abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Energiepreispauschale 300,- / Abrechnung über den Lohn!

669
letzte Antwort am 19.10.2022 09:56:14 von Lohnbüro80
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
M_H
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 421 von 670
4494 Mal angesehen

Dieses Feld wurde doch bisher immer nur mit Haupt- oder Nebenarbeitgeber geschlüsselt, wenn überhaupt mit Steuerklasse abgerechnet werden sollte. Warum die DATEV eine Prüfung nicht mit dem Kästchen "Erstbeschäftigungsverhältnis bei geringfügiger Beschäftigung" verknüpft hat ist mir schleierhaft. Dieses sollte ja eigentlich immer bei Anlage der Stammdaten geprüft und entsprechend geschlüsselt werden ... so hätte man sich jetzt einige Arbeit sparen können.

 

M_H

0 Kudos
Uwe_Lutz
Überflieger
Offline Online
Nachricht 422 von 670
4433 Mal angesehen

@Verena_Heinlein  schrieb:

 

Für die Prüfung empfehlen wir Ihnen, den Dialog Auszahlung Energiepreispauschale zuordnen in der Brennpunktmaske zu verwenden. Setzen Sie dabei den Filter auf Mitarbeiter ohne Auszahlung und sortieren Sie die Liste nach AN-Typ. So können Sie sich alle geringfügig entlohnten Beschäftigten untereinander anzeigen lassen.

Alternativ können Sie, die nach Mitarbeitern ohne Auszahlung gefilterte Liste, über die Schaltfläche Export… auch nach Excel exportieren und die Arbeitnehmer dort filtern.  


Ich habe dies jetzt bei uns so gelöst, dass ich (wenn dies nicht gleich geklärt werden kann) die betroffenen geringfügig Beschäftigten manuell auf "zu prüfen" umgestellt habe, so dass ich dies noch weiter im Blick habe, ohne zusätzliche Listen außerhalb des Programms führen zu müssen.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

Fiat125
Beginner
Offline Online
Nachricht 423 von 670
4419 Mal angesehen

... dass die Stkl. für die Auszahlung im September vorhanden sien muß, ist mir schon klar. Mir geht es ja um die Berücksichtigung in der August-Lohnsteueranmeldung -> reicht es da, wenn ich die Person im Stamm mit Grundsatzdaten, z.B. Name, Adresse, Eintrittsdatum (01.09.), Geb.-Datum und natürlich in den Besonderheiten die Energiepauschale "ja"  angelegt habe, oder sind zwingend andere Daten, die ich noch Abfragen muß, z.B. Steuer-Ident.-Nr., SV-Nr, etc. notwendig?

 

 

Auch für mich wäre diese Antwort wichtig. 

 

Wenn ich den MA mit den obigen Daten anlege und er kommt dann doch zum 01.09. nicht, kann ich ihn dann problemlos wieder löschen?

 

Immerhin wird ja jetzt bei mir im Juli im Buchungsbeleg die Energiepreispauschale bei Lohnsteueranmeldung und beim Mitarbeiter verbucht. 

0 Kudos
DATEV-Mitarbeiter
Verena_Heinlein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 424 von 670
4246 Mal angesehen

Hallo @haag, hallo @Fiat125,

 

um einen Mitarbeiter mit Eintritt 01.09.2022 in der Lohnsteuer-Anmeldung August 2022 berücksichtigen zu können, reicht es aus, wenn Sie zunächst den Mitarbeiter im Bearbeitungsmonat 09/2022 anlegen und folgende Angaben erfassen:

  • Familiennamen
  • Vorname
  • Staatsangehörigkeit
  • Eintrittsdatum
  • Anspruch auf Auszahlung ja

 

Mit der Abrechnung August 2022 (Erstabrechnung oder Wiederabrechnung) wird der Mitarbeiter in der Lohnsteuer-Anmeldung August 2022 bei der Kennzahl 35 berücksichtigt.

