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Datev Arbeitnehmer online - Zustimmung erforderlich?

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letzte Antwort am 18.01.2024 21:52:57 von metalposaunist
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kleinerotehexe
Aufsteiger
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Nachricht 1 von 38
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Hallo,

 

ich habe im Hinterkopf, dass man die Zustimmung des Arbeitnehmers benötigt, um ihn bei Datev Arbeitnehmer online anmelden zu können. Ist das überholt? Hier gab es denke ich auch mal ein Word-Dokument der Datev als Muster für die Unterschrift der AN.

 

Der Arbeitgeber darf die Mitarbeiter somit zum Verfahren Datev AN online anmelden, ob sich alle Mitarbeiter registrieren ist die andere Frage. Alternativ muss er die Auswertungen per Papier oder als pdf-Dokument bereitstellen oder?

 

Danke und viele Grüße

Eva

kanzleiboennecke
Fortgeschrittener
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Nachricht 2 von 38
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Hallo @kleinerotehexe,

 

ich kann mich nicht wirklich daran erinnern, dass so eine Zustimmung möglich ist. 

 

ANo ist ja nur eine andere Form der Lohnabrechnung. Es macht es dem Arbeitnehmer ja dadurch einfacher, da dort "alle" Abrechnungen ab der Registrierung dort hinterlegt sind.

 

Für mich wäre mit der Registrierung bzw. Freischaltung durch den Arbeitnehmer diese Zustimmung erteilt.

 

Ich meine, dass man als Arbeitnehmer lt. BGB zwar das Recht auf eine Aushändigung der Lohnabrechnung hat, allerdings hier nicht festgelegt ist, in welcher Form diese zu erfolgen hat...

 

EDIT: es gibt nur etwas in der Gewerbeordnung:

 

„Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen.“ (§ 108 GewO )

DATEV-Mitarbeiter
Alexandra_Friedrich
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 3 von 38
6168 Mal angesehen

Hallo, 


die Bereitstellung der Abrechnungen über Arbeitnehmer Online erfolgt erst dann, wenn der Arbeitnehmer dem Verfahren durch seine Registrierung zustimmt. 


Sie können in den Standardauswertungen die Schlüsselung so einstellen, dass nur für die (noch) nicht registrierten Mitarbeiter die Lohnabrechnung gedruckt wird. 

Beste Grüße Alexandra Friedrich
Personalwirtschaft | DATEV eG
mister_neuronal
Beginner
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Nachricht 4 von 38
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Hallo Frau Bäuerlein,

das ist leider nicht wirklich die Antwort auf die Frage ob die Nutzung von Datev Arbeitnehmer online - Zustimmungspflichtig (Rechtsgrundlage) ist oder eben nicht.

Ist diese Einwilligngspflichtig, dann müssen die Erfordernissen einer Einwilligung aus dem Erwägungsgrung 42 und $26 BDSG Berücksichtigung finden.

Ist dem nicht so, kann man sich diesen Aufwand sparen.

Was ist Ihre KIenntnis nach herrschender Rechtsmeinuing dazu?

 

Besten dank im Voraus

FT

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Deleted_Sendepause
Aufsteiger
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Nachricht 5 von 38
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@mister_neuronal warum muss denn der Arbeitnehmer zustimmen? Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer eine "Abrechnung" in Textform bereitzustellen/auszuhändigen.

 

Das ist doch bei beiden Varianten der Fall. Möchte der Arbeitnehmer eben nicht die ANO-Bereitstellung, bekommt er die feinst kuvertiert im Kuvert. Vom Arbeitgeber oder dessen Beauftragten. 

 

Oder? 

 

Wo ist also das Problem?

andrereissig
Experte
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Nachricht 6 von 38
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Einer Zustimmungspflicht wird doch schon durch das konkludente Handeln des AN genüge getan.

 

-> Der AN erhält eine Einladung zu ANO

-> Der AN registriert sich -> Konkludente Zustimmung -> AN erhält Abrechnung automatisch im ANO-Portal

 

oder

 

-> Der AN registriert sich nicht -> Konkludente Ablehnung -> AN erhält Abrechnung automatisch weiterhin in Papierform

 

Sich hier noch eine schriftliche Zustimmung einzuholen wären die Hosenträger zusätzlich zum Gürtel.

Live long and prosper!
Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 7 von 38
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Das LAG Hamm hat hierzu auch geurteilt, dass eine bloße Bereitstellung nicht ausreicht. Der AN muss dem Verfahren ausdrücklich oder konkludent zustimmen. Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Sa 179/21 (nrw.de)

 

Und da die Anmeldung zu ANO nicht verpflichtend ist, würde auch ich in der Anmeldung die konkludente Zustimmung sehen.

renek
Fachmann
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Nachricht 8 von 38
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Zudem möchte ich folgendes in den Ring werfen:

 

Wenn ein AG seine AN zu ANO "überreden" will, dann gibt er doch die Daten des AN an DATEV weiter. Ist das denn ohne vorherige Frage des AN gemäß DSGVO überhaupt zulässig?

