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Erholungsbeihilfe - Nachweispflicht

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letzte Antwort vor 3 Stunden 07:33:25 von Lohntante_123
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lohnexperte
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Hallo Community,

 

ist die Zahlung einer pauschalbesteuerten Erholungsbeihilfe ohne Nachweise möglich, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Urlaub des Mitarbeiters erfolgt und den Betrag von 156 € nicht übersteigt?

 

Oder sind zwingend Belege / Erklärungen des Mitarbeiters zur erholungsgerechten Verwendung zu den Unterlagen zu nehmen?

 

https://www.haufe.de/finance/steuern-finanzen/von-steuerbeguenstigten-erholungsbeihillfen-profitieren_190_419446.html

 

Vielen Dank und einen schönen Nachmittag.

ChaosOperator
Beginner
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Hallo,

 

im Bereich der Erholungsbeihilfe wendet die Finanzverwaltung eine Vereinfachungsregel an. Diese besagt, dass sichergestellt sein muss, dass die Erholungsbeihilfe auch tatsächlich für Erholungszwecke genutzt wird. Davon könne asugegangen werden, wenn die Beihilfe in einem engen zeitlichen Zusammenhang, die berühmten 3 Monate vor- oder nach Urlaubsantritt, asugezahlt wird.

 

Wichtig! Der BFH sieht das anders. (BFH-Urteil vom 19.09.2012) 

Dort führt der BFH aus, dass eine einfache pauschale Annahme der Mittelverwendung für Erholungszwecke aufgrund eines zeitlichen Zusammenhangs nicht für die Anwendung der Pauschalierung mit 25% genügt. Der Arbeitnehmer muss den Verwendungszweck der gewährten Beihilfe angeben und Nachweisen können. 

 

Gefahr droht hier vor allem durch SV-Prüfer, denen ist zum einen die Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung immer wieder komplett egal und zum andere berufen die sich gerne auf das besagte BFH Urteil.

 

Bei uns lassen wir uns immer eine Kopie der Hotelbuchung und/oder Flugticket geben. Das haben die meisten eh auf den Smartphones, ist also schnell verfügbar. Damit ist man eigentlich immer über den 156,00€ drüber und gegen eifrige Prüfer abgesichert. 

 

Ich hoffe das hilft

 

LG

lohnexperte
Meister
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Hallo @ChaosOperator ,

 

ganz herzlichen Dank für die schnelle Rückmeldung und klare Darstellung der Sachlage!  

 

Viele Grüße und einen schönen Nachmittag.

 

 

 

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deusex
Allwissender
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@ChaosOperator  schrieb:

Hallo,

 

im Bereich der Erholungsbeihilfe wendet die Finanzverwaltung eine Vereinfachungsregel an. Diese besagt, dass sichergestellt sein muss, dass die Erholungsbeihilfe auch tatsächlich für Erholungszwecke genutzt wird. Davon könne asugegangen werden, wenn die Beihilfe in einem engen zeitlichen Zusammenhang, die berühmten 3 Monate vor- oder nach Urlaubsantritt, asugezahlt wird.

 

Wichtig! Der BFH sieht das anders. (BFH-Urteil vom 19.09.2012) 

Dort führt der BFH aus, dass eine einfache pauschale Annahme der Mittelverwendung für Erholungszwecke aufgrund eines zeitlichen Zusammenhangs nicht für die Anwendung der Pauschalierung mit 25% genügt. Der Arbeitnehmer muss den Verwendungszweck der gewährten Beihilfe angeben und Nachweisen können. 

 

Gefahr droht hier vor allem durch SV-Prüfer, denen ist zum einen die Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung immer wieder komplett egal und zum andere berufen die sich gerne auf das besagte BFH Urteil.

 

Bei uns lassen wir uns immer eine Kopie der Hotelbuchung und/oder Flugticket geben. Das haben die meisten eh auf den Smartphones, ist also schnell verfügbar. Damit ist man eigentlich immer über den 156,00€ drüber und gegen eifrige Prüfer abgesichert. 

 

Ich hoffe das hilft

 

LG


Echt jetzt ?! Finden Sie das nicht etwas übergriffig?

 

Würde mich meine Arbeitgeber nach solchen Nachweisen fragen, würde ich ihn fragen, ob ihm der Helm brennt . . . das Benennen eines Urlaubsortes kann u.U. negative Folgen für einen Arbeitnehmer haben (...der verdient wohl zuviel).

 

Das verletzt m.E. das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmerns und im Übrigen ist es keine Voraussetzung, dass jemand ins Hotel geht, auf´s Schiff oder via Flugzeug; er kann seinen Urlaub auch in der Fussgängerzone verbringen . . .
Es geht den Arbeitgeber nichts an, wo jemand seinen Urlaub verbringt. Ich bin echt sprachlos über diese Vorgehen.

 

Also diese "Maßnahme" habe ich nie gehört und würde ich schleunigst überdenken.

 

Wenn schon BFH, der in genanntem Urteil ausführt:

Interessant ist aber, dass der BFH keinen bestimmten förmlichen Nachweis zwingend vorgeschrieben hat. Das Urteil sagt beispielsweise nicht, dass zwingend Hotelrechnungen, Reisebelege oder Quittungen im Original zur Lohnakte genommen werden müssen. Entscheidend ist vielmehr, dass der Arbeitgeber aufgrund geeigneter Informationen Kenntnis von der Verwendung erlangt und dadurch die zweckentsprechende Verwendung sicherstellt.

Das ist praktisch ein wichtiger Unterschied: „Nachweispflicht“ bedeutet nach dem Urteil nicht zwingend „Belegpflicht in einer ganz bestimmten Form“. Denkbar ist also grundsätzlich auch eine andere geeignete Dokumentation, sofern sie dem Arbeitgeber tatsächlich ermöglicht, die Verwendung für Erholungszwecke festzustellen.

 

Es würde wohl reichen, dass der Arbeitgeber Urlaub in der Zeit vom - bis gewährt hat. Ob der Urlaub auf Balkonien verbracht wird oder irgendwo-im-nirgendwo ist belanglos.

 

Ich hoffe Sie nötigen ihre Mitarbeiter nicht dazu, die Erholungsbeihilfe nur zu gewähren, wenn sie einen Urlaub gegen Nachweis vebringen; denn da liefen Sie wiederum Gefahr, dass die "Freiwilligkeit" gefährdet ist.

 

edit1: Auszug aus o.g. Link 
Hierzu reicht eine unterschriebene Erklärung des Arbeitnehmers: „Ich bestätige, dass ich die Erholungsbeihilfe im Zusammenhang mit meinem Erholungsurlaub verwende. Der Urlaub findet im Zeitraum vom … bis … statt.“

 

edit2: Noch kein Prüfer, weder Finanzamt, noch Sozialversicherung hat in den letzten 15 Jahren hier Nachweise verlangt oder grundsätzlich die Zahlungen hinterfragt.

 

 

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cro
Experte
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Nachricht 5 von 13
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Gefahr droht hier vor allem durch SV-Prüfer, denen ist zum einen die Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung immer wieder komplett egal und zum andere berufen die sich gerne auf das besagte BFH Urteil.

Habe ich persönlich in den "Zweitausender" Jahren noch nicht erlebt. Aber diese Sichtweise: Lexikon | Erholungsbeihilfe | Deutsche Rentenversicherung

 

 

ulli_preuss
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@deusex  schrieb:

 

Echt jetzt ?!


Finden Sie das nicht etwas übergriffig?

Das verletzt absolut das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmerns und im Übrigen ist es keine Voraussetzung, dass jemand ins Hotel geht, auf´s Schiff oder via Flugzeug; er kann sienen Urlaube auch in der Fussgängerzone verbringen . . . Es geht den Arbeitgeber nichts an, wo jemand seinen Urlaub verbringt. Ich bin echt sprachlos über diese Vorgehen.

 

Also diese "Maßnahme" habe ich nie gehört und würde ich schleunigst überdenken.

 

Es würde wohl reichen, dass der Arbeitgeber Urlaub in der Zeit vom - bis gewährt hat. Ob der Urlaub auf Balkonien verbracht wird oder irgendwo-im-nirgendwo ist belanglos.

 

Ich hoffe Sie nötigen ihre Mitarbeiter nicht dazu, die Erholungsbeihilfe nur zu gewähren, wenn sie einen Urlaub gegen Nachweis vebringen; denn da liefen Sie wiederum Gefahr, dass die "Freiwilligkeit" gefährdet ist.

 

edit1: Auszug aus o.g. Link 
Hierzu reicht eine unterschriebene Erklärung des Arbeitnehmers: „Ich bestätige, dass ich die Erholungsbeihilfe im Zusammenhang mit meinem Erholungsurlaub verwende. Der Urlaub findet im Zeitraum vom … bis … statt.“

 

edit2: Noch kein Prüfer, weder Finanzamt, noch Sozialversicherung hat in den letzten 15 Jahren hier Nachweise verlangt oder grundsätzlich die Zahlungen hinterfragt.

 

Volle Zustimmung!

In meinen Jahrzehnten Berufstätigkeit war es eher der Fall, dass es keine Sau den Prüfdienst nicht die Bohne interessiert hat, ob eine Bestätigung vorliegt oder eben nicht. Ich kann mich jedenfalls nicht erinnern, in den letzten 10 Jahren auch nur einen Beleg vorgelegt zu haben; gleichwohl werden sie brav gesammelt.

 

Bei einem größeren Mitarbeiterstamm kann es möglicherweise hilfreich sein, die Auszahlung nicht für alle Arbeitnehmenden in einem Monat vorzunehmen, es sei denn, das jeweilige Unternehmen hat Betriebsruhe.

☛ Das Leben ist kein Ponyschlecken. ☚
deusex
Allwissender
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@ulli_preuss  schrieb:

Bei einem größeren Mitarbeiterstamm kann es möglicherweise hilfreich sein, die Auszahlung nicht für alle Arbeitnehmenden in einem Monat vorzunehmen, es sei denn, das jeweilige Unternehmen hat Betriebsruhe.


 

3-Monats-Regel: In der Praxis gilt eine Auszahlung innerhalb von 3 Monaten vor oder nach dem jeweiligen Urlaubsantritt als unbedenklich.

 

Dies eröffnet ein Zeitfenster von 6 Monaten für die Zahlung um irgendeinen Urlaub.

 

Wir bzw. unsere Mandanten bezahlen die Erhohlungbeihilfen überwiegend mit den Juni-Abrechnungen (manche im November) und da "erwischt es jeden".

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ulli_preuss
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@deusex  schrieb:

 

Wir bzw. unsere Mandanten bezahlen die Erhohlungbeihilfen überwiegend mit den Juni-Abrechnungen (manche im November) und da "erwischt es jeden".


 

Genau das meinte ich ja mit:

kann es möglicherweise hilfreich sein, die Auszahlung nicht für alle Arbeitnehmenden in einem Monat vorzunehmen

 

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Lohntante_123
Aufsteiger
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Der Nachweis zB einer Hotelbuchubg ist in keinster Weise notwendig.

 

Wir lassen lediglich unterschreiben, dass der Mitarbeiter Urlaub hatte. Selbst wenn der Mitarbeiter sozusagen auf „Balkonien“ die Erholung genossen hat kann die Erholungsbeihilfe ausgezahlt werden .

deusex
Allwissender
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@ulli_preuss  schrieb:

@deusex  schrieb:

 

Wir bzw. unsere Mandanten bezahlen die Erhohlungbeihilfen überwiegend mit den Juni-Abrechnungen (manche im November) und da "erwischt es jeden".


 

Genau das meinte ich ja mit:

kann es möglicherweise hilfreich sein, die Auszahlung nicht für alle Arbeitnehmenden in einem Monat vorzunehmen

 


Das war etwas missverständlich.

 

Einige Mandanten zahlen dies einheitlich auf die Weihnachtsferien im November aus; andere Mandanten wiederum im Juni oder Juli für die Sommerferien oder zurückliegende Pfingstferien (BaWü); einheitlich allerdings für alle Arbeitnehmer in einem Abrechnungsmonat.

 

Ich sehe hier keinerlei Notwendigkeit, die Erholungsbeihilfe NICHT für alle Arbeitnehmer einheitlich in einem Abrechnugsmonat auszuzahlen; gerade wenn der Jahresurlaub bei allen Arbeitnehmern vor der Tür steht (bzw. die Weihnachtsferien) und der jeweilige Urlaub im Zeitfenster erfolgt; wo auch immer.

 

Dem Betriebsfrieden zuliebe, würde ich von vornherein auf eine individuelle Verteilung verzichten.

 

Es gibt keine Vorschrift, die das ausschließt und wie erwähnt, ist der Dreimonatszeitraum ist ein Sechsmonatsfenster !

 

Die Auszahlung Juni schließt also Urlaube von Arbeitnehmern ein, die im Juli, August, September UND Juni, Mai, April urlauben.

Gilt für eine Auszahlung im November sinngemäß mit Urlauben im September, Oktober, November, Dezember, Januar, Februar !

 

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tobias_maass
Fortgeschrittener
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Frage an alle Schreiber hier:
Wurde das in eurer Kanzlei schon einmal bei einer Prüfung aufgegriffen?

Bei uns hat die letzten 20 Jahre weder das FA noch die DRV Fragen gestellt, Nachweise angefordert, nach der Zahl der Familienmitglieder gefragt etc.

lohnexperte
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Hallo an alle Schreiber

 

und herzlichen Dank für eure umfangreichen Darstellungen! Da ich bisher noch keinerlei Erfahrung mit der SV-Prüfung von Erholungsbeihilfen habe, freue ich mich über die einhellige Aussage, dass dies bisher noch niemals eine Rolle gespielt hat.

 

Sofern jemand andere Erfahrungen hat, freue ich mich auch auf diese.

 

Viele Grüße und einen schönen Tag.

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Lohntante_123
Aufsteiger
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Ich habe nur zwei/drei Mandaten die Erholungsbeihilfen zahlen.

Wurde bei Prüfungen noch nie angefragt.

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letzte Antwort vor 3 Stunden 07:33:25 von Lohntante_123
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