Spätestens für die Lohnabrechnung September 2022 müssen natürlich noch alle weiteren Personaldaten ergänzt werden. 😉

 

Wenn der Mitarbeiter dann zum 01.09.2022 doch nicht erscheint, ist das Löschen der Personaldaten nicht mehr möglich. Sobald Sie die Personaldaten an das DATEV-Rechenzentrum übermittelt haben, kann der Mitarbeiter nicht mehr gelöscht werden. Wie Sie in diesem Fall vorgehen, können Sie im Dokument Mitarbeiter löschen - Beispiele und Lösungen für LODAS (5303518) nachlesen.

 

Energiepreispauschale über Nebenbuchführung erfassen

Wenn Sie die Personaldaten noch nicht in LODAS erfassen möchten oder Angaben fehlen, können Sie die Energiepreispauschale (Kennzahl 35) auch alternativ über die Nebenbuchführung erfassen.

Beste Grüße Verena Heinlein
Personalwirtschaft | DATEV eG
Uwe_Lutz
Überflieger
Offline Online
Nachricht 425 von 670
4199 Mal angesehen

@Verena_Heinlein  schrieb:

 

 

Energiepreispauschale über Nebenbuchführung erfassen

Wenn Sie die Personaldaten noch nicht in LODAS erfassen möchten oder Angaben fehlen, können Sie die Energiepreispauschale (Kennzahl 35) auch alternativ über die Nebenbuchführung erfassen.


Muss diese dort im Plus oder Minus erfasst werden?

 

 

 

NACHTRAG:

 

wobei vermutlich im Plus, da die EPP in der LSt-Anmeldung ja auch als Plus-Betrag erfasst ist

DATEV-Mitarbeiter
Verena_Heinlein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 426 von 670
4160 Mal angesehen

Hallo @Uwe_Lutz,

die Energiepreispauschale wird in der Nebenbuchführung im Plus erfasst. Wenn Sie z. B. einen Arbeitnehmer berücksichtigen möchten, erfassen Sie 300,00.

 

Im Dokument Energiepreispauschale in LODAS abrechnen (1024623) unter Kapitel 3.1 Energiepreispauschale in der Nebenbuchführung erfassen finden Sie auch ein Beispiel. 

Beste Grüße Verena Heinlein
Personalwirtschaft | DATEV eG
0 Kudos
Lohnbüro80
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 427 von 670
4079 Mal angesehen
Wie verhält es sich bei GmbH Geschäftsführern, die sv frei sind, aber Steuern zahlen. In den FAQs steht, dass Geschäftsführer eine EPP erhalten, wenn sie Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit erhalten. Ein GmbH GF arbeitet ja selbständig. Wir sind der Meinung, dass er keine EPP erhält. Ist das richtig?
0 Kudos
Uwe_Lutz
Überflieger
Offline Online
Nachricht 428 von 670
4054 Mal angesehen

@Lohnbüro80  schrieb:
Wie verhält es sich bei GmbH Geschäftsführern, die sv frei sind, aber Steuern zahlen. In den FAQs steht, dass Geschäftsführer eine EPP erhalten, wenn sie Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit erhalten. Ein GmbH GF arbeitet ja selbständig. Wir sind der Meinung, dass er keine EPP erhält. Ist das richtig?

Ein Geschäftsführer ist steuerlich Angestellter (sonst würde er ja gar keine Abrechnung erhalten und keine Lohnsteuer zahlen). Die "Selbständigkeit" stammt aus der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung.