 

Frage darf jeder für sich beantworten. Wir haben die AN vorher um Zustimmung gebeten um beim Datenschutz auf der richtigen Seite zu sein.

 

Im übrigen reicht in meinen Augen auch nicht aus, dass der MA eventuell aufgrund von SmartCard-Bestellungen bereits bei der DATEV bekannt ist. Wobei sich da auch die Frage stellt ob man den MA darüber informiert hat das man seine Daten an DATEV für eine Smartcard oder anderen Dingen (klar benennen) weitergeben muss. 😉

 

Willkommen in der Welt des Datenschutzes.

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metalposaunist
Unerreicht
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Nachricht 9 von 38
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@renek schrieb:

Ist das denn ohne vorherige Frage des AN gemäß DSGVO überhaupt zulässig?


Und die reine Lohnabrechnung wird dann mit Stein und Papier gemacht, oder wie? 🤔 Wenn man Löhne mit DATEV abrechnet, hat DATEV schon alle Daten vorliegen. Da spielt ANO keinerlei Rolle mehr. 

 


@renek schrieb:

Willkommen in der Welt des Datenschutzes.


So wie Du das auslegst: danke nein, kein Interesse. DATEV schützt die Daten bereits bestens 👍

viele Grüße aus dem Rheinland – Daniel Bohle
www.metalposaunist.de
renek
Fachmann
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Nachricht 10 von 38
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@metalposaunist  schrieb:

@renek schrieb:

Ist das denn ohne vorherige Frage des AN gemäß DSGVO überhaupt zulässig?


Und die reine Lohnabrechnung wird dann mit Stein und Papier gemacht, oder wie? 🤔 Wenn man Löhne mit DATEV abrechnet, hat DATEV schon alle Daten vorliegen. Da spielt ANO keinerlei Rolle mehr. 

 


@renek schrieb:

Willkommen in der Welt des Datenschutzes.


So wie Du das auslegst: danke nein, kein Interesse. DATEV schützt die Daten bereits bestens 👍


Ich wusste das mindestens 1 sich daran stört 😉 Unterschied mein Lieber ist, das ich wenn ich die Abrechnung selbst mach, die Daten nicht nach außen gebe! Und ich weiß genau das Du weißt wie wichtig die DSGVO bereits geworden ist! Und das lege nicht ich so aus, sondern Rechtsanwälte. Meinst Du wir machen das aus Jux und Tollerei?

 

Und es ist ein Unterschied, ob die Daten über einen Drucker von Datev gedruckt und verschickt werden, oder ob DATEV mit den Daten tatsächlich arbeiten muss (wie es bei ANO nun einmal der Fall ist).

metalposaunist
Unerreicht
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Nachricht 11 von 38
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@renek schrieb:

Und das lege nicht ich so aus, sondern Rechtsanwälte. Meinst Du wir machen das aus Jux und Tollerei?


Ehrliche Meinung? Ja. Die EU hat zu viel Langeweile, wir Deutschen haben zu viel Langeweile, zu viele §§§ und dann wundert man sich, warum wir digital anderen Ländern oder der USA so derart krass hinterher hinken ... 

 

Es ist nur unglaublich krass, wie viel Tamtam man drum macht und gleichzeitig sind wir "alle" bei facebook, instagram, twitter, WhatsApp, Google, Microsoft, Apple, nutzen bargeldloses Zahlen und diverse Dienste des Internets und alle - alle haben sie mehr Daten von uns, als wir überhaupt erahnen können aber Hauptsache wir streiten uns um den Unterschied, ob die Abrechnung durch den Drucker geht oder nicht 🙄. Really?

 

Bevor die Welt untergeht, brauchen wir erstmal ein Gesetz dafür, dass sie untergehen darf! ...

 

Sei mir nicht böse und bitte nicht persönlich nehmen 🙏. Daten müssen geschützt werden; Verschlüsselung ist auch wichtig - gar keine Frage aber irgendwann ist auch mal Ende der Fahnenstange. Wir wollen digital weiterkommen und nicht ins Mittelalter zurückfallen. Was auf Papier galt, kann man digital ja mal neu denken 😉 und nicht nur digitalisieren, sondern auch digital transformieren. Wer heute digital so wie analog arbeitet, wird nicht das volle Potential ausschöpfen.

 

Aber ich stehe ja auch für die Abschaffung von Bargeld 💰. Funktioniert in anderen Ländern auch und bedeutet nicht den Untergang Deutschlands aber Veränderung ist hart. 

