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BBG und Mehrfachbeschäftigung

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letzte Antwort am 24.04.2026 14:19:06 von Alexandra_Friedrich
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Bahi2025
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AN verdient aus 1. Tätigkeit 3600 und aus 2. Tätigkeit 2300 EUR. Bei der KV + PV ist die BBG überschritten aber bei der RV+AV nicht. Sind denn jetzt beide Entgelte zusammen zu rechnen und bei der MfB anzugeben also bei dem Feld KV 5900 und bei RV auch? 

 
 

 

rschoepe
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Ja

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pogo
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Stell die KK fest, dass es eine Mehrfachbeschäftigung gibt, fordert sie elektronisch die Entgeltdaten an und meldet dann auch zurück, welcher AG welche Entgelt verbeitragen muss.

 

Ich hab da schon länger (oder nie?) nichts mehr manuell gemacht.

 

Das dauert halt ein paar Monate.

 

Mehrfachbeschäftigung

Bahi2025
Aufsteiger
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das wurde so ausgeführt aber die Betrag beim KV Brutto ist nicht nachvollziehbar, wie das System dies berechnet. 

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cro
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@Bahi2025  schrieb:

das wurde so ausgeführt aber die Betrag beim KV Brutto ist nicht nachvollziehbar, wie das System dies berechnet. 


Die Berechnung ist meines Wissens nicht ganz einfach. Die BBG wird anteilig nach den Bruttobezügen aufgeteilt. Und dadurch kann eine Überschreitung der BBG in beiden Jobs stattfinden.

 

Und so wie ich das verstehe, machen das die KrKassen und nicht DATEV.

rschoepe
Experte
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Naja, ich hatte nur einen mit MFB über BBG, und da der nach TVöD bzw. dem katholischen Äquivalent (beim anderen AG) bezahlt wurde, war das kein Akt, die Zahlen bei Tarifänderungen neu einzutragen und ansonsten zum Jahresanfang einmal über alle Monate bügeln zu lassen. Und da habe ich es dann auch geschafft, dass die Meldung der Krankenkasse in keinem Jahr zu einer Nachberechnung geführt hat. 🙂

lohnhilfe
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Erfasst werden muss nur in dem Feld, wo eine Überschreitung stattfindet. 

LG
VM
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DATEV-Mitarbeiter
Alexandra_Friedrich
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Bahi2025,

 

die Erfassung ist korrekt. Wird die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zusammengerechnet überschritten, kann bereits vor der Rückmeldung der Krankenkasse ein entsprechender Wert hinterlegt werden, damit die Verhältnisberechnung ausgelöst werden kann.

 

Grundsätzlich werden immer beide Entgelte addiert, jedoch je Arbeitgeber höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze.

Da bei Ihnen beide Arbeitgeber für sich betrachtet unterhalb der BBG liegen, ist in der Kranken- und Pflegeversicherung der Betrag von 5.900,00 EUR einzutragen.

Beste Grüße Alexandra Friedrich
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 24.04.2026 14:19:06 von Alexandra_Friedrich
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