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AG-Pflichtzuschuss auf umgewidm. vwl

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letzte Antwort am 24.01.2022 16:23:50 von Jan_Illini
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metzger
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Hallo,

 

wie kann ich den Arbeitgeberpflichtzuschuss für eine vwl des Arbeitgebers, die in eine BAV fließt § 3 / 63, also st-frei und sv-frei abbilden. Der Arbeitgeber zahlt 40 € als vwl.

Bisher habe ich zwei Verträge in der BAV als Direktvers. angelegt.

Für den 1. Vertrag (LA 3040 und 4720) rechnet Datev auch den Pflichtzuschuss. Aber für den 2. vertrag (LA 4700) natürlich nicht, da dies als Arbeitgeberleistung gesehen wird. Ist es ja eigentlich auch. Erhöht ja das Brutto.

 

Lt. Versorgungsträger müssen aber für die 40 € auch die 15 % gezahlt werden, da "wertgleiche Anwartschaft".

 

Wie kann ich künftig eine BAV, die sich aus zwei Teilbeträgen zusammensetzt (einmal Gehaltsverzicht, einmal AG-Leistung) mit Pflichtzuschuss abbilden. Lohnarten kopieren und in den Bezügen eingeben, funktioniert nicht, da hier keine BAV Lohnarten erfasst werden können.

 

Wie macht ihr das ?

 

 

DATEV-Mitarbeiter
Gökhan_Aras
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,


Sie haben die Möglichkeit, unter Stammdaten | Entlohnung | Bezüge/Abzüge eine separate Bruttolohnart für die AG-Zuschüsse zur VWL zu hinterlegen.

 

Kopieren Sie dafür z. B. die Lohnart 2000 auf eine freie Lohnartennummer und benennen Sie diese entsprechend um.


Legen Sie EINEN Vertrag für die gesamte Entgeltumwandlung an und hinterlegen Sie hier die Variante des AG-Pflichtzuschusses.


Gerne unterstützen wir Sie bei diesem Sachverhalt. Wenden Sie sich dazu bitte über die üblichen Servicekanäle an uns.

Beste Grüße Gökhan Aras
Personalwirtschaft | DATEV eG
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metzger
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Hallo,

 

das ist leider nicht die Lösung. Daran hatte ich auch zunächst gedacht.

Die kopierte Lohnart 2000 wäre st-pflichtig und sv-pflichtig.

Die umgewidmete vwl läuft aber st-frei und sv-frei in die BAV und muss auch in den Lohnarten im Register gesetzliche Behandlung im Reiter steuerrechtliche Behandlung als 3/63 geschlüsselt werden.

 

Würde ich die Lohnart so kopieren, hätte der Mitarbeiter eine st- und sv-rechtliche Behandlung wie bei einer klassischen vwl. Aber diese AG-Leistung ist eben anders zu behandeln.

 

Kurz um, nach langem hin und her und vielen Telefonaten, muss ich als Anwender auf die Version 11.8A warten, da soll dies wohl realisiert sein. Auch wegen des Arbeitgeberzuschusses.

 

Es sei denn, Sie können mir einen Trick verraten, wie ich bei dieser kopierten Lohnart eine st-frei und sv-frei hinein bekomme. Bei mir sind die Reiter ausgegraut. Bin gespannt auf die Antworten...

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DATEV-Mitarbeiter
Jan_Illini
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo @metzger ,

 

ob eine VWL - die in eine bAV einfließt - zuschussfähig ist (AG-Pflichtzuschuss), können wir Ihnen nicht beantworten. Klären Sie dies unbedingt vorab im Unternehmen bzw. mit einem Anwalt des Arbeitsrechts.

 

Wie Sie eine VWL nach §3 Nr. 63 EStG in eine Direktversicherung einzahlen können, liegt an den individuellen Vereinbarungen / Verträgen und der gewünschten Darstellung auf der Brutto-/Netto Abrechnung.
Das lässt sich deshalb pauschal nicht einfach beantworten.

 

Folgende Fragen müssen Sie vorab klären:


- Ist die VWL als Gehaltsumwandlung darzustellen oder als AG-Leistung?

