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Entschädigung Kinderbetreuung - Umsetzung in LODAS

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letzte Antwort am 24.11.2020 17:42:33 von pogo
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Sabine-gross
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Nachricht 31 von 42
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Hallo,

 

ich habe einer Arbeitnehmerin 6 Wochen nach § 56 IfSG abgerechnet. Datev hat sie dann abgemeldet und ich habe der Arbeitnehmerin mitgeteilt, dass sie die restlichen 4 Wochen selbst beantragen müsste. Das hat sie dann auch versucht und bekam die Auskunft, dass der Arbeitgeber die 10 Wochen bezahlen müsste und dass generell nicht an Arbeitnehmer direkt ausgezahlt wird. Ich habe dann natürlich direkt bei der Hotline angerufen und gesagt, dass das so nicht stimmen kann. Ich bekam schriftlich die Antwort, dass der Arbeitgeber komplett die 10 Wochen bezahlen muss und diese dann erstattet bekommt. Ich wieder zurückgeschrieben, dass das so nirgends steht. Dann bekam ich nach einigem Hin und her einen Anruf von einer Frau Hoffmann aus dem Gesundheitsministerium, die nicht sehr freundlich war, dass sie noch mehr zu tun haben und dass es das Problem von DATEV wäre, dies zu lösen und dass definitiv der Arbeitgeber zahlen muss!!!!

 

 

Ich bin verzweifelt!!!! Hat dieses Problem noch jemand anders???

 

LG

Sabine

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DATEV-Mitarbeiter
Alexander_Trappe
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 32 von 42
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Hallo Sabine,

 

danke für dein (ich hoffe das Du ist in Ordnung) Engagement und Durchhaltevermögen. Ich möchte gerne noch weiter ausführen was uns dazu gebracht hat die Abmeldung nach 6 Wochen vorzunehmen. 

Grundsätzlich betrachten wir hier zwei unterschiedliche Dinge (Melderecht und Verwaltungsrecht) die von unterschiedlichen Behörden/Stellen (BMS und Gesundheitsamt/ministerium) ausgestaltet werden. 

 

Zunächst kommt das Verwaltungsrecht:

 

Der Arbeitnehmer kann auf Basis der IfSG abgesondert werden und erhält auf Basis des IfSG einen Erstattungsanspruch für ausgefallenen Lohn (den Anspruch hat immer der Arbeitnehmer).

Durch Art. 5 im 1. Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1385) wurde der Entschädigungsanspruch bei Kinderbetreuung von 6 auf 10 bzw. 20 Wochen erhöht (§ 56 Abs. 2 S. 1 IfSG). Bei AN ist die Entschädigung vom AG für die zuständige Behörde auszuzahlen, längstens für sechs Wochen.

Diese Regelung in § 56 Abs. 5 IfSG gilt auch für die Entschädigung bei Kinderbetreuung und wurde bisher nicht geändert.

Für die restliche Anspruchsdauer (bis längstens zehn Wochen für jeden erwerbstätigen Elternteil bzw. zwanzig Wochen sofern die Betreuung oder Pflege alleine erfolgt) muss somit der Antrag gem. § 56 Abs. 5 S. 3 IfSG vom Entschädigungsberechtigten (= Elternteil) bei der örtlich zuständigen Behörde gestellt werden, solange es hierzu keine offizielle Änderung gibt.

 

Dann kommt das Melderecht: In der Anlage 56 zur Verfahrensbeschreibung DEÜV wurde folgendes ergänzt:

 

"Nach Auffassung des GKV-Spitzenverbandes sind bei der 6-Wochen-Frist ausschließlich die

Zeiten des tatsächlichen Bezugs der jeweiligen Verdienstausfallentschädigung zu berücksichtigen.

Unterbrechungen des Leistungsbezugs verlängern damit das Ende der 6-Wochen-Frist entspre-

chend.

Mehrere Zeiträume des Bezugs derselben Entschädigungsart (derselben Fehlzeit) sind für

die Feststellung des Ablaufs der sechsten Woche zusammenzurechnen.