 

Oder Steuerberatervergütungsordnung. Was wir in der Kanzlei für Services anbieten, davon steht da noch lange nichts drin 😂.  

 

#ThinkDifferent

viele Grüße aus dem Rheinland – Daniel Bohle
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renek
Fachmann
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Ich nehme das ganz und gar nicht persönlich, halte ja auch das "Argument" wir alle seien bei sozialen Netzwerken als hässliches Totschlagargument.

 

Ich habe nur etwas in den Ring geworfen. Wer es aufhebt und darüber streiten will darf das gerne tun. Meine persönliche Meinung muss da auch nicht mit dem was wir getan haben oder gar dem Gesetz übereinstimmen. Wie oft muss man was tun was man für schwachsinnig erachtet, aber es es ist eben nunmal Pflicht...

 

Wie gesagt: Mal drüber nachdenken und dann für sich entscheiden ob es Sinn macht es zu tun oder nicht. 😉

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DATEV-Mitarbeiter
Sven_Wieczorek
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo @mister_neuronal

hallo Community,

 

grundsätzlich ist der Sachverhalt, wie im Urteil des LAG Hamm vom 23.09.2021 (Az. 2 Sa 179/21), auf DATEV Arbeitnehmer online beziehbar, weil wie im streitgegenständlichen Sachverhalt, ebenfalls Lohndokumente in einem online Portal zum Abruf durch den Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt wurden. Allerdings war es im entschiedenen Fall so, dass der Arbeitnehmer der Nutzung dieses Portals ausdrücklich widersprochen hatte.

 

In Randziffer 61 führt das LAG Hamm Folgendes aus: „Besitzt der Arbeitnehmer keine einer dienstlichen E-Mailadresse, so kann ein Zugang einer elektronischen Erklärung, die dem Textformerfordernis genügt, nach nahezu einhelliger Ansicht im Schrifttum nur dann angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer sich mit dem Empfang elektronischer Erklärungen ausdrücklich oder konkludent einverstanden erklärt hat (vgl. ArbG Oldenburg, Urt. v. 02.11.2016 – 3 Ca 223/16, juris; Kremer/Schmidt CR 228, 228 ff.; Noack/Kremer in Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil / EGBGB, 4. Aufl. 2021, § 126 b BGB Rn. 23; Mansel in Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 18. Aufl. 2021, § 1226 b BGB Rn. 3), was vorliegend nicht der Fall war.“

 

Im Fall von DATEV Arbeitnehmer online wird der Arbeitnehmer mittels Registrierungsbrief zur digitalen Bereitstellung seiner Lohndokumente eingeladen. Registriert er sich im Portal, gibt er aktiv zu erkennen, dass er mit dieser Art des Zuganges seiner Lohnunterlagen einverstanden ist, so dass von einer Zustimmung auszugehen ist. Entscheidet sich der Arbeitnehmer dagegen und registriert sich nicht, erfolgt die Zustellung weiterhin wie gewohnt.

 

 

Bei den weiteren Beiträgen und Fragestellungen verweise ich auf die Leistungsbeschreibung von Arbeitnehmer online und den Lohnprogrammen, dort finden Sie auch, welche Daten verarbeitet werden und aus welchem Grund.

 

Leistungsbeschreibung DATEV Arbeitnehmer online - Meine Abrechnungen - DATEV Hilfe-Center

(Dort auch verlinkt die Leistungsbeschreibungen der entsprechenden Lohnprogramme)

 

Datenschutz-Steckbrief Arbeitnehmer online „Meine Abrechnungen“ - DATEV Hilfe-Center

 

 

viele Grüße - Sven Wieczorek
DATEV eG | Business Analyst Produktangebot | Team Kollaborationsprozesse AN PWS
andrereissig
Experte
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@renek  schrieb:

Wenn ein AG seine AN zu ANO "überreden" will, dann gibt er doch die Daten des AN an DATEV weiter. Ist das denn ohne vorherige Frage des AN gemäß DSGVO überhaupt zulässig?

 

Frage darf jeder für sich beantworten. Wir haben die AN vorher um Zustimmung gebeten um beim Datenschutz auf der richtigen Seite zu sein.


Dann dürfte man die Lohnabrechnung über LODAS aber auch nur mit expliziter Einwillung des AN durchführen, oder? Was wäre dann mit der digitalen Personalakte? eAU? Und das Projekt LOON kann dann gleich eingemottet werden, wenn das so wäre.

Live long and prosper!
andreashofmeister
Allwissender
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Nachricht 15 von 38
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@andrereissig  schrieb:

@renek  schrieb:

Wenn ein AG seine AN zu ANO "überreden" will, dann gibt er doch die Daten des AN an DATEV weiter. Ist das denn ohne vorherige Frage des AN gemäß DSGVO überhaupt zulässig?