 

In der FAQ des BMF heißt es hierzu auch inzwischen:

 

Anspruchsberechtigt sind u.a. nachfolgende Personen
...
Vorstände und Geschäftsführer mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit,
0 Kudos
Fiat125
Beginner
Offline Online
Nachricht 429 von 670
4019 Mal angesehen

Löschen Mitarbeiter

 

@Verena_Heinlein 

wir rechnen mit Lohn und Gehalt ab und ich habe dieses Dokument gefunden

 

https://apps.datev.de/help-center/documents/1003248 

 

PDF im Anhang 

 

1 Über dieses Dokument

In diesem Dokument erfahren Sie, wie Sie einen Mitarbeiter in Lohn und Gehalt löschen und Meldungen stornieren. Eine Lohnabrechnung und ggf. auch der Monatsabschluss für den Eintrittsmonat wurde durchgeführt.

Der Mitarbeiter wurde bei der Neuanlage automatisch zum ELStAM-Verfahren angemeldet und eine Sofortmeldung wurde versandt. Durch die Lohnabrechnung wurde eine DEÜV-Anmeldung GdA 10 erstellt. Bevor der Mitarbeiter gelöscht werden kann, müssen alle Meldungen storniert werden. Dafür muss ggf. ein erstellter Monatsabschluss zurückgesetzt werden.

 

 

Meldungen werden ja nicht versendet, da wir keine Angaben zum Geburtstag (SV) und keine Steuer-Ident erfassen. 

 

Ich lese dieses Dokument so, dass ich in Lohn- und Gehalt den MA löschen kann, nach dem ich (wenn doch daten gesendet wurden) ich alles wieder rückgängig gemacht habe. 

haag
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 430 von 670
3851 Mal angesehen

Danke für die Ausführungen. Das gilt ja dann auch für Lohn und Gehalt Comfort, oder? Sorry der Nachfrage, aber mit LODAS rechne ich nicht ab! 🙂

 

Grüße

0 Kudos
Gelöschter Nutzer
Offline Online
Nachricht 431 von 670
3797 Mal angesehen

Wie verhält es sich eigentlich bei einem Mandanten wo nur noch eine Minijobberin übrig ist aber eine monatliche Lohnsteueranmeldung Null erfolgt. Innerhalb des Jahres sind nämlich bis auf diese eine Arbeitnehmerin alle ausgeschieden. 

 

Die Lohnsteueranmeldung gibt daher für August ein Guthaben von 300,00 € aus. Kann/darf man das so machen?

 

Er wäre ja normalerweise nicht verpflichtet zur Abgabe. Leider kann ich aber keine Auszahlung hinterlegen, da ja monatliche Anmeldung geschlüsselt ist.

0 Kudos
M_H
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 432 von 670
3729 Mal angesehen

Ja, muss man sogar wenn ein Anspruch auf die EPP besteht. Die Lohnsteueranmeldung wird monatlich abgegeben, also muss, wenn der Anspruch besteht, die EPP mit der August-Lohnsteuer-Anmeldung abgegeben werden und mit dem September-Lohn an den Mitarbeiter ausgezahlt werden ... Bescheinigung für Minijobber ausstellen und unterschreiben lassen!

 

Den Minusbetrag bekommt der Mandant erstattet.

 

Grüße

M_H

t_r_
Allwissender
Offline Online
Nachricht 433 von 670
3711 Mal angesehen

Ja, muss man sogar

Habe ich mir bisher keine Gedanken zu gemacht, aber was passiert eigentlich, wenn man muss aber nicht macht?!

 

Mal nicht arbeitsrechtlich betrachtet, sondern wenn im Rahmen einer LSt-Außenprüfung mal auffällt, dass es ungerechtfertigt nicht gezahlt aber auch nicht in der LSt-Anmeldung angemeldet wurde. Sonst könnten ja einfach mal alle Arbeitgeber sagen, diesen "Schw...sinn" machen wir jetzt alle einfach nicht mit. 

0 Kudos
M_H
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 434 von 670
3696 Mal angesehen

Die Antwort ist ganz einfach ... im genannten Fall geht es um Minijobber - also keine Bescheinigung anfordern und nix zahlen.

