@andrereissig schrieb:
...
ANO ist doch deutlich unproblematischer, da der MA der Einzige ist, der Zugriff auf diese Daten hat. Beim Postversand kann man ja schon fast gar nicht mehr zählen, wo ein möglicher Datenverlust oder unbefugter Einblick stattfinden könnte. (Versender, Druckzentrum, Postverteilzentrum, Postbote).
Nun ja, Postversand ... Im vom LAG Hamm entschiedenen Verfahren hatte der Kläger Papierausdrucke verlangt und war mit dieser Forderung gescheitert.
Man brauchte also, um einen Zugang beim AN zu bewirken, nur in den Mitarbeiterstammdaten ein elektronisches Postfach eintragen (zu können²), auf welches der Mitarbeiter Zugriff hat und in welches die Auswertungen geleitet werden².
Wer hier argumentiert, ohne die Ablagemöglichkeit in ANO müßten die Löhne mit einem Abakus abgerechnet und mittels Federkiel auf Papierrollen verzeichnet werden, sollte dringend mal das Urteil lesen.
² Ob LuG oder LODAS das hergibt - keine Ahnung, ich rechne keine Löhne ab.
@dtx schrieb:
² Ob LuG oder LODAS das hergibt - keine Ahnung, ich rechne keine Löhne ab.
Das wäre dann ANO. Man kann zwar auch die Mail-Adresse des AN hinterlegen, das fällt m.W. aber nur in den Bereich Personalmanagement/Kontaktdaten.
@rschoepe schrieb:
@dtx schrieb:
² Ob LuG oder LODAS das hergibt - keine Ahnung, ich rechne keine Löhne ab.Das wäre dann ANO.
Nein, das wäre es nicht. Das Urteil des LAG Hamm ist rechtskräftig geworden. An einer höchstrichterlichen Entscheidung hat die Beklagte kein Interesse gehabt.
Man kann zwar auch die Mail-Adresse des AN hinterlegen, das fällt m.W. aber nur in den Bereich Personalmanagement/Kontaktdaten.
Also anscheinend nicht. Ich schau jetzt nicht, ob das hier auf dem Portal als "Idea" eingereicht werden könnte. Wozu auch. Den Ausführungen von @Sven_Wieczorek nach zu urteilen, ist die Rechtslage auch so schon bekannt.
@dtx schrieb:
Nein, das wäre es nicht.
Doch, wäre es. ANO ist das (einzige) "elektronische Postfach", in dem LODAS/LuG die Lohnabrechnungen für den AN bereit stellen können.
Das nimmt schon Suppenkasper-Züge an bei dir …
Sorry, worum geht es hier die ganze Zeit? Ich will Dir ja nicht unterstellen, die Arbeitsrichter in NRW als Suppenkasper zu bezeichnen. Beträfe mich nicht, ich bin keiner.
Ist ein MA mit ANO nicht einverstanden, gibt es Deiner Auskunft nach also keinen elektronischen Versand. Das ist dann aber nicht Schuld des LAG Hamm, welches den Anspruch auf Zugang per Schneckenpost abgewiesen hatte, sondern eine Entscheidung der DATEV. Paßt der die Rechtslage nicht, muß sie beim BT vorstellig werden und die an ihre Programmfunktionen angleichen lassen.
Es gab mal die Möglichkeit die Lohnauswertungen aus dem Programm "Auswertungen" direkt an die AN zu versenden, bzw. die Mails darüber erstellen zu lassen und dann über Outlook zu versenden. Dafür sollte die Mailadresse und das mit dem Mitarbeiter vereinbarte Passwort in Lodas hinterlegt sein. (Muss nicht, aber sonst muss man das jedes Mal per Hand eingeben, was bei mehr als einem AN bestimmt viel Spass macht).
Ob das noch funktioniert, weiß ich nicht. War aber vom Handling her nicht so prall.
Aber ich stehe ja auch für die Abschaffung von Bargeld 💰.
https://winfuture.de/news,140699.html
scnr 💸
Danke @S33K3R 😂! Ich hatte ja gesagt, dass wir back to the roots auf dem Weg in den Bauernstaat 2.0 sind 😅. Nur weil andere EU-Länder das Bargeld abschaffen, müssen wir das noch lange nicht tun! Sonst kann man doch gar keine Grenzen für Bargeldtransaktionen in neuen §§§ verankern, die dann sowieso keiner prüfen kann. "Was früher gut war, kann heute nicht schlecht sein" würden die Girls von Wir Lieben Steuern sagen.
Gut, dass es Echtzeitüberweisungen bei meiner comdirect auf 2k pro Überweisung gedeckelt sind! Nachher ist unser Internet auch nicht schnell genug mehr Geld von A nach B zu transportieren - so wie unsere Stromnetze 😅.