  • Möchten Sie auf die VWL einen AG-Pflichtzuschuss bezahlen?
  • Ist der AG-Pflichtzuschuss selbst als AVWL zu kennzeichnen?

 

An einem fiktiven Beispiel, wenn ich Ihren Fall richtig verstanden habe, möchte ich Ihnen die verschiedenen Optionen darlegen.

(Hier mit Zuschuss, weil Sie das oben explizit wünschen.)

 

Abgerechnet werden soll:

Bestandteil

Betrag

(A)VWL

40,00 EUR

In diesem Fall:
Arbeitgeber(pflicht)zuschuss 15% aus 40,00€

6,00 EUR
Bitte klären, ob relevant

Entgeltumwandlung

160,00 EUR

Arbeitgeberpflichtzuschuss
15% aus 160,00 EUR

24,00 EUR

Gesamtbeitrag

230,00 EUR

 

Variante 1:

 

Wenn Sie die (A)VWL als Arbeitgeberleistung direkt in die bAV einzahlen möchten, können Sie das (mit oder ohne AG-Pflichtzuschuss) über 2 bAV Verträge machen:

 

  • bAV Vertrag 1 40,00€ Arbeitgeberleistung (ggfs. Kopie von Lohnart 4700) = AVWL ohne AG-Pflichtzuschuss mit Haken „AVWL“
  • bAV Vertrag 2: 160,00€ Gehaltsverzicht mit Arbeitgeberpflichtzuschuss von 18,75% (entspricht 30€ = 24€+ 6€)

 


(Hier sind die 6€ nicht als AVWL gekennzeichnet)

 

Jan_Illini_0-1639987875936.png

 

 

Variante 2:

 

Wenn Sie die (A)VWL als Gehaltsumwandlung in die bAV einzahlen möchten, können Sie das (mit oder ohne AG-Pflichtzuschuss) über einen Bezug in Verbindung mit 2 bAV Verträgen machen:

 

  • Anlage von 40€ (A)VWL in den Bezügen (z.B. Kopie von Lohnart 3100)
  • bAV Vertrag 1: 160,00 Gehaltsverzicht mit 15% AG-Pflichtzuschuss
  • bAV Vertrag 2: 40,00€ Gehaltsverzicht mit 15% AG-Pflichtzuschuss und Haken „AVWL“

 

Jan_Illini_1-1639987875941.png

 


(Wenn die 6€ Zuschuss auf die AVWL nicht selbst als AVWL gekennzeichnet sein sollen, erhöht man den Zuschuss im anderen Vertrag auf 18,75%, wie in Variante 1)

 

Für welche Variante Sie sich entscheiden, liegt am individuellen Vertrag, aber auch Ihrer arbeitsrechtlichen Einschätzung u.a.:

 

  • ob es sich bei der AVWL um einen Gehaltsverzicht handelt, der auch als solcher ausgewiesen werden soll 
  • oder eine Arbeitgeberleistung direkt in die bAV.

 

Diese Fragen kann ich nicht für Sie beantworten.

 

Bitte beachten Sie:
Die Neuerung zum Jahreswechsel (Lohn und Gehalt Version 11.8) vereinfacht in diesem Fall zwar die Erfassung des Arbeitgeberpflichtzuschusses:

Anstatt 18,75% dem Vertrag mit der Gehaltsumwandlung zuzuordnen, könnten Sie dort direkt 30€ abw. Arbeitgeberpflichtzuschuss erfassen. Es ist also kein Umrechnen in einen Prozentsatz mehr nötig.

ABER: Die oben genannten Varianten, könnten Sie auch schon heute abrechnen!

 

 

Deshalb meine Frage an Sie:
Können Sie Ihren Fall mit einer der vorgeschlagenen Varianten (oder einer Kombination davon) korrekt abrechnen? Für welche haben Sie sich entschieden?

 

Und eine Frage an die Community / Mitleser:

Welche Fälle in Bezug auf (A)VWL in eine bAV kommen in der Praxis häufig vor? Welche Lösungsalternative verwenden Sie, um diese abzurechnen?



Ich freue mich auf Ihr Feedback.