 

Frage darf jeder für sich beantworten. Wir haben die AN vorher um Zustimmung gebeten um beim Datenschutz auf der richtigen Seite zu sein.


Dann dürfte man die Lohnabrechnung über LODAS aber auch nur mit expliziter Einwillung des AN durchführen, oder? Was wäre dann mit der digitalen Personalakte? eAU? Und das Projekt LOON kann dann gleich eingemottet werden, wenn das so wäre.


Dann darf man seinen Arbeitgeber auch bitten, mit welchem "Abrechnungsprogramm" man als Arbeitnehmer:in dann "abgerechnet" wird?

 

Der/die  eine möchte DATEV LODAS, der/die andere DATEV Lohn und Gehalt, wiederum ein/eine  andere(r) dann LexOffice.

Und alle Aushilfen möchten dann im HR-Modul von SAP abgerechnet werden?

Kann man das so  interpretieren, @andrereissig ?

 

Ich frage für einen Freund....

 

 

Basaltkopp
Einsteiger
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Wenn ich daran denke, dass wir früher eigene Formulare entworfen haben, auf denen der Mandant uns in epischer Breite die elektronische Übermittlung der USt-VA über das sogenannte Internet (Teufelswerk!) erlauben konnte (Was noch lange nicht jeder getan hat, weshalb ich als Auszubildender am Zehnten noch mit vielen braunen DIN-A4 Umschlägen im Kofferraum die umliegenden Finanzämter abfahren durfte 🙈) dann bin ich zuversichtlich, dass wir 2040 nicht mehr über ANO diskutieren werden. Oder über Office 365. Wobei letzteres auch bis 2045 dauern kann. Da hängt ja die E-Mail-Verschlüsselung noch mit dran 🤣

 

Toll... auf einmal fühle ich mich alt 🤪

 

Aber bevor ich nichts zum Thema beigetragen habe: Die Meisten, die ich kenne, verzichten (nicht von Anfang an, aber inzwischen) auf die separate Einwilligung. Allerdings zwingen Sie auch niemanden dazu. Wer nicht will, bekommt halt weiter Papier. Und später auch noch mal das zweite oder dritte Duplikat der Lohnsteuerbescheinigung. Das natürlich gehen Aufpreis 🙂

Viele Grüße aus dem Westerwald,
Daniel Braun

PS: reboot tut gut ist bekannt 🙂
andrereissig
Experte
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@andreashofmeister  schrieb:

Dann darf man seinen Arbeitgeber auch bitten, mit welchem "Abrechnungsprogramm" man als Arbeitnehmer:in dann "abgerechnet" wird?

 

Der/die  eine möchte DATEV LODAS, der/die andere DATEV Lohn und Gehalt, wiederum ein/eine  andere(r) dann LexOffice.

Und alle Aushilfen möchten dann im HR-Modul von SAP abgerechnet werden?

Kann man das so  interpretieren, @andrereissig ?


Wenn die Auslegung von @renek richtig ist, wäre das Subsumption, oder?

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renek
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Nur so nebenbei: "Meine" Auslegung muss ja nicht die korrekte sein. Gab auch schon gebildetere Leute wie mich die sich geirrt haben. Harald Lesch hat seine Meinung zu eAutos auch geändert. Und vielleicht - auch nur ein dummer Gedanke meinerseits - gibt es durchaus ein Unterschied zwischen ANO und Lodas...

 

Und wenn man bei ANO kein Problem mit der DSGVO sieht, warum muss man häufig bei StB´s soviel DSGVO-Einwilligungen unterschreiben? (ja, trifft ja auch Autohäuser und andere...) Scheint mir dann halt so, als würde man das nicht konsistent sehen.

 

Im Übrigen sehe ich schon noch Unterschiede darin, dass bei ANO ein privater Zugang geschaffen wird und bei LODAS eben nicht! LODAS unterliegt daher nach meiner Auffassung den betrieblichen DSGVO-Bereich des StB. Hat man dort also eine Einwilligung zur Verarbeitung gegeben (als UN) dann reicht das aus. Und der MA muss die Einwilligung nur dem AG gegenüber abgeben.

 

Ich habe selbst VOR DSGVO als Mitarbeiter immer (auch bei StB´s) umfangreiche Datenschutzerklärung und Einwilligungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten unterzeichnen müssen. Und jetzt frage ich mich wozu, wenn doch alles auch ohne geht...

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andrereissig
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@renek  schrieb:

Im Übrigen sehe ich schon noch Unterschiede darin, dass bei ANO ein privater Zugang geschaffen wird und bei LODAS eben nicht! 


Den Zugang bei ANO richtet der MA sich übrigens selbst ein. Wenn er sich nicht registriert, passiert da gar nix und er bekommt seine Abrechnung wie bisher.