 

Aber ... das wäre Schwachsinn und nicht das ganze Prozedere!! Was kann der Mitarbeiter dafür dass unsere Regierung sich das ausgedacht hat - und der Arbeitgeber bekommt das Geld vorfinanziert - also wo ist das Problem?

0 Kudos
t_r_
Allwissender
Offline Online
Nachricht 435 von 670
3679 Mal angesehen

Dem Arbeitgeber entstehen durch dieses Verfahren, ggf. nicht unerhebliche, Kosten. Diese bekommt er von niemanden ersetzt. Der Arbeitnehmer bekommt das Geld auch über eine ESt-Veranlagung. 

 

Es ging mir auch nicht darum, dass der Arbeitnehmer es jetzt nicht bekommen soll, sondern viel mehr um die Frage, ob es dafür auch eine Regelung gibt, wenn der Arbeitgeber sich - wider Erwarten - weigert, die EPP auszuzahlen. Und das vielleicht sogar in "einfachen" Fällen.

M_H
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 436 von 670
3592 Mal angesehen

Anspruch auf die EPP haben alle Personen, die während des Jahres 2022 (ggf. auch nur für einen Teil des Jahres) in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten (unbeschränkte Einkommensteuerpflicht) und im Jahr 2022 Einkünfte aus einer der folgenden Einkunftsarten beziehen:

§ 13 Einkommensteuergesetz (Land- und Forstwirtschaft),

§ 15 Einkommensteuergesetz (Gewerbebetrieb),

§ 18 Einkommensteuergesetz (selbständige Arbeit) oder

§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz (Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung). usw.

Es gibt Gesetze die man umsetzen muss. Mal anders herum gefragt: Sie haben doch bestimmt Anspruch auf bezahlten Urlaub, oder? Was wäre denn, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen diesen verweigert weil er einfach nicht will ...

 

und einfach auf die EST-Erklärung zu verweisen - naja, die Auszahlung erfolgt dann irgendwann im nächsten Jahr, vielleicht sogar erst wenn der kalte Winter vorbei ist oder die große Nebenkostennachzahlung längst geleistet werden musste.

 

Ist schon klar, dass wir alle jetzt mehr Arbeit haben (im Übrigen seit Corona), aber die Hauptlast lag eigentlich bei der DATEV und der Programmierung. Wir haben genug Anleitung bekommen, das Ding jetzt richtig umzusetzen und alle hier in der Community stehen mit Rat und Tat zur Seite. Und noch einmal - der Mandant bekommt die EPP ja vor Auszahlung an den Mitarbeiter bereits erstattet, läuft also nur durch.

 

Welche Mehrkosten dem AG wirklich entstehen, außer einem Blatt Papier auf dem die Erklärung für die Minijobber steht, weiß ich auch nicht - es sei denn Sie bzw. Ihre Kanzlei stellen dem Mandanten das alles klein klein in Rechnung.

 

Und letztlich kommt es auch immer darauf an, wie Sie mit Ihren Mandanten kommunizieren. Reden Sie z.B. immer von der "doofen und unsinnigen EPP", dann macht das der Mandant auch und zahlt widerwillig, stellt man aber klar warum und weshalb es richtig ist die EPP zu zahlen (die Mitarbeiter zu unterstützen), dann versteht der Mandant das auch. Also nur Mut und bringen Sie die Sache richtig an den Mann (die Frau) 😉

 

M_H

 

t_r_
Allwissender
Offline Online
Nachricht 437 von 670
3558 Mal angesehen

Es gibt Gesetze die man umsetzen muss. Mal anders herum gefragt: Sie haben doch bestimmtAnspruchauf bezahlten Urlaub, oder? Was wäre denn, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen diesen verweigert weil er einfach nicht will ...

Dann könnte ich vor das Arbeitsgericht gehen und klagen. Weitere Regelungen wären ggf. über die Sozialversicherung möglich, da es sich ggf. um Hinterziehung von SV-Beiträgen handelt. Anspruchsprinzip in der Sozialversicherung...