 

Für die Feststellung des Ablaufs der sechsten Woche sollte deshalb bei Unterbrechungen nicht auf

Kalendertage, sondern auf die vereinbarten Arbeitstage des Beschäftigten abgestellt werden.

Übt z. B. ein Teilzeitbeschäftigter seine Beschäftigung regelmäßig an drei Tagen je Woche aus, ist

der Ablauf der sechsten Woche am achtzehnten Tag (3 Tage x 6 Wochen) des Bezugs der Ent-

schädigung erreicht (vgl. auch Ausführung zu Ziffer 2.3)."

 

Aus den Vorgaben des GKV-Spitzenverbands leitet sich unsere Abmeldung nach 6 Wochen (bzw. weniger bei Teilzeit u.ä.) ab. Das hat aber nichts mit dem Erstattungsanspruch durch die zuständige Behörde zu tun. Der GKV-SV hat hier nur seine Folgerungen aus dem IfSG gezogen. 

 

Ich hoffe ich konnte Ihnen zumindest etwas weiterhelfen und die Hintergründe unserer aktuellen Programmlogik beleuchten. Allerdings gilt auch hier, dass dies unserer aktuellen Informationen entspricht. Änderungen sind gerade in der aktuellen Zeit nicht auszuschließen. Wir werden aber sofort informieren, wenn sich an unseren Programmen etwas verändert.

 

Grüße aus Nürnberg,

 

Alexander Trappe

Product Owner, Produktentwicklung LODAS

Sabine-gross
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Hallo Herr Trappe,

 

vielen Dank für die superschnelle Antwort. Nur leider hilft die mir recht wenig. Das Gesundheitsministerium sagt so und Datev so. Die Arbeitnehmerin hat aber kein Geld. Ich bin auch der Meinung von DATEV. Klar. Aber wie gesagt, eine Lösung habe ich nicht wirklich für die Lohnabrechnung.

 

Es müsste hier doch noch andere Nutzer geben mit dem gleichen Problem.

 

Ich gehe mal davon aus, dass es da eine Neuerung geben wird und dies noch nicht offiziell ist.

 

LG

Sabine

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pogo
Meister
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Fragen und Antworten hat das Bundesministerium für Gesundheit zusammengestellt:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/FAQs_zu_56_IfSG_BMG.pdf

 

Unter Punkt 4. steht dann:

 

Wie stelle ich den Antrag?


Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für
sechs Wochen die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen, § 56 Absatz 5 Satz 1
IfSG. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen
Behörde erstattet (§ 56 Absatz 5 Satz 2 IfSG).

 

Nach sechs Wochen ist der Entschädigungsanspruch durch den Entschädigungsberechtigten direkt bei der zuständigen Behörde zu stellen.

 

 

Eigentlich eindeutig, aber vielleicht gibt es im betreffenden Bundesland eine andere Regelung.

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Sabine-gross
Beginner
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ja , eigentlich eindeutig!!!

Ich habe jetzt nochmal im Gesundheitsministerium die Frau Hoffmann angerufen. Die war total pampig und frech zu mir, eigentlich müsste ich mich dort beschweren. 

Aber egal

Sie hat mir nochmal eindeutig zu verstehen gegeben, dass die 7. bis 10. Woche vom Arbeitgeber zu bezahlen wäre. 

Dann bin ich nochmal auf das Infoportal IfSG, dort steht jetzt, dass an den Formularen gearbeitet wird.

 

Trotzdem bin ich jetzt echt ratlos. Und sauer!

 

So eine Frechheit.

 

Sabine

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Schuette
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Hallo,

hat jemand nun schon einen Muster-Antrag für die Erstattung an den Arbeitnehmer, also nach den 6 Wochen?

Ich habe hier nämlich derzeit den Fall, dass ein Mitarbeiter über die 6 Wochen ist und der Arbeitgeber ja nicht verpflichtet ist, über die 6 Wochen weiter zu zahlen. Oder bin ich hier falsch informiert?

