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Auszahlung EPP bei jährlicher Lohnsteranmeldung i.H.v. 0 Euro

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letzte Antwort am 02.09.2022 11:27:18 von deusex
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Simone1
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Hallo Community, 

 

wir haben Mandanten die eine jährliche Lohnsteueranmeldung mit 0-Meldung abgeben, z.B. weil nur Minijobber beschäftigt sind oder die AN keine Lohnsteuer zahlen. Die Mandanten möchten aber den AN die EPP trotzdem über den Lohn auszahlen.

Bekommt dann der Arbeitgeber auch bei einer 0-Meldung die EPP erstattet? 

So eindeutig steht das in den FAQ der BMF nicht drin. Nur dass der AG aufgrund der jährlichen LSt-Anmeldung auf die Auszahlung verzichten kann.

Vlt. Weiss da jemand was genaueres zu.

Danke

Grüße Moni

 

 

boomboom
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Die jähl. LStA ist dann nicht 0, sondern  -xxxx.

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TN
Fachmann
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Wenn ich mich recht erinnere, ist die Auszahlung nur dann ausgeschlossen, wenn keine Lohnsteueranmeldung entsteht. Wenn also Minijobber mit Individualversteuerung abgerechnet werden und eine 0-Meldung entsteht, ist unserem Verständnis nach zumindest diese Voraussetzung erfüllt.

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Simone1
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Ja. Eigentlich würde ich das auch so interpretieren. Dann hoffe ich , dass es das Finanzamt auch so sieht. Habe dazu keine Eindeutige Aussage bekommen. Deshalb die Nachfrage hier im Chat. Danke

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bodensee
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ES gibt einen anderen Thread hier, indem die Stelle der FAQ zitiert werden. 

 

Wenn das AG-Signal sitzt, dann sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Der AG kann auszahlen und erhält dann halt erst am 10.1. 2023 das Geld vom FA zurück. 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
CVolz
Fortgeschrittener
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Aus den FAQ des BMF:

 

CVolz_0-1660551071107.png

 

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Simone1
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Ich habe jetzt doch noch eine Auskunft vom Finanzamt erhalten. Wenn der AG eine Lohnsteueranmeldung abgibt, auch wenn keine Lohnsteuer anfällt (weil er sich nicht hat befreien lassen von der Abgabe) bekommt er die EPP erstattet. 

 

Danke für eure Hilfe 🙂 

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boomboom
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@CVolz 

wenn ich das A-Signal gesetzt habe (und micht nicht explizit befreit lassen habe), bin ich doch im Umkehrschluss zur Abgabe der LStA verpflichtet und kann daher EPP abrechnen.. richtig?!

 

Ich weiß jetzt auch noch nicht, ob nicht später ein AN mit LSt anfängt (und dann LStA mit Zahlung anfällt)..

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Simone1
Beginner
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Ja. So ist es. Mir ging es darum, ob die Erstattung auch erfolgt, wenn keine Verrechnung mit der Lohnsteuerschuld erfolgen kann, da keine LSt anfällt. Ich wollte mir einfach nur sicher sein, dass eine Erstattung auch wirklich erfolgt, könnte dann problematisch werden, wenn nicht.

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boomboom
Meister
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das könnte richtig problematisch werden.. einige FA's sehen das wohl auch so.

Ist aber nicht korrekt..

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Simone1
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Warum ist es deiner Neinung nach nicht korrekt? 

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boomboom
Meister
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Simone1
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Ich habe die Aussage von unserem örtlichen  Finanzamt, dass es keine Rolle spielt, ob und wieviel Lohnsteuer gemeldet wird. 

