Hallo zusammen,
ein Mandant möchte einen AN anstellen deren AG-finanzierte BAV höher ist als das Gehalt.
sprich: 460€ Gehalt und knapp 560€ BAV.
Spricht da was dagegen.
VG
Hallo,
rechtlich können wir Sie hier leider nicht unterstützen. Vielleicht kann noch jemand aus der Community weiterhelfen?
meiner bescheidenen Meinung nach nicht. Hauptsache es ist keine Entgeltumwandlung 😂
@Jones schrieb:Spricht da was dagegen.
MiLoG vielleicht?
Nur so ganz schnell drüber gestolpert: https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/praxis-beispiele-mindestlohn-6-entgeltumwandlung_idesk_PI42323_HI7366185.html
Guten Morgen und ein schönes Bergfest,
m. E. ist das MiLoG unbeachtlich, da es sich um eine arbeitgeberfinanzierte bAV handeln soll.
Beste Grüße!
MiLoG ist möglicherweise anwendbar, spielt aber für die Frage keine Rolle, ob der AG-Zuschuss höher sein kann als das Gehalt.
Im Grunde genommen kann man die Abrechnung nicht prüfen, da man natürlich auch wissen muss, um was für eine bAV es sich handelt.
Hier sieht es danach aus als würde es sich um PK, DV oder PF nach 3 63 handeln, da die AG-Beiträge individuell verbeitragt und versteuert werden.
Grüße
Guten Morgen eddy2410,
stellt der § 3 Nr. 63 EStG die Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung nicht steuerfrei? Oder handelt es sich evtl. um eine zweites Dienstverhältnis?
Beste Grüße!
die übersteigen die zulässigen Freibeträge daher LSt-/SV-pflichtig 😉
und ja, in einem zweiten Arbeitsverhältnis wären die gleich gar nicht mehr LSt-/SV-frei (afair).
@eddy2410 schrieb:MiLoG ist möglicherweise anwendbar, spielt aber für die Frage keine Rolle, ob der AG-Zuschuss höher sein kann als das Gehalt.
Na dann kommt es halt darauf an wie man die Ausgangsfrage verstehen will 😉
Und nur so aus dem Bauch heraus: Ich glaube fest daran, dass es gaaaaaaanz viele da draußen gibt, die bei bAV absolut gar nicht an MiLoG denken...
Ja, nur ist das mit der Problematik durch die Unterschreitung des Mindestlohn bei Entgeltumwandlung hier nicht problematisch, da es sich um eine AG-Zuschuss handelt.
Ist aber tatsächlich nicht ganz unproblematisch. Wobei ich nicht weiß, ob es hier nicht eventuell um Einzelfallabwägungen in der Praxis geht... Es ist wohl nur selten der Fall, dass jmd. auf Mindestlohnniveau verdient und einen unverhältnismäßig hohen Teil umwandelt.
Grüße
Hallo,
vielleicht sollten Sie mal mehr zu den Hintergründen schreiben.
Erste oder zweite Arbeitsverhältnis?
Naher Angehöriger des Arbeitgebers?
Gesellschafter des Unternehmens? Wenn ja, beherrschend?
Wieso keine KV- und PV-Beiträge?
Warum bAV steuer- und sv-pflichtig?
Um was für eine Art von bAV handelt es sich?
Wenn das Thema MiLoG schon angesprochen wird, überschreitet der Arbeitnehmer "nur" mit seinem Gehalt den Mindestlohn?
Viele Grüße
T. Reich
@t_r_ schrieb:Wenn das Thema MiLoG schon angesprochen wird, überschreitet der Arbeitnehmer "nur" mit seinem Gehalt den Mindestlohn?
Genau das wollte ich mit meinem Hinweis auf MiLoG hinterfragen. Im Haufe-Artikel steht ja auch ein Beispiel dazu. Mir kam es aufgrund der Höhe des "Gehaltes" schon komisch vor so viel bAV zu bekommen. Aber vielleicht unterliegt derjenige einfach nicht dem MiLoG (Student?).
Aber vielleicht unterliegt derjenige einfach nicht dem MiLoG (Student?).
Auch für Studenten gilt, mit wenigen Ausnahmen (u.a. bestimmte Praktika, duales Studium, U18), der Mindestlohn.
Moinsen,
als Abrechnungsstelle bekomme ich immer spontan "Panskniepen" bei einem regelmäßigen, monatlichen Gehalt von 451,00 EUR. Aber das hilft dieser Diskussion nicht, sind halt nur meine 50 Cent ...
Hallo, erstmal danke für die vielen Antworten.
Der AN ist Ehegatte, in Hauptbeschäftigung. Er ist privat versichert, da er vorher in seiner GmbH angestellt war.
Die baV wird pauschal versteuert bis 1752,00.
VG
Alleine durch das Ehegattenverhältnis bekomme ich etwas Bauchschmerzen. Stichwort Fremdvergleich.
Es ist geklärt, dass der Arbeitnehmer privat krankenversichert bleiben kann?
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Arbeitgeber-Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung, davon ist auf der Abrechnung nichts zu sehen.
.. dann an dieser Stelle ein Statusfeststellungsverfahren?
und ist der AG-Anteil an der KV Pflicht?
Ich hatte eine derartige Konstellation noch nie, bin absolut auf Eure Hilfe angewiesen.
Seien Sie mir nicht böse, aber hier fehlt es scheinbar schon an vielen Grundkenntnissen.
Sollten Sie beim Steuerberater arbeiten, sollten Sie diesen hinzuziehen. Sollten Sie als Mitarbeiter eines Unternehmens arbeiten, sollten Sie dringend in diesen Fall eine rechtliche Beratung hinzuziehen.
ich bin Ihnen nicht böse..
Wüsste ich die Lösung, würde ich nicht fragen. Da meine Kollegin auch nur bis hierhin gekommen ist, hoffte ich hier auf Rat.
Trotzdem vielen Dank
kann mich dem nur anschließen...
Ja, oft liegt der Focus auf der Steuer und die SV scheint nebensächlich, vor allem im Detail.
Und das könnte teuer werden - erst recht dann, wenn wegen des fehlenden Fremdvergleichs auch noch der Betriebsausgabenabzug verneint wird.
Und auch ich erlaube mir zu empfehlen, sich u.a. darin zu vertiefen, wann ein Statusfeststellungsverfahren optional und wann es obligatorisch ist.