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DATEV-Mitarbeiter
Verena_Heinlein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,


ab der 7. Woche erhält der Arbeitnehmer auf Antrag die Entschädigung direkt von der zuständigen Behörde - üblicherweise in Höhe des Krankengelds (§ 47 Abs. 1 SGB V).


Zuständig ist in aller Regel das Gesundheitsamt des Wohnsitzes des Beschäftigten, nicht das Amt am Betriebssitz des Unternehmens. In einzelnen Bundesländer oder Regionen können auch andere Behörden zuständig sein. Die entsprechenden Anträge finden Sie in der Regel auf der jeweiligen Internetseite Ihrer zuständigen Gesundheitsbehörde.

Beste Grüße Verena Heinlein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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michael1974
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Hallo,

 

ich hatte das gleiche Problem wie Herr Schütte und wollte für einen AN das Formular raussuchen, auch um zu schauen wie ich Verdienstnachweise mitgeben kann. Da ich kein Formular finden konnte habe ich bei der zuständigen Behörde (Saarland) nachgefragt und die folgende erstaunliche Antwort erhalten:

 

----

Der Anspruch hat sich zunächst auf 10 Wochen verlängert. In diesem Zeitraum läuft das Antragsprozedere - wie auch in den ersten sechs Wochen - über den Arbeitgeber, der zunächst in Vorkasse tritt und den Lohnausgleich über das bekannte Formular beantragen kann.

 

Nach Ablauf der 10 Wochen läuft die Erstattung über den Arbeitnehmer. Auch hier kann dasselbe Antragsformular genutzt werden, bei dem nun nichtmehr der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer angekreuzt wird.

----

 

Nach euren Unterlagen (Lexinform) wie auch eure Antworten hier ist die Antwort der Behörde schlichtweg falsch. Aber es ist nunmal eine Antwort der Behörde. Berichtigt ihr noch euer Lexinform oder wollt Ihr euch selbst mal mit der Behörde unterhalten?

 

corona@saarland.de

 

 

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Sabine-gross
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Hallo,

 

vor allem wäre es wichtig, die Abmeldung zu berichtigen. Jetzt hat mich natürlich die Krankenkasse der Arbeitnehmerin angeschrieben, dass sie nicht versichert wäre!!!!!! Das kann ja alles nicht wahr sein!!!

 

Auf der Webseite des BMFSJ steht seit 08.09.2020, dass der Arbeitgeber die 10 Wochen ausbezahlt!!! Auf der Seite des BMAS steht immer noch, dass nur 6 Wochen vom Arbeitgeber bezahlt werden!!!

 

Oh mein Gott!!

 

LG Sabine

michael1974
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Ich hatte das gleiche Problem mit der Krankenkasse. Ich konnte dann nachweisen dass die Abmeldungen richtig sind, da hier die Behörde eine Meldung über die Fehlzeiten sendet. Quelle:

 

- Lexinform 1008768 (Punkt 3, Tabelle 2. Punkt über die Abmeldungen)

- Haufe Personal Lexikon Infektionsschutzgesetz / 6 Melde- und Beitragsverfahren (über die AG Pflichten der Entschädigungsbehörde)

 

Als ich diese Informationen weitergegeben hatte (an die IKK Südwest) war man dort viel entspannter.

 

Vielleicht hilft das

 

 

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SaschaKnuth
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Kurze Frage zu einem internen Fall:

 

Quarantäne nach IFSG 27.10. - 10.11.

 

muss ich dann in den Fehlzeiten 3 Zeilen anlegen?

Wenn ich die Daten in eine Zeile packe erhalte ich einen Fehler mit dem Hinweis 1008768.

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pogo
Meister
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@SaschaKnuth  schrieb:

muss ich dann in den Fehlzeiten 3 Zeilen anlegen?


Ja.

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letzte Antwort am 24.11.2020 17:42:33 von pogo
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