In den FAQ heisst es ja, dass der AG die EPP nicht auszahlt, wenn er nicht zur Abgabe einer LSt-Anmeldung verpflichtet ist. Heisst auch für mich, dass wenn er nicht von der Abgabe befreit ist, verpflichtet ist, eine abzugeben. Des Weiteren ist ein Negativsaldo bei der Anmeldung statthaft und Guthaben wird ausgezahlt. Ich habe mir die vorherige Diskussion angesehen. Danke für den Hinweis dazu. Da gibt es doch noch mehr Fragezeichen gerade. 

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JosefB
Aufsteiger
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@Simone1 sehe ich genau so.

 

Ich denke das mit der Pauschalbesteuerung und keine Pflicht Abgabe LSt-Anmeldung (Befreiung) betrifft doch im wesentlichen das Haushaltsscheckverfahren.

 

In LODAS ist doch nur möglich als LSt-Meldezeitraum "monatlich/vierteljährlich/jährlich" - eine Auswahlmöglichkeit mit "keine Abgabe" ist ja überhaupt nicht gegeben. Somit müssten ja schon in Vorjahren LSt-Anmeldungen beim Mandanten/Arbeitgeber von DATEV ausgelöst worden sein. 

 

Kann mich mal an ein Telefonat mit dem Finanzamt von einer Angestellten erinnern. Wir rechnen etliche WEGs ab und da sind meistens typische pauschalbesteuerte Mini-Jobber als Hausmeister:in oder Putzkraft beschäftigt. Da regte sich der Herr vom FA damals auf wieso das immer jährliche 0-Meldungen an LSt eingehen. Wir sagten dem dann das es von DATEV aus ja schon gar nicht ginge eine jährliche LSt-Meldung (auch wenn "Null") abrechnungstechnisch zu unterdrücken (ausser man würde vielleicht die Datenübermittlung irgendwie aushebeln - was ja auch keinen Sinn macht). 

 

Liege ich da falsch wenn ich sage - mindestens die jährliche LSt-Anmeldung mach DATEV doch immer (sofern Dezember abgerechnet wird). Falls doch beim Finanzamt kein LSt-Signal gesetzt ist, dann ist es evtl. eine Überlegung wert eines beim Finanzamt (noch im August) setzen zu lassen (z. B. erstmalige Beschäftigung von Arbeitnehmer in 2022).

 

Vielleicht hab ich mich auch irgendwo gedanklich verrannt?

 

Schöne Grüsse

 

 

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FrauSmith
Aufsteiger
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Wir hatten auch schon Beschwerden über 0 Meldungen bei jährlicher Lohnsteuer. Verhindern kann man das bei Datev nicht. Einzig die Übermittlung kann man verhindert in der Auswertungssteuerung.

 

Die 0-Meldungen ignoriert das Finanzamt wenn kein AG-Kennzeichen gesetzt ist.

Wir gehen von Ablehnungen der Erstattung aus in den Fällen.

 

Wenn ein AG-Kennzeichen gesetzt ist werde ich auch bei 0-Meldung die EPP abrechneten. Außer der Arbeitgeber macht von der Möglichkeit gebrauch nicht zu zahlen. Ist ja bei jährlich Abgabe möglichen.

Bin hier neugierig wir die Reaktion des Finanzamtes ist. Weil Kollegen die Auskunft vom FA bekommen haben : generell bei 0 Meldung keine Refinanzierung der EPP (auch wenn AG-Kennzeichen gesetzt ist). Dann müssen wir wohl diskutieren…..

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Simone1
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Wir haben bei unseren Mandanten keine Befreiungen von der Lohnsteueranmeldung mehr beantragt, weil es auch auch immer mal wieder vorkommt, dass Unternehmer plötzlich jemanden einstellen, obwohl es vor einiger Zeit noch hieß, es wird keiner mehr eingestellt etc. Dann bekomme ich als Lohnabrechner schonmal erst kurz vor der Lohnabrechnung gesagt, dass ja neue AN schon zum 1. Des Monats eine Beschäftigung begonnen haben. Dann wieder das LSt-Signal setzen zu lassen usw. Dauert wieder seine Zeit und geht nicht von jetzt auf gleich. Setzt man dann aber keine Lohnsteueranmeldung ab, auch wenn sie jährlich und 0 ist, bekommt man die Aufforderung eine abzugeben. Ich finde es auch sehr seltsam dass jetzt jedes Finanzamt da wieder unterschiedliche Aussagen zu tätigt, wie mit der Auszahlung der EPP verfahren wird. 