 

Der Verarbeitung seiner Daten in LODAS oder LuG oder wo auch immer ist der MA ja quasi ausgeliefert - er hat keinerlei Wirkmacht auf die Art, wie der AG die Abrechnung seiner Löhne gestaltet.

 

Insoweit ist da wirklich ein eklatanter Unterschied in dem Sinne, daß das Abrechnungsprogramm deutlich problematischer sein müsste, als ANO.

 

Wo soll das Problem des "privaten Zugangs" sein? Muss der AN sich selbst die Genehmigung erteilen, seine eigenen Daten sehen zu dürfen?

 

ANO ist doch deutlich unproblematischer, da der MA der Einzige ist, der Zugriff auf diese Daten hat. Beim Postversand kann man ja schon fast gar nicht mehr zählen, wo ein möglicher Datenverlust oder unbefugter Einblick stattfinden könnte. (Versender, Druckzentrum, Postverteilzentrum, Postbote).

 


@renek  schrieb:

LODAS unterliegt daher nach meiner Auffassung den betrieblichen DSGVO-Bereich des StB.


Warum endet dieser Bereich bei ANO, wenn LODAS eingeschlossen ist? Die Anzeige in ANO geht nicht? ANO ist kein eigenständiges Programm, sondern lediglich ein Appendix der Software - so wie Auftragsversand über RZ. Müsste der MA bei letzterem auch explizit zustimmen?

 

Der Export der Lohnverbuchung nach Rewe ist ebenfalls nicht zustimmungspflichtig? Die Ausgabe über den Drucker des StB ebenfalls? (Oha, was auf Druckerfestplatten der Steuerberater alles zu finden ist...).

 

Warum ist ausgerechnet ein Portal, welches der AN selbst freischaltet, nicht im Rahmen von LODAS eingeschlossen?

 

Ich sage ja nicht, daß ich Recht habe und Sie Unrecht - ich finde meine Lesart lediglich zunächst noch für mich nachvollziehbarer. 😁

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andreashofmeister
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@renek  schrieb:

....... Und vielleicht - auch nur ein dummer Gedanke meinerseits - gibt es durchaus ein Unterschied zwischen ANO und Lodas...

 

....


Interessante Interpretation.

 

Andere kennen sogar  einen eklatanten Unterschied zwischen "Brutto-Netto-Auswertung" aus LODAS und "Lohn- und Gehalt":

 

Die sogenannte Lohn-ID.  Gab und gibt es sogar ganz ohne Einwilligungserklärungsunterschriftzertifikat. 

 

Das war ne Diskussion. Damals.

 

Schade....

renek
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Nachricht 21 von 38
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Und ich frage mich bei Ihrer Antwort, was normale Papierabrechnungen mit Einwilligungen für ANO zu tun haben.

 

Bei unserer Einwilligung ging es ausschließlich darum, dass Mitarbeiter zustimmen, dass Ihre persönlichen Daten zum Zwecke der Kontaktaufnahme seitens Datev herausgegeben werden können!

 

Die Einwilligung zur Weitergabe der Daten laufen über Art. 6 Abs 1 Buchstabe a DSGVO. Jeder Mitarbeiter kann jederzeit dieser Einwilligung widersprechen und seinen Account bei ANO abkündigen. Kein MA ist verpflichtet worden, sondern aus Nachhaltigkeitsgründen gebeten worden (alle die es nicht machen feuern wir natürlich.... nicht).

 

Problem ist einfach, dass aufgrund der DSGVO Unklarheiten auch bei Profis herrscht. Also haben wir es zur Absicherung gemacht (ja, wir hatten schon ein paar Problemchen weil es manche zu genau nehmen um andere an Bein zu p*nckeln).

 

Und der Unterschied zu LODAS werden hier ja die Nutzer aktiv angeschrieben um ein Benutzerkonto zu erstellen. Soweit ich informiert bin - man möge mich korrigieren - kann kein Mitarbeiter auf LODAS-Daten bei Datev zugreifen und die dort gespeicherten und verarbeiteten Daten gehören insofern auch nicht Datev oder dem MA, sondern dem AG der diese zum Zwecke der Abrechnung verarbeiten lässt. Dieser hat also ein berechtigtes Interesse und darf damit die Daten - in einem gewissen Rahmen - auch an anderen Stellen verarbeiten, sofern diese dort DSGVO-konform behandelt werden. Und das sollte Ihre Genossenschaft ja tun...

 

 

Ja, mag sein das Sie das nicht so eng sehen. Und ja, wir finden das auch alles Kacke (sorry, ist aber der richtige Ausdruck). Aber manchmal lohnt es sich etwas mehr Vorsicht walten zu lassen.

