Hallo zusammen,
ich habe folgenden Fall: Es wird eine Arbeitnehmerin eingestellt, welche im Februar 1959 geboren ist. Laut ihren Angaben ist sie bereits seit Mai 2022 Rentnerin. Weiterhin ist sie privat versichert.
Folgende Fragen:
1. Personengruppe: Sie hat die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht, bezieht aber schon Rente. Sie will nicht weiter in die Rente einzahlen. Ist es richtig, dass sie mit der Gruppe 119 abgerechnet wird?
2. Beitragsgruppenschlüssel KV und PV: Da sie privat versichert ist, würde ich bei KV und PV 0 schlüsseln. Hat sie noch einen Anspruch auf einen AG-Zuschuss zur KV und PV? Die Arbeitnehmerin schrieb, dass sie einen Zuschuss zur KV von der DRV Bund erhalten würde.
Wenn ja, ist es richtig, dass bei der privaten Versicherung der Haken gesetzt werden muss "Ermäßigter Beitragssatz nach § 243 SGB V und ich von der Arbeitnehmerin eine AG-Bescheinigung für den Zuschuss anfordern muss?
3. Beitragsgruppenschlüssel AV + RV: Sie hat die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht, obwohl sie Rente bezieht. Muss ich also jeweils den Schlüssel 1 nehmen? Oder doch RV 3 und AV 2?
Ich habe mir auch schon einige LexInform-Dokumente durchgelesen, werde aber nicht so wirklich schlau daraus.
Vielen Dank im Voraus!
Viele Grüße
Gelöst! Gehe zu Lösung.
KV : ermäßigt bei PKV auch Zuschuss vom AG
PV : 0 Zuschuss vom AG bei PKV (geändert)
RV : voller Beitrag AG und AN
AV : voller Beitrag AG und AN
Schlüssel müsste bei PKV 0110 sein
Zuschuss zur PKV auf Basis des ermäßigten Beitrages zur KV.
@v_lenart schrieb:ich habe folgenden Fall: Es wird eine Arbeitnehmerin eingestellt, welche im Februar 1959 geboren ist. Laut ihren Angaben ist sie bereits seit Mai 2022 Rentnerin. Weiterhin ist sie privat versichert.
1. Personengruppe: Sie hat die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht, bezieht aber schon Rente. Sie will nicht weiter in die Rente einzahlen. Ist es richtig, dass sie mit der Gruppe 119 abgerechnet wird?
Personengruppe 120.
Da sie die Regelaltersgrenze nicht erreicht hat, hat sie überhaupt keine Wahl, ob sie Rentenversicherungsbeiträge zahlen möchte oder nicht.
2. Beitragsgruppenschlüssel KV und PV: Da sie privat versichert ist, würde ich bei KV und PV 0 schlüsseln.
Sehe ich auch so mit KV und PV 0.
Ja, natürlich auch 0 bei PKV
wie KV
alles andere müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer voll zahlen
Personengruppe 120.
Da sie die Regelaltersgrenze nicht erreicht hat, hat sie überhaupt keine Wahl, ob sie Rentenversicherungsbeiträge zahlen möchte oder nicht.
2. Beitragsgruppenschlüssel KV und PV: Da sie privat versichert ist, würde ich bei KV und PV 0 schlüsseln.
Sehe ich auch so mit KV und PV 0.
Altersrentner / Rentner abrechnen - Beispiele für LODAS
Allerdings habe ich im Kopf wenn die AN zwar die Regelaltersgrenze zwar nicht erreicht hat, könnte Sie aber doch bereits ein Vollrente wg. besonders langjährig Versicherte - 35 oder 40 Jahre erreicht habe. dann meine ich muss Sie doch wieder keine RV und AV Beiträge bezahlen.
Keine Regel ohne Ausnahme aber wie gesagt nur so als Ergänzung oder Möglichkeit.
@bodensee schrieb:
Allerdings habe ich im Kopf wenn die AN zwar die Regelaltersgrenze zwar nicht erreicht hat, könnte Sie aber doch bereits ein Vollrente wg. besonders langjährig Versicherte - 35 oder 40 Jahre erreicht habe. dann meine ich muss Sie doch wieder keine RV und AV Beiträge bezahlen.
Keine Regel ohne Ausnahme aber wie gesagt nur so als Ergänzung oder Möglichkeit.
Für neue Renten gibt es da keine Ausnahme mehr. Nur zum Zeitpunkt der Umstellung (Jahreswechsel 2016/2017) gab es eine Übergangsregelung für Rentner, die zu dem Zeitpunkt bereits im Rentenbezug waren.
Hallo zusammen,
vielen Dank für die Antworten. Hier zusammengefasst nochmal die Lösung:
1. Personengruppe ist 120, da noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht ist.
2. KV und PV ist 0, da privat versichert und sie muss nur den ermäßigten Beitrag in der KV zahlen.
3. AV und RV ist 1. Sie ist verpflichtet einzuzahlen, da sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat.
Vielen Dank für die Hilfe und auch die Ansatzhilfe für weitere Recherche.