 

und einfach auf die EST-Erklärung zu verweisen - naja, die Auszahlung erfolgt dann irgendwann im nächsten Jahr, vielleicht sogar erst wenn der kalte Winter vorbei ist oder die große Nebenkostennachzahlung längst geleistet werden musste.

Naja, jetzt erfolgt die Auszahlung  so weit vor der Heizendabrechnung, das man eher an Weihnachtsgeschenke als an die Heizendabrechnung im nächsten Jahr denkt. Glauben Sie wirklich, dass das Geld bis nächstes Jahr zurückgelegt wird?

 

Ist schon klar, dass wir alle jetzt mehr Arbeit haben (im Übrigen seit Corona), aber die Hauptlast lag eigentlich bei der DATEV und der Programmierung.

Und wer trägt diese Kosten?

 

Welche Mehrkosten dem AG wirklich entstehen, außer einem Blatt Papier auf dem die Erklärung für die Minijobber steht, weiß ich auch nicht - es sei denn Sie bzw. Ihre Kanzlei stellen dem Mandanten das alles klein klein in Rechnung.

Soll also jeder Steuerberater auf den Kosten sitzen bleiben?

 

Als da wären, Archivierungskosten für die Erklärungen, Weiterbildung für die EPP, Softwarekosten - ja, neben Datev gibt es auch andere Anbieter, die für solchen zusätzlichen Aufwand Geld nehmen -, Haftungsrisiko, Informationen an die Mandanten, Beantwortung für Rückfragen, die von der eigentlichen Arbeit abhalten usw..

 

stellt man aber klar warum und weshalb es richtig ist die EPP zu zahlen (die Mitarbeiter zu unterstützen), dann versteht der Mandant das auch.

Wenn Sie das so sehen, ist das schön. Man könnte fast meinen, dass Sie an diesem Gesetz mitgeschrieben und dafür gestimmt haben. 😉

 

Für mich bleibt es ein Bürokratiemonster mit wenig Mehrwert.

 

Nur ganz nebenbei, es ist nicht ungewöhnlich, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern den Urlaub nicht bezahlen. Hat man noch immer bei vielen Minijobs. Da interessiert es den Arbeitgeber kaum, dass der Arbeitnehmer ein individuelles Klagerecht hat. Einer klagt, bei zehn anderen spart er es ein. Glauben Sie, dass - müsste der Arbeitgeber größere Schwierigkeiten fürchten, weil es entsprechende gesetzliche Regelungen geben würde - dann Minijobber nicht immer Urlaubslohn bekommen würden?!

 

M_H
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 438 von 670
3410 Mal angesehen

OK, auf meine Frage, wie Sie es finden würden, wenn Ihnen der Urlaub nicht gezahlt wird, haben Sie mit allgemeinen Floskeln geantwortet. Wir sind ein Dienstleister, der sich permanent weiterbilden muss, sonst können wir unsere Arbeit nicht korrekt erledigen. Und ob die Weiterbildung nun mit der EPP oder dem EStG oder sonst etwas zu tun hat, ist eigentlich egal. Weiterbildung gehört zu unserem Geschäft, diese Kosten entstehen dem Steuerberater eben.

 

Aber ich glaube, hier können wir unsere Diskussion beenden damit wir die Anderen nicht weiter langweilen. Sie beraten eben auf andere Weise als ich. Ihre Sicht der Mandantenbetreuung ist eben eine andere - kann ja auch jeder machen wie er möchte.

 

Einen schönen Arbeitstag und hoffentlich nicht zuviel Weiterbildung 😉

wünscht Ihnen

M_H

t_r_
Allwissender
Offline Online
Nachricht 439 von 670
3200 Mal angesehen

Auch Ihnen einen schönen Arbeitstag und hoffentlich viele kostenlose Beratungsgespräche mit Ihrem kostenlos erworbenen Wissen. 😜

Lohnbüro80
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 440 von 670
3052 Mal angesehen

Hallo Herr Lutz,

 

heisst also, dass ein GF im steuerlichen Sinne nicht selbständig ist und er daher Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erhält?

