Guten Tag,
seit diesem Monat bescheinigt Lohn und Gehalt nicht mehr den letzten abgerechneten Monat auf der Arbeitsbescheinigung. Monatsabschluss März 2025 erstellt 2.4.2025 Datum des Ausscheidens 31.3.2025. Weiterhin werden auch nur 11 Monate bescheinigt (4/24 bis 2/2025)
Im Januar hat das noch tadellos funktioniert. Wird daran bereits gearbeitet?
Hallo,
Das Problem hatte ich auch gerade. Ich habe die Arbeitsbescheinigung gelöscht, bin in die Kündigung / Entlassung rein und habe unter Sonstiges den letzten vollständig abgerechneten Monat vor Beschäftigungsende noch eingegeben und dann hat es funktioniert.
Viel Erfolg
Vielen Dank, das habe ich inzwischen auch gefunden.
Die DATEV Newsletter L+G lese ich eigentlich sehr aufmerksam. Eine Info darüber habe ich allerdings nicht wahrgenommen.
Weiterhin frage ich mich, warum der letzte abgerechnete Monat nicht ausgewiesen wird und ob die Agentur einfach so par ordre du mufti entscheiden kann, diejenigen Arbeitnehmer zu benachteiligen, deren Arbeitgeber Spätabrechner sind. Gerade bei Geringverdienern wirkt sich das durch die Steigerung des Mindestlohnes immer negativ aus.
Weiterhin frage ich hier die DATEV: Reichen bei Spätabrechnern 11 Monate?
Weiterhin wüsste ich gerne von der DATEV, ob man wirklich über jedes Stöckchen springen muss, das einem irgendeine Institution hinhält?
Hallo,
seit der Version 14.65 von Lohn und Gehalt sind die neuen Grundsätze laut der Verfahrensbeschreibung BA-BEA umgesetzt.
Diese besagen, dass in der Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III nur noch alle Monate gemeldet werden dürfen, die am Tag des Austritts bereits abgerechnet waren.
Ab der neuen Version gibt es auf der Mitarbeiterebene unter Stammdaten | Beschäftigung | Kündigung/Entlassung in der Registerkarte "Sonstiges" neue Felder.
Wenn ein anderer Monat ausgewiesen werden soll, kann in dem neuen Feld "Letzter vollständig abgerechneter Monat vor Beschäftigungsende" optional ein Monat erfasst werden. Der hier erfasste Monat greift vorrangig für den Ausweis auf der Arbeitsbescheinigung.
Weitere Informationen findet Ihr im Hilfe-Dokument Kündigung/Entlassung - Angaben für Arbeitsbescheinigung (BEA) erfassen unter Punkt 1.5.
➡️ Über die Umsetzung der neuen BA-BEA Grundsätze haben wir Euch in der Community und in DATEV MyUpdates informiert. Auch im Infoservice März 2025 haben wir auf die Bereitstellung der neuen Version 14.65 und den Überblick über alle Details in DATEV MyUpdates hingewiesen.
Sehr geehrte Frau Preuß,
im Newsletter März 2025 stand keinerlei Info zu diesem Thema, außer das es ein Update gibt und technische Infos dazu (Das interessiert den L+G Nutzer in der Regel nicht)
Den Newsletter zu lesen, reicht offenbar nicht mehr aus.
Bitte beschreiben Sie hier, wie wir künftig vorgehen müssen, um über alles informiert zu sein?
Sehr geehrte Frau Preuß,
reichen denn 11 bescheinigte Monate?
Hallo,
im Infoservice wurde unter anderem geschrieben, dass Sie die jeweils aktuellen Bereitstellungstermine und einen Überblick über alle Details der neuen Version unter go.datev.de/myupdates finden.
Hier können Sie nicht nur technische Informationen, sondern auch fachliche Neuerungen - wie z. B. zu den neuen BA-BEA gemeinsamen Grundsätzen - nachlesen.
Gemäß den Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit (BA) sind 11 bescheinigte Monate ausreichend.