 

Vielen Dank und viele Grüße

 

Jan Illini
Business Analyst Produktangebot Lohn und Gehalt
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Jan Illini
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Hallo,

 

vielen Dank für die ausführliche Antwort.

 

Folgende Details kann ich Ihnen beantworten:

1. Bei einer VL, wie bei uns (Arbeitgeberleistung) ist kein zusätzlicher verpflichtender AG-Zuschuß fällig, da auf Arbeitgeberleistungen kein AG-Zuschuß zu leisten ist.

2. die Lohnart kopieren, ist leider keine Lösung, da die steuerliche und sozialversicherungspflichtige Behandlung nicht passt. Wenn die 40 € als AG-Leistung in eine BAV fließen, dann muss dieser Betrag steuer- und sozialversicherungsfrei sein !

3. Eine korrekte Abwicklung ist erst mit der Version 11.8 möglich. In dem Fall ist ein abweichender AG-Zuschuß zu erfassen. Nur mit dieser Lösung wird es korrekt dargestellt und abgerechnet. D.h. bisher ist eine korrekte Ausweisung und Abrechnung aus meiner Sicht nicht möglich !

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Personaler10
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Hallo zusammen,

 

Ich hätte hierzu noch eine Frage: Wenn ich es richtig verstehe, soll die neue Version die steuer- und SV-freie Eingabe von (A)VWL als Entgeltumwandlung ermöglichen. 

 

Ist es hier möglich, den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss abzubilden ohne dass

 

1. eine zusätzliche Entgeltumwandlung von weiteren Lohnbestandteilen erfolgt (ausschließlich Umwandlung von (A)VWL)

 

und 

 

2. ohne dass eine eine zuvor steuer- und SV-pflichtige Lohnart (was sie bekanntlich nicht ist) kreiert wurde?

 

 

Vielen Dank schon mal ...

 

 

 

 

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metzger
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Hallo,

 

über die Updates und deren Inhalt / Funktionsumfang kann Ihnen nur DATEV etwas sagen.

Ich persönlich warte mit der Einrichtung aller neuen Arbeitgeberzuschüsse bis das Update am 30.12. eingespielt ist.

Klar ist, es muss ein abweichender Arbeitgeberzuschuss eingegeben werden können. Nicht jeder Zuschuss ist auf Hundert, von Hundert oder in Hundert ausrechenbar. Darum warten, dass dies möglich ist.

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Personaler10
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Hallo Herr Illini,

 

kann zu dieser Thematik Ihrerseits denn bereits eine Aussage getroffen werden?

 

 

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DATEV-Mitarbeiter
Jan_Illini
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Hallo Personaler

 


@Personaler10  schrieb:

 

"Wenn ich es richtig verstehe, soll die neue Version die steuer- und SV-freie Eingabe von (A)VWL als Entgeltumwandlung ermöglichen. 

 

Das ist so nicht korrekt!
Die Neuerung, die mit der 11.8 zur bAV kommt, ermöglicht es Ihnen den Arbeitgeberpflichtzuschuss anstatt eines Prozentsatzes (z.B. 15%) wie hier gezeigt: BAV AG-Pflichtzuschuss - DATEV-Community - 259849
alternativ als einen "abweichenden Arbeitgeberpflichtzuschuss" in Form eines Betrags zu erfassen.
AG-Pflichtzuschuss betriebliche Altersvorsorge (Arbeitsbereich) - DATEV Hilfe-Center

Dies kann Ihnen u.a. helfen bei Versicherungsverträgen, die Sie in Form von 2 aufgeteilten Beträgen erhalten:

Zum Beispiel: Gehaltsverzicht 73,35€ und Arbeitgeberpflichtzuschuss 11,00€  
==> Sie müssen den AG Pflichtzuschuss nicht erst in einen Prozentsatz umrechnen (=14,996%) und können ohne etwaige Rundungsdifferenzen den Vertrag direkt abbilden.


Genauso kann es bei Einkommen zwischen der KV BBG und RV BBG oder über der RV BBG verwendet werden, wenn nötig.