Somit wäre er anspruchsberechtigt?

0 Kudos
Uwe_Lutz
Überflieger
Offline Online
Nachricht 441 von 670
3045 Mal angesehen

@Lohnbüro80  schrieb:

Hallo Herr Lutz,

 

heisst also, dass ein GF im steuerlichen Sinne nicht selbständig ist und er daher Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erhält?

Somit wäre er anspruchsberechtigt?


Gegenfrage: Erstellen Sie für den GF eine Gehaltsabrechnung und ziehen Lohnsteuer ab? 

M_H
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 442 von 670
3020 Mal angesehen

@Lohnbüro80  schrieb:

Hallo Herr Lutz,

 

heisst also, dass ein GF im steuerlichen Sinne nicht selbständig ist und er daher Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erhält?

Somit wäre er anspruchsberechtigt?


Anders herum wird ein Schuh draus. Bezieht ein GGF Gehalt aus seiner Firma, so ist er rechtlich in einem Anstellungsverhältnis mit seiner eigenen Firma. Somit bezieht er Gehalt gem. § 19 EStG und ist also ... anspruchsberechtigt. Für einen GF trifft das sowieso zu, da er kein Gesellschafter ist. 😉

 

M_H 

0 Kudos
Fiat125
Beginner
Offline Online
Nachricht 443 von 670
3001 Mal angesehen

Bezüglich Auszahlung an Minijobber

 

wir haben eine Minijobber welcher Arbeitslosengeld I bekommt. 

 

arbeitslosengeld I ist eine "Versicherungsleistung" keine "Sozialleistung" (im Vergleich zu Arbeitslosengeld II - Hartz IV)

 

Ist es von Nachteil für den AN wenn ich es ihm ausbezahlen und er holt es sich besser bei seiner Einkommenssteuer-Erklärung?

 

Wie rechnet ihr solche MA ab? 

0 Kudos
t_r_
Allwissender
Offline Online
Nachricht 444 von 670
2969 Mal angesehen

Im Grunde entscheidet das der Arbeitnehmer. Wenn er eine Erklärung abgibt, dass Sie erster Arbeitgeber sind, zahlen sie aus. Unsere Mandanten kriegen eine Erklärung für die Minijobber, die sie diesen weiter geben können. Wenn der Arbeitnehmer diese unterschrieben abgibt, kriegt er in der Regel die Auszahlung.

 

Wahrscheinlich wird diese Variante auch günstiger sein, weil der Arbeitnehmer die Liquidität früher hat, ggf. fällt aber im Rahmen der ESt-Veranlagung darauf Einkommensteuer an.

0 Kudos
M_H
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 445 von 670
2900 Mal angesehen

@Fiat125  schrieb:

Bezüglich Auszahlung an Minijobber

 

arbeitslosengeld I ist eine "Versicherungsleistung" keine "Sozialleistung" (im Vergleich zu Arbeitslosengeld II - Hartz IV)


Ich denke, Sie zielen darauf, ob die EPP auf das ALG 1 angerechnet wird. Das ist eine interessante Frage, unterstellt man doch dem BMF dass es die Feinheiten unterscheidet und mit dem Begriff "Sozialleistung" wirklich nur diese meint. Oft werden Renten ja auch als "Sozialleistungen" betitelt, obwohl es keine solchen sind. Dann würde im Zweifel ein Rentner (z.B. Frührentner oder E-Rentner) u.U. ja auch die Rente gekürzt bekommen. Ich denke nicht, dass dem so ist, aber das ist nur meine Meinung und reine Mutmaßung. Wäre eine Anfrage beim BMF wert ...