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FrauSmith
Aufsteiger
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Wir haben viel Lohnmandate die immer nur ein oder mehrere Minijobber hatten. 
Hier gab es nie ein AG-Kennzeichen.

 

Das wird auch jetzt nicht gesetzt nur wegen der EPP weil das auch nicht möglich wäre und auch nicht gewollt ist. Das hat das FA uns ganz deutlich gesagt.

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Simone1
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Da hat sich bei unserem Finanzamt nie jemand beschwert. Aber da wurde auch ursprünglich das AG-Signal gesetzt als noch AN mit LSt-Abzug abgerechnet wurden. Und wie gesagt, habe ich dann mal keine Meldung abgegeben weil z.B. der AG gar keine AN mehr hatte , kam die Aufforderung dazu.

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deusex
Experte
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Hallo, da möchte ich jetzt auch die aktuellsten Erkenntnisse nachliefern zu jährlicher Lohnsteueranmeldung, Nur-Minijobber, keine AG-Signal etc.

 

Richtig ist, dass der AG nicht verpflichtet ist die EPP in den Fällen auszuzahlen.

 

Wir hatten jetzt eben zwei Fälle und mangels Transparenz gestern das zuständige Finanzamt angerufen, wo uns der SGL des Finanzamtes zunächst klipp und klar mitteilten, dass kein AG-Signal gesetzt wird, nur um Mini-Jobber die EPP auszahlen zu können . . . Zumindest teilte man uns auch mit, dass die EPP mit Fairness natürlich recht wenig zu tun hat.

 

Wir hatten dann aber diskutiert, dass die Nicht-Auszahlung lediglich optional und kein Ausschluss darstellt, womit das Wahlrecht vom AG ausgeübt werden kann, dass er die EPP dennoch auszahlt, obwohl er nicht müsste und zumindest in der Jahres-Lohnsteueranmeldung die Beträge per Gutschrift (Minusanmeldung) bekommen müsste; der Zweck der Gesetzgebung wäre andernfalls unterlaufen. Selbstredend benötigt man auch das AG-Signal.

 

Stand gestern sah man auf dem Amt keine Möglichkeit, saß aber diesbezüglich gestern zusammen und kam zu einem neuen Schluss, denn der SGL rief uns heute morgen an und UNSER Finanzamt geht nun abweichend vor:

 

Arbeitgeber die bereits ein AG-Signal besitzen, zahlen die EPP an Minijobber oder Arbeitnehmer aus, die auf Grund der Verdiensthöhe keinen Lohnsteuerabzug haben. In der jährlichen Lohnsteueranmeldung erfolgt dann eine negative Anmeldung mit Erstattung der verauslagten EPP.

 

Jetzt kommts:

 

Arbeitgeber die kein Lohnsteuersignal besitzen und/oder nur Minijobber beschäftigen und die EPP auszahlen wollen, erhalten ein einmaliges Arbeitgeber-Signal für den Monat August und die monatliche Abgabe hinterlegt.

 

Die EPP für die im September zur Auszahlung kommenden Beträge werden somit mit der genannten August-Anmeldung erstattet.

 

Das Arbeitgeber-Signal wird auf dem Amt nach Einreichung und Verarbeitung der LSt-Anmeldung August 2022 wieder gelöscht.

 

Nein, ich habe da nichts Schriftliches, aber einen soliden Kontakt und damit eine handfeste Auskunft unseres Hausfinanzamtes.