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renek
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Nachricht 22 von 38
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Nee, jetzt erklären Sie mir den Unterschied zwischen Brutto und Netto. Kenn ich echt nicht 🙄

 

Lesen Sie den vorhergehenden Beitrag noch durch, dann wissen Sie (oder auch nicht) warum man bei der Lohn-ID gar keine Einwilligung benötigt, bei Anmeldung zu ANO eventuell aber eben schon...

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andrereissig
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Nachricht 23 von 38
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@renek  schrieb:

Und ich frage mich bei Ihrer Antwort, was normale Papierabrechnungen mit Einwilligungen für ANO zu tun haben.

 

Bei unserer Einwilligung ging es ausschließlich darum, dass Mitarbeiter zustimmen, dass Ihre persönlichen Daten zum Zwecke der Kontaktaufnahme seitens Datev herausgegeben werden können!


Total einfach! Beim Auftragsversand über das DATEV-Rechenzentrum holt der MA sich ja seine Abrechnung auch nicht selbst in Nürnberg ab, sondern die persönlichen Daten müssen zum Zwecke der Kontaktaufnahme seitens DATEV herausgegeben werden.

 

Genau wie beim ANO-Anschreiben muss die Abrechnung ja von der DATEV an den MA verschickt werden.

 

Unterschied: 0,0!

 

Es ist doch egal, ob ich die Abrechnung in einem pinken oder grünen Umschlag versende.

 


Jeder Mitarbeiter kann jederzeit dieser Einwilligung widersprechen und seinen Account bei ANO abkündigen. 


Sogar noch besser: Er muss ihn gar nicht erst erstellen!

 


Und der Unterschied zu LODAS werden hier ja die Nutzer aktiv angeschrieben um ein Benutzerkonto zu erstellen. Soweit ich informiert bin - man möge mich korrigieren - kann kein Mitarbeiter auf LODAS-Daten bei Datev zugreifen und die dort gespeicherten und verarbeiteten Daten gehören insofern auch nicht Datev oder dem MA, sondern dem AG der diese zum Zwecke der Abrechnung verarbeiten lässt.


Hä? Und die Daten bei ANO gehören irgendwem anders? Irgendwie kann ich Ihnen gerade nicht folgen. Wo ist der Unterschied, ob meine persönlichen Daten in LODAS stehen oder in ANO? Das ist doch exakt das Gleiche?!

 


Dieser hat also ein berechtigtes Interesse und darf damit die Daten - in einem gewissen Rahmen - auch an anderen Stellen verarbeiten, sofern diese dort DSGVO-konform behandelt werden. Und das sollte Ihre Genossenschaft ja tun...

Ja, exakt. Genau wie bei ANO! Nochmal: Wo ist der Unterschied? Es werden in beiden Fällen meine persönlichen Daten durch die DATEV verarbeitet.

 


Und der Unterschied zu LODAS werden hier ja die Nutzer aktiv angeschrieben um ein Benutzerkonto zu erstellen. 


Und beim Auftragsversand RZ werden die Nutzer nicht aktiv angeschrieben?!

 


Ja, mag sein das Sie das nicht so eng sehen. Und ja, wir finden das auch alles Kacke (sorry, ist aber der richtige Ausdruck). Aber manchmal lohnt es sich etwas mehr Vorsicht walten zu lassen.


Das hat nichts mit "eng sehen" zu tun. Ich finde Ihre Sichtweise halt nicht nachvollziehbar. Wenn Sie sich die Arbeit machen möchten, ist das doch in Ordnung. Es schadet ja vermutlich nicht.

 

Ich will mich ja gar nicht mit Ihnen streiten. Wenn meine Sicht falsch ist, kommt da ja sogar ein Erkenntnisgewinn für mich dabei heraus. Den sehe ich im Moment nur noch nicht.

 

Ich sag ja immer: Meine Meinung ist die Beste, denn wenn ich eine bessere wüsste, hätte ich die ja schon! 😁

Live long and prosper!
renek
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@andrereissig  schrieb:
Sogar noch besser: Er muss ihn gar nicht erst erstellen!

Das ist das Problem: Sie stellen es so dar, als hätten wir unsere MA´s dazu gezwungen. Tatsächlich haben wir die MA angeschrieben und den Sachverhalt dargelegt. Für alle die umstellen wollen lag - aus die Gründen die ich schon nannte - eine Einwilligungserklärung bei. Tatsächlich haben aber ca. 1/3 keine digitale Abrechnung gewünscht und arbeiten noch immer bei uns - ohne das wir sauer sind.

 


@andrereissig  schrieb:

 

Hä? Und die Daten bei ANO gehören irgendwem anders? Irgendwie kann ich Ihnen gerade nicht folgen. Wo ist der Unterschied, ob meine persönlichen Daten in LODAS stehen oder in ANO? Das ist doch exakt das Gleiche?!