Guten Tag,
muss das Feld „Letzter abzurechnender Monat“ in jedem Fall ausgefüllt werden?
Wir haben im April 2025 eine Arbeitsbescheinigung für einen Mitarbeiter erstellt, der im Dezember 2024 ausgeschieden ist. In der ursprünglichen Bescheinigung war das Entgelt lediglich bis einschließlich November 2024 angegeben. Erst nachdem wir das Feld „Letzter abzurechnender Monat“ mit 12/24 befüllt haben, wurde auch das Entgelt für den Monat Dezember korrekt in der Bescheinigung ausgewiesen.
Mit freundlichen Grüßen
Mike Adebahr
Hallo,
das Feld muss nicht in jedem Fall ausgefüllt werden.
Für die Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III sind laut Verfahrensbeschreibung alle Monate zu melden, die am Tag des Austritts bereits abgerechnet waren. Die neue Version von Lohn und Gehalt berücksichtigt diese Logik.
Wenn ein anderer Monat ausgewiesen werden soll, kann im neuen Feld Letzter vollständig abgerechneter Monat vor Beschäftigungsende deshalb optional ein Monat erfasst werden. Wenn in diesem Feld ein Wert erfasst wird, greift dieser Monat vorrangig für den Ausweis auf der Arbeitsbescheinigung.
Für die Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III sind laut Verfahrensbeschreibung alle Monate zu melden, die am Tag des Austritts bereits abgerechnet waren. Die neue Version von Lohn und Gehalt berücksichtigt diese Logik.
Das kann ja nur den Sinn haben, dass die Arbeitsbescheinigung frühzeitig, also bei Spätabrechnern vor der Anfertigung der letzten Lohnabrechnung, übermittelt wird. Wie stellt sich die Agentur dann die Angaben zu Urlaubsabgeltungen vor, die dann ja überhaupt noch nicht bekannt sind? Ist das durchdacht? Wurde das mit Ihnen besprochen?
Wie stellt sich die Agentur dann die Angaben zu Urlaubsabgeltungen vor, die dann ja überhaupt noch nicht bekannt sind? Ist das durchdacht?
Manchmal muss man einfach mal nur das machen, wonach gefragt wird. Dies ist so ein Fall. Die Agentur für Arbeit ist eine große Behörde, die werden das bestimmt durchdacht haben. Mehr muss ich in diesem Fall nicht wissen.
@Seeker schrieb:Wie stellt sich die Agentur dann die Angaben zu Urlaubsabgeltungen vor, die dann ja überhaupt noch nicht bekannt sind? Ist das durchdacht?
Manchmal muss man einfach mal nur das machen, wonach gefragt wird. Dies ist so ein Fall. Die Agentur für Arbeit ist eine große Behörde, die werden das bestimmt durchdacht haben. Mehr muss ich in diesem Fall nicht wissen.
Deshalb kann man ja angeben, dass Zahlungen ungewiss sind...
Hallo,
sofern der letzte Entgeltabrechnungszeitraum nach dem Austrittsdatum abgerechnet wurde, bescheinigen wir mit der neuen Logik diesen Zeitraum nicht mehr in der Arbeitsbescheinigung.
Damit halten wir uns an die Verfahrensbeschreibung, die wir als Software-Hersteller umsetzen müssen.
Wie meine Kollegin @Nina_Schöneweis bereits in diesem Beitrag beschrieben hat, sind gemäß den Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit (BA) 11 bescheinigte Monate ausreichend.
Falls es in Ihrem Fall Klärungsbedarf gibt, gehen Sie bitte direkt auf die Bundesagentur für Arbeit zu.
Programmtechnisch können Sie die Arbeitsbescheinigung auch weiterhin mit 12 Monaten erstellen. Hierzu erfassen Sie den letzten vollständig abgerechneten Monat vor Beschäftigungsende manuell. Das Vorgehen wurde bereits von @Nina_Schöneweis in diesem Beitrag beschrieben.