Hallo liebe Community,
wir rechnen in diesem Monat erstmals eine Jahressonderzahlung (anteiliges 13. Monatsgehalt) für geringfügig Beschäftigte Mitarbeiter*innen über LODAS ab.
Für unsere sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter*innen rechnen wir die Jahressonderzahlung über die Stammlohnart 203 - "sonst. Bruttobezug jährlich" ab.
Im Test konnten wir diese Lohnart auch für die geringfügigen Mitarbeiter*innen nutzen. Es gab keinen Fehler oder einen Hinweis im Fehlerprotokoll.
Um für zukünftige Prüfungen auf der sicheren Seite zu sein würde ich mich freuen wenn ich eine Einschätzung zum Thema erhalten könnte. Also: Können wir mit Stammlohnart 203 geringfügig Beschäftigte Mitarbeiter*innen problemlos abrechnen oder gibt es hierfür eine spezielle Stammlohnart?
(Mir ist bewusst, dass ein Forum keine Rechtsberatung darstellt oder ersetzt - freue mich jedoch über fundierte Meinungen)
Gruß und Dank vorab.
Daniel Voß
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Richtig, die Lohnart ist auf jeden Fall auch für Minijobber in Ordnung. Damit geben Sie keine (sv)-rechtliche Beurteilung ab. Die sollte vorher feststehen.
Moin,
warum zweifeln Sie denn daran, dass die Lohnart für Minijobber nicht nutzbar sein sollte?
Haben Sie denn bei dem laufenden Entgelte besondere Lohnarten und was unterscheidet diese von den Lohnarten für die sv-pflichtigen Arbeitnehmer?
Viele Grüße
Uwe Lutz
Guten Morgen zusammen,
vielen Dank für die Antworten.
Anhand der Probeabrechnung konnten wir nicht direkt feststellen, dass etwas falsch laufen würde. Wir sind an diesem Punkt jedoch unerfahren, da wir Jahressonderzahlungen für GFB Kräfte bisher nie abgerechnet haben. Daher waren wir unsicher, ob es hier abweichende Regularien gibt, die wir ggfs. nicht korrekt beachtet haben bzw. über eine extra Lohnart ab zu rechnen sind (Außerhalb von Steuer und SV steuert die Lohnart ja auch Pfändungsabzüge und vieles mehr)
Wir wollten an dieser Stelle zur Sicherheit nochmal bei erfahrenen Abrechnern nachfragen.
Wir werden also die "normale" Lohnart nutzen und bedanken und hiermit nochmals.
Gruß Daniel Voß
Hallo,
Ich habe einen Vollzeitbeschäftigten Mitarbeiter, der am 31.01. ausgeschieden ist und ab 01.03. wieder auf geringfügiger Basis eingestellt wurde. Jetzt soll der Mitarbeiter eine Sonderzahlung für das Jahr 2023 erhalten.
Kann ich diese Sonderzahlung nun im jetzigen Arbeitsverhältnis mit der LA 203 abrechnen? Ich kann die Sonderzahlung nicht im vorigen Arbeitsverhältnis abrechnen.
Viele Grüße
@LBH schrieb:Ich kann die Sonderzahlung nicht im vorigen Arbeitsverhältnis abrechnen.
Personalnummer wiederverwendet?
Grundsätzlich kannst du das machen, ja. Zu beachten ist aber, dass er durch die Sonderzahlung nicht über 1076 Euro im Monat bzw. 7532 Euro (6456 Euro, weil nur 10 Monate?) im Jahr kommen darf.
@LBH schrieb:Hallo,
Ich habe einen Vollzeitbeschäftigten Mitarbeiter, der am 31.01. ausgeschieden ist und ab 01.03. wieder auf geringfügiger Basis eingestellt wurde. Jetzt soll der Mitarbeiter eine Sonderzahlung für das Jahr 2023 erhalten.
Kann ich diese Sonderzahlung nun im jetzigen Arbeitsverhältnis mit der LA 203 abrechnen? Ich kann die Sonderzahlung nicht im vorigen Arbeitsverhältnis abrechnen.
Viele Grüße
Dann bleibt nur die IAP im neuen Minijob.
Wir nutzen auch die Lohnart 203 für unsere Minijobber.
Uns ist aufgefallen, dass beim Lohnjournal Einzelaufstellung (Auswertung 26) die Pauschale Lohnsteuer nicht abgezogen worden ist. Das heißt, es wurde nur der KV-Beitrag, der RV-Beitrag und die Umlage-Insolvenz berechnet.
Laut Beitrag von der Minijob-Zentrale Einmalzahlungen im Minijob - Was zu beachten ist - Minijob Magazin muss auch die Pauschalsteuer für die Einmalzahlung gezahlt werden.
Das heißt, wenn die Einmalzahlung z.B. 200,00 € beträgt, muss 4,00 € als Pauschale Lohnsteuer abgeführt werden.
In der Lohnart 203 ist Folgendes hinterlegt:
Steuer- und SV-Behandlung:
Bez. steuer- u. sv-pfl. Verst. ü. Jahrestab.
Ist diese Auswahl für die Minijobber auch wirklich richtig, da bei dieser Auswahl keine Pauschale Lohnsteuer ausgeführt wird.
Unsere letzte SV-Prüfung war im April 2025. Da wurde nichts beanstandet.