_r_
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Der Kunde ist dort nur mit einem Stand Aussteller, sonst hat weder der Kunde noch mein Mandant etwas mit der Halle zu tun.

Dann bleibt es meiner Ansicht nach bei der Frage, ob ein Messestand eine ortsfeste Einrichtung ist. Ich würde sagen, nein, da die "Einrichtung" Messestand nur vorübergehend - in diesem Fall drei Tage (vielleicht noch ein bis zwei Tage Auf- und Abbau) ist.

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letzte Antwort am 02.05.2019 16:05:44 von t_r_
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