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Uwe_Lutz
Überflieger
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@deusex  schrieb:

 

 

Arbeitgeber die kein Lohnsteuersignal besitzen und/oder nur Minijobber beschäftigen und die EPP auszahlen wollen, erhalten ein einmaliges Arbeitgeber-Signal für den Monat August und die monatliche Abgabe hinterlegt.

 

Die EPP für die im September zur Auszahlung kommenden Beträge werden somit mit der genannten August-Anmeldung erstattet.

 

Das Arbeitgeber-Signal wird auf dem Amt nach Einreichung und Verarbeitung der LSt-Anmeldung August 2022 wieder gelöscht.

 


Das würde dann bedeuten, dass die LSt-Anmeldung in LODAS/LuG erst einmal für August auf monatlich umgeschlüsselt und ggf. eine Wiederholungsabrechnung erstellt werden, wenn diese bereits abgerechnet sind.

 

Danach schlüsselt man wieder auf jährliche Abgabe, so dass dann mit der Dezember-Abrechnung noch einmal eine Jahres-LSt-Anmeldung mit dem Guthaben der EPP von DATEV gemeldet wird.

 

Klingt nicht gerade so, als läuft das besser bzw. fehlerfreier. 

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deusex
Experte
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Nicht ganz.

 

Wenn bereits ein AG-Signal und damit eine Jahresanmeldung eingereicht wird, kommt die Erstattung mit Einreichung derselben zum Tragen (negative Anmeldung).

 

Wenn KEIN AG-Signal gesetzt ist, wird dies für August allein aktiviert, eine monatliche August-LSt-Anmeldung angenommen und die gemeldeten EPP-Beträge erstattet. Nach Verarbeitung dieser August-Anmeldung wird das AG-Signal wieder gelöscht.

In diesen Fällen ist wird dann auch keine jährliche LSt-Anmeldung fällig.

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Uwe_Lutz
Überflieger
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@deusex  schrieb:

 

 

Wenn KEIN AG-Signal gesetzt ist, wird dies für August allein aktiviert, eine monatliche August-LSt-Anmeldung angenommen und die gemeldeten EPP-Beträge erstattet. Nach Verarbeitung dieser August-Anmeldung wird das AG-Signal wieder gelöscht.

In diesen Fällen ist wird dann auch keine jährliche LSt-Anmeldung fällig.


Aber die LSt-Jahresanmeldung wird von DATEV trotzdem an das FA übermittelt, was dann ggf. wieder zur Rückfragen führen kann.

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deusex
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@Uwe_Lutz  schrieb:

@deusex  schrieb:

 

 

Wenn KEIN AG-Signal gesetzt ist, wird dies für August allein aktiviert, eine monatliche August-LSt-Anmeldung angenommen und die gemeldeten EPP-Beträge erstattet. Nach Verarbeitung dieser August-Anmeldung wird das AG-Signal wieder gelöscht.

In diesen Fällen ist wird dann auch keine jährliche LSt-Anmeldung fällig.


Aber die LSt-Jahresanmeldung wird von DATEV trotzdem an das FA übermittelt, was dann ggf. wieder zur Rückfragen führen kann.


Das liegt ja programmseitig verortet, da in LODAS nur die drei Abgabezeiträume eingetragen werden können und nicht die vierte Option "keine Lohnsteueranmeldung" möglich ist.

 

Die Information liegt mir seit zwei Stunden von unserem Finanzamt vor und ich denke, dort muss man sich dann auch Gedanken für die Fälle machen, wenn nur einmalig im August eine Anmeldung erstellt wurde und dann dieser "Spezialfall" gegeben ist.

 

Jedenfalls müssen wir jetzt unsere Aussagen an ein paar Mandanten revidieren, die sich über dieses Ergebnis freuen werden, eben weil sie ihre Minijobber/Geringverdiener mit der EPP unterstützen wollen.

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letzte Antwort am 02.09.2022 11:27:18 von deusex
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