Wer will schon den Titel "Steuerparadies" wenn man den "Geldwäscheparadies"-Titel haben kann? Sorry, aktuell keine Kartenzahlung möglich ...
Mit Wein 🍷 ist die Lage ganz OK.
Das ist inzwischen überholt, denn das BArbG hat entschieden:
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Diese Verpflichtung kann er grundsätzlich auch dadurch erfüllen, dass er die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt.
Der ANO-Zugang für Mitarbeitende ist hier ja wohl problemfrei als "passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach zu sehen.
Das einzige was der Mitarbeiter braucht, neben einem Internetzugang und Browser, und das kann eine Hürde sein, ein digitales Endgerät dass den Auth-Code zum Login liefert. Wobei die Zahl der Menschen ohne Smartphone inzwischen sehr sehr gering ist.
Die Klägerin ist im Einzelhandelsbetrieb der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt. Für den Konzernverbund, dem die Beklagte angehört, regelt die Konzernbetriebsvereinbarung über die Einführung und Anwendung eines digitalen Mitarbeiterpostfachs vom 7. April 2021, dass alle Personaldokumente, insbesondere Entgeltabrechnungen, über einen externen Anbieter in einem digitalen Mitarbeiterpostfach bereitgestellt werden und von den Beschäftigten über einen passwortgeschützten Online-Zugriff abrufbar sind. Sofern für Beschäftigte keine Möglichkeit besteht, über ein privates Endgerät auf die im digitalen Mitarbeiterpostfach hinterlegten Dokumente zuzugreifen, hat der Arbeitgeber zu ermöglichen, die Dokumente im Betrieb einzusehen und auszudrucken.
Den Mitarbeiter einfach vor nen PC mit Browser reicht da leider bei ANO nicht das es trotzdem den Auth-Code Generator braucht. Hier ist die Datev meiner Meinung nach etwas zu sicher (ohne Zwang).
Hier wäre es sinnvoller wenn die Mitarbeitenden entscheiden könnten:
- Auth-Code
- Passwort
- SSO
- Bestätigungs-Code per SMS oder Mail-Adresse (beides könnte man da ggf. nur vom AG hinterlegbar machen damit es keinen Mißbrauch geben kann)
- eID (das wäre das Beste!!!)
ggf. auch kombiniert, z.B. Passwort mit SMS-Bestätigung
Auf Grundlage der Konzernbetriebsvereinbarung stellte die Beklagte ab März 2022 Entgeltabrechnungen nur noch elektronisch zur Verfügung. Dem widersprach die Klägerin und verlangte, ihr weiterhin Abrechnungen in Papierform zu übersenden.
Das Landesarbeitsgericht hat der Klage, mit der die Klägerin die Erteilung der Entgeltabrechnungen begehrt, stattgegeben. Es hat angenommen, die Entgeltabrechnungen seien ihr durch Einstellen in das Online-Portal nicht ordnungsgemäß erteilt. Bei Entgeltabrechnungen handele es sich um zugangsbedürftige Erklärungen. Ein digitales Mitarbeiterpostfach sei nur dann als Empfangsvorrichtung geeignet, wenn der Empfänger es – anders als die Klägerin im Streitfall – für den Erklärungsempfang im Rechts- und Geschäftsverkehr bestimmt habe.
Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.
Erteilt der Arbeitgeber Entgeltabrechnungen, indem er diese in ein digitales Mitarbeiterpostfach einstellt, wahrt er damit grundsätzlich die von § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO vorgeschriebene Textform. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abrechnung seines Entgelts ist eine sog. Holschuld, die der Arbeitgeber erfüllen kann, ohne für den Zugang der Abrechnung beim Arbeitnehmer verantwortlich zu sein. Es genügt, dass er die Abrechnung an einer elektronischen Ausgabestelle bereitstellt. Hierbei hat er den berechtigten Interessen der Beschäftigten, die privat nicht über die Möglichkeit eines Online-Zugriffs verfügen, Rechnung zu tragen.
Die in der Konzernbetriebsvereinbarung im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG geregelte digitale Zurverfügungstellung der Entgeltabrechnungen greift nicht unverhältnismäßig in die Rechte der betroffenen Arbeitnehmer ein. Der Senat ist jedoch an einer abschließenden Entscheidung gehindert, weil bisher keine Feststellungen dazu getroffen worden sind, ob Einführung und Betrieb des digitalen Mitarbeiterpostfachs in die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats fallen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Januar 2025 – 9 AZR 48/24 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 16. Januar 2024 – 9 Sa 575/23 –
@WastlDE schrieb:- eID (das wäre das Beste!!!)
Hat DATEV leider (bei ANO) als Erstes wieder eingestampft. SMS-Tan wird wohl nach und nach abgeschaltet, Neuregistrierung geht schon seit einiger Zeit nicht mehr.