Es ist aber nur eine alternative Erfassungsmöglichkeit: 

Für normale Fälle mit exakt 15% Zuschuss auf die Gehaltsumwandlung ist weiterhin die Zuordnung einer Variante mit 15% die vermutlich einfachere Lösung und sie können die notwendigen Zuschüsse bereits heute mit einem gültig ab Datum 01/2022 vorbereitend erfassen. 

Nicht verwechseln oder gar vermischen sollten Sie den Arbeitgeberpflichtzuschuss zur bAV nach § 1a BetrAVG mit der der VL-Arbeitgeberleistung.

Deshalb bitte NICHT ab Januar im neuen Feld "abweichender AG-Pflichtzuschuss" die VL-AG-Leistung (von zum Beispiel 40€) erfassen, da diese dann auf der Brutto/Nettoabrechnung als "AG-Pflichtzuschuss" ausgegeben wird. Auf diese Lohnart haben Sie auch keinen Einfluss

Bitte dazu meinen vorherigen Beitrag 4 beachten.

Bzgl. Ihrer weiteren Fragen:


ist es hier möglich, den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss abzubilden ohne dass

1. eine zusätzliche Entgeltumwandlung von weiteren Lohnbestandteilen erfolgt (ausschließlich Umwandlung von (A)VWL)

 


==> Um Missverständnisse zu vermeiden: Sie wollen einen Vertrag anlegen mit 40€ VWL AG Leistung, der Steuer- und SV-Frei in die bAV eingezahlt wird und zusätzlich 6€ Arbeitgeber(pflicht)zuschuss? Der Arbeitnehmer hat keinen Entgeltumwandlungsvereinbarung / Gehaltsverzicht?

2. ohne dass eine eine zuvor steuer- und SV-pflichtige Lohnart (was sie bekanntlich nicht ist) kreiert wurde?

 ==> Bitte dazu meinen vorherigen Beitrag 4 beachten.


Grundsätzlich bitte in Lohn und Gehalt den Brennpunkt zur bAV und die dazu gehörigen Dokumente beachten: 
Betriebliche Altersvorsorge (bAV) ab 2018 - DATEV Hilfe-Center
BRSG / betriebliche Altersvorsorge – Verträge hinsichtlich AG-Pflichtzuschuss ... - DATEV Hilfe-Center


Freundliche Grüße

Jan Illini
Business Analyst Produktangebot Lohn und Gehalt

Jan Illini
Anforderungsmanagement Lohn und Gehalt
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Personaler10
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...ja, es ist möglich Umwandlungen von VWL zu Gunsten einer betrieblichen Altersvorsorge zu tätigen. Wenn ausschließlich die VWL umgewandelt wurden, ist und bleibt es dennoch eine Entgeltumwandlung. Diese bewirkt letztendlich (im Gegensatz zur Anlage in Fonds oder Bausparen) eine SV-Ersparnis. Nach herrschender Expertenmeinung ist dies dann dennoch eine Entgeltumwandlung, welche den neuen gesetzlichen Zuschuss gemäß BRSG nach sich zieht...

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huegele1
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Hallo Personaler10,

 

darf ich fragen, wer denn die "herrschende Expertenmeinung" ist? Weiß dieser Experte auch, ob der vom AG bezahlte VWL-Betrag dann auf den 15 %-Zuschuss angerechnet wird oder ob der 15 %-Zuschuss dann nochmal extra on top bezahlt werden muss?

 

Viele Grüße

 

M. Hügel

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metzger
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Hallo,

 

ich werde erstmal Variante 1 von Jan_Illini nehmen.

Wenn eine VL als Arbeitgeberleistung gezahlt wird, ist aus unserer Sicht kein weiterer AG-Zuschuß darauf zu zahlen. Ebenso muss bei einer arbeitgeberfinananzierten BAV kein weiterer AG-Zuschuß fließen.

Die Experten, der Gesetzgeber und die Versorger (Versicherungen etc.) halten einen schon wach.

Euch viel Erfolg und Kopf hoch 🙂

Personaler10
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... wenn es eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge ist oder ein Tarifvertrag keine Zuschüsse vorsieht, dann besteht wohl keine Zuschusspflicht. Wenn eine Entgeltumwandlungsvereinbarung über die VWL vorliegt, würde ich es von einem Arbeitsrechtler besser prüfen lassen...

 

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DATEV-Mitarbeiter
Jan_Illini
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Hallo @Personaler10,

danke für die Rückmeldung.

Zur Einschätzung bzgl. wie die Einbringung der VL in die bAV abzurechnen ist, ob ein AG-Pflichtzuschuss zu zahlen ist und alle weiteren, meist arbeitsrechtlichen Fragestellungen, kann ich keine Stellung nehmen.
Die Diskussion im Thread deutet ja schon darauf hin, dass es auf die Details ankommt.

Zu Ihren vorherigen Fragen:


Ist es hier möglich, den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss abzubilden ohne dass

 

1. eine zusätzliche Entgeltumwandlung von weiteren Lohnbestandteilen erfolgt (ausschließlich Umwandlung von (A)VWL)

 

und 

 

2. ohne dass eine eine zuvor steuer- und SV-pflichtige Lohnart (was sie bekanntlich nicht ist) kreiert wurde?




 


Bitte schauen Sie sich noch einmal meine Antwort in Beitrag 4 an.
Können Sie mit einer der Varianten arbeiten, wenn Sie den Vertrag weglassen, den ich für 160€ Gehaltsverzicht angelegt habe?
Bzw. wenn Sie 6€ (15% auf 40€) zusätzlich Steuer und SV-frei abrechnen möchten (in Ihrem Fall als AG-Pflichtzuschuss), können Sie auch einen weiteren Vertrag mit 6€ AG-Leistung (zum Beispiel Kopie der LA 4700) erfassen. 

Edit: wird aber von Lohn und Gehalt nicht als Arbeitgeberpflichtzuschuss erkannt sondern als freiwillige AG-Leistung. 

(das Beispiel war auf die Ausgangsfrage ausgelegt, damals noch mit AG-Pflichtzuschuss und eben einer zusätzlichen Gehaltsumwandlung, aber beides kann man bei Bedarf natürlich weglassen)

Viele Grüße aus Nürnberg

Jan Illini

PS.: Ich werde mich mit dem Thema erst nach Weihnachten wieder befassen können, und hoffe auch Sie alle können sich in den nächsten Tagen entspannteren und schöneren Themen widmen!
In diesem Sinne: schöne Feiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr! 


Jan Illini
Anforderungsmanagement Lohn und Gehalt
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M_H
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Hallo Personaler10 und Community,

 

auch ich frage mich, wie der Verzicht auf eine VL zu werten ist. Habe Vereinbarungen über den Verzicht auf den AG-Zuschuss zu VL vorliegen mit folgendem Wortlaut: "... ich verzichte unwiderruflich auf meinen bisherigen Anspruch auf den AG-Zuschuss zu den VL in Höhe von mtl. 40€ zugunsten eines arbeitgeberfinanzierten Beitrages in Höhe von 40€ in eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung ...". Der Versicherer sagt nun das hier kein verpflichtender Zuschuss zu leisten ist, weil die bAV ja arbeitgeberfinanziert ist 🤔

 

Das ist doch trotzdem ein Entgeltverzicht, denn er hätte ja sonst einen SV-pflichtigen Zuschuss zur VL in Höhe von 40€ erhalten oder denke ich hier falsch? Würde mich interessieren wie die Community das sieht - wie buchen Sie das, als Entgeltverzicht oder AG-finanziert?

 

Danke für Antworten

Grüße

M_H

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huegele1
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Hallo,

 

genau dieses Problem diskutieren wir hier seit Wochen hin und her.

 

Im Moment wird es bei uns so gemacht, dass der AG 34 Euro VWL zahlt, die bei einigen in die BAV gehen.

Auf diese 34 Euro wird ebenfalls der 15 % Zuschuss gerechnet, weil aus den 34 Euro Steuer und Sozialversicherung gespart werden. Die 15 % gibt es dann auf die 34 Euro oben drauf.

Hintergrund: Die Tatsache, dass irgendwann einmal die 34 Euro auf einen verpflichtenden AG-Zuschuss angerechnet werden, war bei Vertragsabschluss ja noch nicht bekannt (bei älteren Verträgen).

Bei einer Anrechnung - so meine Meinung auch - werden dem AN dann die 34 Euro VWL "weggenommen". Würde er diese statt dessen in einen Bausparvertrag einzahlen, hätte er auch beides - 15 % Zuschuss und VWL.

 

Viele Grüße und gute Nerven

M. Hügel

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M_H
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Hallo Herr Hügel,

 

danke für Ihre Mitteilung, genau so sehe ich das auch. Ich habe bei dem Mandanten noch eine andere Version, die Ihre Meinung stützt:

da war ein Arbeitnehmer, der zunächst einen VL-Zuschuss erhalten hat (natürlich st+sv-pfl.), auf diesen hat er dann später zugunsten einer bAV verzichtet ... also auf ein Entgeltbestandteil ...!

 

Wäre es so wie die Versicherer argumentieren (nämlich dass kein Verzicht vorliegt), müsste ja die komplette Historie nachgesehen werden ob evtl. in früheren Zeiten ein Mitarbeiter einmal eine VL gehabt hat auf die er dann später zugunsten der bAV verzichtet hat, denn dieser MA hat ja definitiv auf Entgelt verzichtet ... ein Fass ohne Boden. 😲

 

Also wird auch bei mir der verpflichtende Zuschuss zusätzlich gebucht. 😉

 

Schöne Grüße

M_H

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metzger
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Hallo,

 

grundsätzlich ist es dem Arbeitgeber in dem Falle freigestellt, ob er für VL einen Zuschuss zahlt. Wenn Sie diese Vorgehensweise jedoch weiterdenken, müssten Sie auch alle AG-finanzierten BAV´s mit 15 % bezuschussen und das wird ja eeigentlich nirgends gemacht. Der Zuschuss soll sicher die Sozialversicherungsersparnis des Arbeitgebers zu Gunsten des Arbeitnehmers ausgleichen. Aber eine VL, die eine AG-Leistung ist, ist bereits ein Zuschuss und einen Zuschuss für einen Zuschuss sehe ich nicht. Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen mögen dies anders sehen. Wir zahlen jedoch nur den Zuschuss für die Entgeltumwandlung, die nicht zuvor vom Arbeitgeber geleistet wurde, sondern die der Arbeitnehmer allein aus seinem Brutto umwandelt (aus eigenen Mitteln). Vielleicht liegen wir falsch, aber nachzahlen finde ich besser als gewähren und es wäre nicht Pflicht. Ich verwalte fremdes Geld und daher handhabe ich dies so.

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huegele1
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Die Frage ist hier glaube ich tatsächlich auch, wie ein Arbeitsvertrag formuliert ist. 

Bei uns (ich bin Direktabrechner in einer Firma und nicht beim Steuerberater) ist die VWL, die in einen BAV geht, nicht von vornherein zweckgebunden. Bei der Frage, was ich mit den VWL mache, bin ich frei und könnte diese auch in einen Bausparvertrag zahlen. 

In dem Moment, wo ich die VWL in eine BAV fließen lasse und der AG dann sagt, ok - dann ist das jetzt mein AG-Zuschuss, verzichtet der AN tatsächlich auf einen Teil Geld.

Wenn ich das vor bei jetzt neu abgeschlossenen Verträgen weiss ist das eine Sache. 

Wenn ich einen Vertrag schon fünf Jahr habe und jetzt plötzlich stellt sich durch das neue Gesetz heraus ich verzichte dann auf einen Teil Geld, ist das etwas anderes.

Eine andere Sachlage ist es m.E. auch, wenn im Arbeitsvertrag steht:  Der AG zahlt einen Zuschuss in Höhe von 34 Euro für eine BAV. Dann ist das m.E. anders zu bewerten als eine VWL.

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M_H
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Ja, so sehe ich das auch. Der Mandant unterliegt weder einem TV noch steht in den AV etwas von Zuschüssen zu einer VL. Er hat in der Vergangenheit tatsächlich "Nasenprämien" gezahlt, also mal Zuschüsse zu einer bAV, mal Zuschüsse zu einer VL, immer in anderer Höhe ...  Weder die baV noch VL werden und wurden im Arbeitsvertrag erwähnt, immer nur auf Nachfrage der AN gewährt und dann eben mit Nasenprämie (Gleichheitsprinzip gleich Null).

 

Danke nochmal für die weitere Rückmeldung.

 

M_H

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metzger
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Da bin ich bei Ihnen, selbstverständlich kommt es darauf an, was Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung hergeben. Wenn im Arbeitsvertrag steht, dass der Arbeitgeber 34 € für eine BAV zahlt, handelt es sich oftmals um eine durchaus übliche Mischfinanzierung. Wichtig hierbei ist, dass diese 34 € als BAV angelegt wird, damit sie sv- und st-frei sein kann. Also spart hier niemand Sozialversicherung, die einen Zuschuss rechtfertigen könnte. Ich vermute daher, dass die Fragestellung und auch die Frage, ob die Vergangenheit geändert werden müsste daher stammt, das die VL, die in eine BAV lief als VL und nicht als BAV angelegt wurde. Dies wäre ein Fehler und zu ändern, ab dem Moment, wo man es merkt. Der Arbeitnehmer könnte Ansprüche geltend machen. Allerdings können Sie ja nicht bis zum Anfang zurück. Ich würde maximal das Vorjahr ändern, damit die LSt-Bescheinigung 2021 wieder passt. Diese Dinge hätten bei einer SV-Prüfung erkannt werden müssen, wenn sie schon 5 Jahre oder älter sind. Da der Gesetzgeber, wie so oft, Interpretationsspielraum lässt, bleibe ich dabei. Ein on-top, zum ohnehin geschuldeten Lohn, der komplett AG-finanziert ist, wird nicht nochmal mit einem Zuschuss gepimpt. Der Arbeitgeber darf aber alles zahlen, wenn er möchte. Seine Entscheidung, aber keine Verpflichtung !

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huegele1
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Hallo,

 

eine Frage hätte ich in diesem Zusammenhang jetzt doch noch an den DATEV-Mann:

 

Sie sprachen von einer Neuerung in Lohn und Gehalt dahingehend:

 

huegele1_0-1642759489679.png

 

Gibt es denn eine solche Neuerung auch in LODAS, dass ich hier einen individuellen Betrag eingeben kann und keinen Prozentsatz? Ich konnte nichts finden.....

 

VG

M. Hügel

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Jan_Illini
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Hallo @huegele1,


@huegele1  schrieb:

 

Gibt es denn eine solche Neuerung auch in LODAS, dass ich hier einen individuellen Betrag eingeben kann und keinen Prozentsatz? Ich konnte nichts finden.....

 



In LODAS haben wir im Jahreswechsel die Kopierfunktion zur Unterstützung bei Erfassung von AG-Pflichtzuschüssen ab 01/2022 für bestehende Verträge eingebaut:
bAV: AG-Pflichtzuschuss ab 01/2022 in LODAS abrechnen - DATEV Hilfe-Center


Ein neues Feld für einen abweichenden AG-Pflichtzuschuss als Betrag wie in LuG gibt es in LODAS aktuell nicht


Aber vielleicht hilft Ihnen diese Erfassungsmöglichkeit in Einzelfällen:
(zitiert aus dem oben verlinkten Dokument)

"Abweichender AG-Pflichtzuschuss

Beachten Sie, dass es auch einige individuelle Sachverhalte geben kann, die durch die automatische Ermittlung des AG-Pflichtzuschusses in LODAS nicht abgedeckt sind. Wenn eine abweichende Vorgehensweise bei der Berechnung vorliegt, erfassen Sie den AG-Pflichtzuschuss manuell als AG-Zuschuss in den Personaldaten | Betriebliche Altersvorsoge | Vertragsdaten, Registerkarte Arbeitgeberanteil."

 

Den Hinweis auf einen fehlenden Arbeitgeberpflichtzuschuss können Sie in diesem Fall ignorieren.

Viele Grüße

Jan Illini

Jan Illini
Anforderungsmanagement Lohn und Gehalt
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letzte Antwort am 24.01.2022 16:23:50 von Jan_Illini
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