 


Nein, der ANO-Account und die darin gespeicherten Daten gehört dem MA, die LODAS-Daten dem Arbeitgeber. Was ist daran nicht nachvollziehbar? Kein MA hat Zugriff auf LODAS und kein AG auf die Nutzerkonten bei ANO. Der AG kann lediglich Post an ANO schicken, aber keine bereits gesendete Post löschen.

 

 

Sie haben Ihre Auffassung, wir haben uns für einen anderen Weg entschieden. Hier ging es einst um Meinungsaustausch. Ich habe unsere Sichtweise geschildert, Sie haben diese Aussagen teils anders ausgelegt. Ich sage doch niemanden was er tun muss! Aber wenn meine Meinung oder die unseres UN nicht erwünscht ist, dann lesen Sie drüber hinweg. Falsch finde ich es nur Dinge falsch wieder zu geben.

 

andreashofmeister
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Kann man das hier als Zwischenfazit stehen lassen?

 


@renek  schrieb:

Nur so nebenbei: "Meine" Auslegung muss ja nicht die korrekte sein. Gab auch schon gebildetere Leute wie mich die sich geirrt haben. ..


Ansonsten dürfte hier doch alles beleuchtet worden sein, oder?

 

andrereissig
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@renek  schrieb:

@andrereissig  schrieb:
Sogar noch besser: Er muss ihn gar nicht erst erstellen!

Das ist das Problem: Sie stellen es so dar, als hätten wir unsere MA´s dazu gezwungen. 


Dazu hätte ich jetzt gerne mal ein Zitat. Wo habe ich den so einen Quark gesagt?

 

Das ist doch die ganze Zeit genau meine Aussage, nämlich das der Mitarbeiter frei wählen kann.

 

Nein, der ANO-Account und die darin gespeicherten Daten gehört dem MA, die LODAS-Daten dem Arbeitgeber. Was ist daran nicht nachvollziehbar?

Ganz einfach! Alles ist nicht nachvollziehbar. Sie zitieren ja so gern die DSGVO - zeigen Sie mir mal die Stelle, an der ein AG den Besitz an meinen persönlichen Daten erlangen kann? Der AG ist Auftraggeber der DV, aber Besitzer der Daten? Never!

 

Das sind nur unterschiedliche Orte der Verarbeitung, für die jeweils ein berechtigtes Interesse zur Datenverarbeitung vorliegen muß.

 

Außerdem:

Das ist ja alles schön und gut, ändert aber nichts an der Grundsatzdiskussion dieses Thread, nämlich ob eine schriftliche Einwilligung des MA in das ANO-Verfahren erforderlich ist - was sie eben nicht ist.

 

Kein MA hat Zugriff auf LODAS und kein AG auf die Nutzerkonten bei ANO. 

Der Zugriff ist doch auch vollkommen egal. Es geht doch um die Daten und die Daten die sich in ANO befinden, hat der AG doch ohnehin.

 

Daher ist auch das doch mal wieder völlig egal für irgendeine Einwilligung. Warum sollte der AG Zugriff auf ANO wollen? Der weiß doch eh, was da drin steht, weil er die Abrechnung beauftragt hat und die Daten bekommt. Schonmal in DUO in die Lohnauswertungen geschaut?

 

Und jetzt verrate ich Ihnen ein Geheimnis! Der AG bekommt in Kürze Zugriff auf ANO (so ca. Q4 2023 wenn ich mich recht erinnere). ANO wird erweitert, damit der AN dort sein Krankmeldungen online erfasst und der AG diese Daten für die eAU über Personaldaten Online abruft. Und nu? Wem gehören die Daten dann?

 

Ich glaube Sie verwechseln das Dateneigentum mit der Beauftragung der Datenverarbeitung.

 

Eher gehörten die Daten sogar dem StB (was sie natürlich nicht tun), denn der ist ja kein einfacher Auftragsdatenverarbeiter, sondern als qualifizierter Dritter selbständig und eigenverantwortlich tätig (so wie es das Berufsrecht erfordert).

 

Neuer § 11 StBerG – auch Gehaltsabrechnung ist keine Auftragsverarbeitung nach DS-GVO (anwalt.de)

 

Der AG kann lediglich Post an ANO schicken, aber keine bereits gesendete Post löschen.

Im Gegensatz zum Brief aus dem DATEV RZ den er jederzeit löschen kann, oder wie? Dieser Satz ergibt keinen Sinn.

 

Wie gesagt: Zukünftig kann der AG sich Daten aus ANO abrufen.

 

Eine einmal in ANO angelegte Abrechnung darf ja auch gar nicht gelöscht werden, sondern muß unveränderbar dort bleiben (§ 130 BGB). Deshalb darf es gar keine Möglichkeit zur Löschung geben. 