 

M_H

0 Kudos
t_r_
Allwissender
Offline Online
Nachricht 446 von 670
2841 Mal angesehen

Sollte die EPP auf das ALG1 angerechnet werden, dürfte es aber unerheblich sein, ob es über den Arbeitgeber oder das Finanzamt ausgezahlt wird. Eine (Nicht-)Anrechnung müsste in beiden Fällen erfolgen.

0 Kudos
anjuwan
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 447 von 670
2810 Mal angesehen

Da er im ersten Dienstverhältnis anspruchsberechtigt ist, muss die Firma zahlen, soweit ich das verstehe

Da wird dann sehr wahrscheinlich sowieso etwas mit der Energiepauschale für SGB-Empfänger verrechnet, die es im Juni/Juli gab.

Cheers
0 Kudos
DATEV-Mitarbeiter
Verena_Heinlein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 448 von 670
2632 Mal angesehen

Hallo @haag, hallo @Fiat125,

 

meine beschriebenen Ausführungen zu LODAS verhalten sich zu Lohn und Gehalt - bis auf das Löschen von Mitarbeitern - identisch. 

 

ein Mitarbeiter kann in Lohn und Gehalt auch nach einer Lohabrechnung oder einem Monatsabschluss gelöscht werden. Alle Informationen hierzu finden Sie in dem bereits genannten Dokument Mitarbeiter löschen, nachdem Meldungen, Abrechnung und ggf. Monatsabschluss erstellt wurden (1003248).   

 

 

 

Liebe Community,

ich habe noch eine kleine Bitte: Bei Fragen zum Vorgehen im Programm, erwähnen Sie bitte kurz, ob Sie mit LODAS oder Lohn und Gehalt arbeiten. So können wir Ihnen direkt zum richtigen Programm Rückmeldung geben. Vielen Dank🙂

 

Beste Grüße Verena Heinlein
Personalwirtschaft | DATEV eG
MiLie
Beginner
Offline Online
Nachricht 449 von 670
2559 Mal angesehen

Hallo Frau Heinlein,

 

nein, wird es leider nicht (Minijob ohne Angabe "Hauptarbeitgeber"):

MiLie_0-1660141420967.png

 

MiLie_1-1660141451285.png

 

Wo liegt der Fehler ? (Bei einem Festangestellten mit Steuerklasse funktioniert die Abrechnung)

 

 

0 Kudos
DATEV-Mitarbeiter
Gökhan_Aras
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 450 von 670
2556 Mal angesehen

Hallo,


zukünftige Mitarbeiter, die einen Anspruch auf die Energiepreispauschale haben und bereits im Abrechnungsmonat 08/2022 angelegt wurden, werden in der Lohnsteueranmeldung für August 2022 berücksichtigt.


Sollte ein Mitarbeiter die Beschäftigung dann doch nicht aufnehmen, können Sie diesen Mitarbeiter wieder löschen, solange für ihn noch keine Lohnabrechnung durchgeführt wurde bzw. die Lohnabrechnung noch gelöscht werden kann.


Beachten Sie bitte dabei, dass die Lohnsteueranmeldung für August korrigiert werden muss.


Diese Korrektur ist in Lohn und Gehalt möglich, indem Sie den Monatsabschluss für 08/2022 zurücksetzen und (ohne diesen Mitarbeiter) wieder neu durchführen. Wenn bereits der Monatsabschluss für 09/2022 durchgeführt wurde, ist die Korrektur der Lohnsteueranmeldung für 08/2022 nur noch manuell möglich über


- das Programm DÜ

-Formular Lohnsteuer-Anmeldung oder
- über elster.de


Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Dokument – Energiepreispauschale in Lohn und Gehalt

abrechnen.

 

Beste Grüße Gökhan Aras
Personalwirtschaft | DATEV eG
669
letzte Antwort am 19.10.2022 09:56:14 von Lohnbüro80
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage