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Erfassung Stillbeschäftigungsverbot nach Mutterschutz in LODAS Hilfe benötigt

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letzte Antwort am 18.11.2025 18:20:44 von SusanneR
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Gelöschter Nutzer
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Hallo zusammen,

 

ich stehe vor folgendem Problem: Eine angestellte Zahnärztin hat zum Ende ihrer Mutterschutzfrist (Mutterschutzfrist bis 17.10.2025, Geburt am 22.08.2025) ein Stillbeschäftigungsverbot gemäß § 12 MuSchG erhalten. Dieses wurde aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber ausgesprochen.

Nach meiner Recherche wird das fortzuzahlte Gehalt im Rahmen eines Antrags nach dem AAG von der Krankenkasse erstattet. Allerdings habe ich Schwierigkeiten, dieses Beschäftigungsverbot in LODAS korrekt zu erfassen. Wenn ich den Zeitraum ab dem 18.10.2025 (also direkt im Anschluss an die Mutterschutzfrist) für zunächst 12 Monate bis zum 18.10.2026 eingebe, meldet LODAS ständig denselben Fehler, der auf den Bereich Mutterschutz hinweist, obwohl es sich um das Stillbeschäftigungsverbot handelt.

 

CanParisi_0-1761032548314.png

 

 

Meine Fragen:

  1. Wie erfasst man ein Stillbeschäftigungsverbot in LODAS korrekt?
    Muss ich hierfür eine spezielle Lohnart verwenden, oder gibt es einen bestimmten Weg, das Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutz einzutragen?

  2. Bemessungsgrundlage für das fortzuzahlende Entgelt:
    Wird die Grundlage für die Entgeltfortzahlung beim Stillbeschäftigungsverbot genauso berechnet wie beim Mutterschaftsgeldzuschuss (durchschnittliches Gehalt der letzten drei Monate)?
    Muss ich dafür eine neue Lohnart anlegen oder eine bestehende verwenden?

Ich bin für jeden Hinweis dankbar, da ich aktuell nicht weiterkomme und die korrekte Abbildung für die Lohnabrechnung wichtig ist.

Vielen Dank schon einmal im Voraus für eure Unterstützung!

Uwe_Lutz
Unerreicht
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Moin,

 

wird denn der Erstattungsantrag in der Probeabrechnung erstellt? Dann würde ich die Programm-Meldung als Hinweis nehmen und es so hinnehmen.

 

Die Höhe des Mutterschutzlohns ist in § 18 MuSchG geregelt - und danach ist es egal, warum das BV besteht.

 

§ 18 MuSchG - Einzelnorm

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

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Gelöschter Nutzer
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Es wird kein Erstattungsantrag erstellt für Oktober bzw. nur Anteilig da die Mutterschutzfrist zum 17.10.2025 endet. Das Beschäftigungsverbot vom 18.10.2025-18.10.2026 bleibt unberücksichtigt, es erscheint folgende Fehlermeldung. 

CanParisi_0-1761035342869.png

 

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Daslo
Einsteiger
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Ich habe das gleiche Problem, bisher noch keine Lösung gefunden.

 

Bis dato lag mir noch nie ein Stillbeschäftigungsverbot vor. Diesen Monat schon 3 Fälle und jetzt stoße ich noch auf Ihren Beitrag.

 

Hat sich da gesetzlich was geändert oder wieso kommt es jetzt vermehrt zu diesen Stillbeschäftigungsverboten?

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jena
Erfahrener
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hast du "individuelles BV" gewählt? Ich habe hier auch so einen Fall gehabt, Programm hat gerechnet. Ind. BV beginnt bei mir am Tag nach Ende Mutterschutz.

 

@Daslo 

Meine Vermutung: In aller Regel sind die Mütter nach den 8 Wochen in Elternzeit, es kommt also kein Stillbeschäftigungsverbot in Frage. In Ärzte/Zahnärztezeitungen wurde allerdings das StillBV beschrieben und die Zunft merkt natürlich, dass Vergütung Still-BV deutlich über dem Elterngeld liegt.

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Gelöschter Nutzer
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Ich habe ein individuelles Beschäftigungsverbot ab dem 18.10.2025 gewählt, da die Mutterschutzfrist am 17.10.2025 endet. In der Probeabrechnung wird daher nur bis zum 17.10.2025 ein Antrag auf (AAG) gestellt. Für den Zeitraum danach wird das Gehalt anteilig berechnet.

 

Ich stehe derzeit mit einem Servicekontakt der DATEV in Verbindung, da es offenbar keine Funktion zur Erfassung eines sogenannten Still-BV gibt.

 

Es handelt sich hierbei um zwei unterschiedliche Sachverhalte. Der Mutterschutz hat nichts mit dem Still-Beschäftigungsverbot zu tun. In der Regel gehen die Mütter nach dem Mutterschutz in Elternzeit. Beim Still-BV erstattet die Krankenkasse jedoch 100 % des fortgezahlten Entgelts, was für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen vorteilhaft ist, insbesondere im Vergleich zur Elternzeit, in der das Elterngeld niedriger ist als das Gehalt.

Daslo
Einsteiger
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Da werden sich unsere Krankenkassen aber freuen, wenn sich das jetzt überall rumspricht.

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Gelöschter Nutzer
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Es hat sich geklärt, dass ganze muss man unter Mutterschutz und dann Beschäftigungsverbot eintragen. Es wird dann ein entsprechender AAG Antrag erstellt und 100% des Arbeitsentgelt + SV Beiträge AG von der KK erstattet. 

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pogo
Experte
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@Gelöschter Nutzer  schrieb:

Es hat sich geklärt, dass ganze muss man unter Mutterschutz und dann Beschäftigungsverbot eintragen. Es wird dann ein entsprechender AAG Antrag erstellt und 100% des Arbeitsentgelt + SV Beiträge AG von der KK erstattet. 


Und was ist jetzt anders im Vergleich mit den Einstellungen aus deinem Beitrag von 10:29 hier?

Gelöschter Nutzer
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Es gibt kein unterschied, seitens der Datev war nur ein Technischer Fehler der behoben wurde. Daher konnte der AAG Antrag jetzt entsprechend erstellt werden. 

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TinaJ
Beginner
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Guten Tag,

ich gebe auch gerade das Still-Beschäftigungsverbot (Mutterschutz-> Beschäftigungsverbot-> Übernahme in die Fehlzeiten; Hinweis: das Beschäftigungsverbot wird nicht unter Personaldaten -> Fehlzeiten angezeigt) ein und erhalte nach wie vor die Fehlermeldung "Beschäftigungsverbot kann nur vor Mutterschutz berechnet werden".

Trotz Fehlermeldung habe ich die Probeabrechnung gesendet und die Entgeltabrechnung erfolgte mit der Lohnart Beschäftigungsverbot. Das "DÜ-Protokoll ...Erstattung... U2" wurde ebenfalls erstellt.

Mit der Krankenkasse habe ich vorab telefoniert.

Es muss auch hier ein Beschäftigungsverbot vom Arbeitgeber ausgestellt werden. Den Hinweis, welches Kind es betrifft, habe ich dazugeschrieben. Ebenso möchte die KK den Nachweis des Arztes erhalten, der das Stillen bestätigt. Die KK zahlt erstmal bis zu 12 Monaten und fragt zwischendurch nach, ob der Arzt weiterhin das Stillen bestätigt. 

Das LaGuS erhält auch wieder eine Mitteilung  über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau.

 

 

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sue
Fortgeschrittener
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Nach diesen FAQ scheint das Thema ggf vom Tisch zu sein. (ich habe schon Angst bekommen)

 

https://lzk-bw.de/faq/faq-arbeitsrecht/tag/stillbeschaeftigungsverbot?tx_news_pi1%5BoverwriteDemand%5D%5BtopNewsRestriction%5D=0&cHash=be1063a1c0561f1ecfd55dcf5f9ed7fe

 

Sowie ich es verstanden habe, gibt es das Stillverbot nur für die Tätigkeit "Amalgam legen" und das dürfte mMn in der Praxis vermeidbar sein.

 

 

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SusanneR
Aufsteiger
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@sue In Ihrem Beispiel geht es ja aber nur um Zahnärzte. Grundsätzlich kann das Still-BV ja in jedem Beruf ausgesprochen werden.

 

Ich habe auch gerade so einen Fall.

 

Arbeitgeberin ist Logopädin. Sie hat mit der Krankenkasse geklärt, was alles beachtet werden muss und nun ihrer Angestellten dieses BV ausgesprochen.

 

Ich habe es in LODAS angelegt, wie hier beschrieben. Bekomme auch die verwirrende Fehlermeldung, aber die Abrechnung funktioniert und erstellt mir einen Erstattungsantrag.

 

Finde es schade, dass man dort nirgends den Grund für das BV angeben kann. Das gibt bestimmt Rückfragen seitens der Krankenkasse.

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sue
Fortgeschrittener
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@SusanneR  schrieb:

@sue In Ihrem Beispiel geht es ja aber nur um Zahnärzte. Grundsätzlich kann das Still-BV ja in jedem Beruf ausgesprochen werden.

 

Ich habe auch gerade so einen Fall.

 

Arbeitgeberin ist Logopädin. Sie hat mit der Krankenkasse geklärt, was alles beachtet werden muss und nun ihrer Angestellten dieses BV ausgesprochen.

 

I


In dem verlinkten Urteil geht es um die erneut vorzunehmende Gefährdungseinstufung während der Stillzeit. Bei der Zahnärztin liegt die Gefährdung im Übergang von Amalgam in die Muttermilch.

 

Bei Logopäden fällt mir dazu keine Gefährdung ein und daher scheidet mMn hier ein Verbot aus.

 

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SusanneR
Aufsteiger
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@sue 

 

SusanneR_0-1763486366881.png

 

Die Krankenkasse war damit offenbar so einverstanden.

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letzte Antwort am 18.11.2025 18:20:44 von SusanneR
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