 

Siehe hier:

 

Informationen zur Nutzung von Arbeitnehmer online "Meine Abrechnungen" - DATEV Hilfe-Center

 

andrereissig_0-1681396436888.png

 

 


Sie haben Ihre Auffassung, wir haben uns für einen anderen Weg entschieden. Hier ging es einst um Meinungsaustausch. Ich habe unsere Sichtweise geschildert, Sie haben diese Aussagen teils anders ausgelegt. Ich sage doch niemanden was er tun muss! Aber wenn meine Meinung oder die unseres UN nicht erwünscht ist, dann lesen Sie drüber hinweg. Falsch finde ich es nur Dinge falsch wieder zu geben.


Genau das sage ich ja. Es ist ein Meinungsaustausch. Und daher werde ich mir sicher nicht sagen lassen, was ich lesen soll und was nicht.

 

Und jetzt bitte ich Sie schon zum zweiten Mal, mir zu zeigen, wo ich etwas falsch wiedergegeben habe.

 

Ich habe versucht, Ihnen klarzumachen, daß einige Ihrer Aussagen keinen Sinn ergeben, aber daß ich etwas falsch wiedergegeben habe, sehe ich jetzt nicht so ganz.

 

Das ist ja die Erfahrung, die jeder machen muß, der sich in das Internet begibt: Wenn man eine Meinung kundtut, muß man damit rechnen, daß jemand einen Senf dazugibt, der einem eventuell nicht schmeckt.

 

Ich fand unsere Diskussion eigentlich ganz fruchtbar und deswegen versuche ich Ihnen ja zu sagen, warum ich Ihre Argumente nicht nachvollziehen kann. Aber wenn Sie die selben Aussagen nur wiederholen und mir Vorwürfe machen, hilft mir das nicht gerade, Ihre Argumentation nachzuvollziehen.

 

Aber am Ende muss ich das ja auch gar nicht, denn wie ja bereits gesagt: Sie holen sich die Einwilligung und die schadet ja nicht. Also: Nix falsch gemacht.

 

Ich will Sie ja auch nicht mit meiner Meinung verärgern - denn mehr als eine Meinung ist es ja auch nicht, da wir (glaube ich) beide keine Rechtsanwälte sind. Ich kann ja genauso falsch liegen.

Live long and prosper!
rschoepe
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@renek  schrieb:
Und ich weiß genau das Du weißt wie wichtig die DSGVO bereits geworden ist!

Zumindest aus deutscher Sicht hat sich rechtlich durch die DSGVO im Vergleich zum vorherigen BDSG kaum etwas geändert. Es sind bloß endlich mal alle aufgewacht und haben gemerkt, an wie vielen Stellen sie gegen das BDSG verstoßen (haben).

Teilweise wurde da leider auch arg überreagiert (auch in diesem Thread zu sehen). Wenn ich bspw. auf einer Website freiwillig!! den Steckbrief auf meinem Profil ausfülle, dann ja mit dem klaren Hintergedanken, dass andere Nutzerïnnen mehr über mich lernen. Stichwort konkludentes Handeln, s.o. Da braucht es dann nicht nochmal eine weitere Zustimmung oder gar panisches Löschen seitens der Admins wegen "oh Gott, dürfen wir die Daten überhaupt haben?!?"

dtx
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@Alexandra_Friedrich  schrieb:

Hallo, 


die Bereitstellung der Abrechnungen über Arbeitnehmer Online erfolgt erst dann, wenn der Arbeitnehmer dem Verfahren durch seine Registrierung zustimmt. 


Sie können in den Standardauswertungen die Schlüsselung so einstellen, dass nur für die (noch) nicht registrierten Mitarbeiter die Lohnabrechnung gedruckt wird. 


Macht das jemand? Ein Arbeitnehmer, der auf die Einladung nicht reagiert, bekommt mitunter nichts.

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dtx
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@renek  schrieb:

...

Wie oft muss man was tun was man für schwachsinnig erachtet, aber es es ist eben nunmal Pflicht...

 

Wie gesagt: Mal drüber nachdenken und dann für sich entscheiden ob es Sinn macht es zu tun oder nicht. 😉


Als StB wird man m. E. auch für das Erfüllen tatsächlich schwachsinniger Pflichten bezahlt. Wobei ich die, Lohnabrechnungen zu erteilen, noch nicht einmal darunter kategorisieren würde.

metalposaunist
Unerreicht
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@dtx schrieb:

Ein Arbeitnehmer, der auf die Einladung nicht reagiert, bekommt mitunter nichts.


Der geht auf seinen Arbeitgeber aka unseren Mandanten mit DUO oder Personal AddOn zu und bekommt auf diesem Wege seine Abrechnung. Geht bei KMU noch - bei allen anderen empfehlen wir ANO. 

viele Grüße aus dem Rheinland – Daniel Bohle
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letzte Antwort am 18.01.2024 21:52:57 von metalposaunist
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