Hallo zusammen,
ich muss für einen Mitarbeiter, der im November 2022 aus dem Unternehmen ausgeschieden ist, eine Arbeitsbescheinigung (DÜ an die Agentur für Arbeit) übermitteln.
Die Eingaben sind vollständig erfolgt, und die Übermittlung über DÜ Arbeitsbescheinigungen wurde ohne Fehlermeldung durchgeführt. Allerdings erscheint die Bescheinigung nicht in den Auswertungen.
Muss ich ggf. noch eine zusätzliche Einstellung vornehmen, da der Austritt schon länger zurückliegt?
Bei Mitarbeitern, die im aktuellen Jahr ausgeschieden sind, wird die AA-Bescheinigung wie erwartet in den Auswertungen angezeigt.
Vielen Dank vorab für eure Unterstützung.
Viele Grüße
Manuela Günther
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
vielleicht hilft das:
https://www.datev-community.de/t5/Personalwirtschaft/Arbeitsbescheinigung/td-p/233085
@Mani schrieb:
ich muss für einen Mitarbeiter, der im November 2022 aus dem Unternehmen ausgeschieden ist, eine Arbeitsbescheinigung (DÜ an die Agentur für Arbeit) übermitteln.
November 2022....die Arbeitsbescheinigung kann nur über das SV-Meldeportal übermittelt werden!
Sollte so auch im Fehlerprotokoll zu finden sein.
Bei Austritt vor dem 01.01.2023 darf die Arbeitsbescheinigung auch in Papierform abgegeben werden.
Hallo Mandy,
ich danke Dir für Deine Info. Leider akzeptiert unser AA keine Bescheinigungen aus Papier, egal wann der Mitarbeiter ausgetreten ist. Wenn wir dies trotzdem tun, können wir mit einer Geldstrafe mit bis zu 1.000,00 € belangt werden.
Liebe Grüße
Mani
Hallo Pogo,
vielen Dank für Deine Info.
Ich habe unsere Firma nun im SV-Net angemeldet und die Bescheinigung übermittelt.
Viele Grüße
Mani
Hallo GLH,
vielen Dank für Deine Info.
Ich habe unsere Firma nun im SV-Net angemeldet und die Bescheinigung übermittelt.
Viele Grüße
Mani
@Mani schrieb:Leider akzeptiert unser AA keine Bescheinigungen aus Papier, egal wann der Mitarbeiter ausgetreten ist. Wenn wir dies trotzdem tun, können wir mit einer Geldstrafe mit bis zu 1.000,00 € belangt werden.
Dann würde ich die Arbeitsagentur mal auf die Ausführungen auf der eigenen Homepage verweisen:
BEA – Bescheinigungen online übermitteln | Bundesagentur für Arbeit
Dort unter "Pflicht zur elektronischen Übermittlung" (letzter Satz aus dem Screenshot):
Pflicht zu digitalen Bescheinigungen
Seit dem 1. Januar 2023 dürfen Sie folgende Bescheinigungen grundsätzlich nur noch elektronisch, nicht mehr in Papierform, an die Agentur für Arbeit übermitteln:
- Arbeitsbescheinigung gemäß Paragraf 312 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGBIII)
- Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts gemäß Paragraf 312a SGB III (EU-Arbeitsbescheinigung)
- Nebeneinkommensbescheinigung gemäß Paragraf 313 SGBIII
Diese Pflicht gilt für alle Beschäftigungsverhältnisse, die ab dem 1.Januar2023 beendet werden.
Hierzu auch noch mal die gesetzliche Regelung (§ 451 Absatz 2 SGB III):
(2) Die §§ 312, 312a, 313, 313a und 404 Absatz 2 Nummer 19 bis 21 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn das Versicherungsverhältnis oder die Nebenerwerbstätigkeit vor dem 1. Januar 2023 geendet hat.
Oder aus der fachlichen Weisung für die BA (Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SBG III - Anhang 2😞
2. Fachliche Weisung zu § 312 SGB III
(...)
2.2. Übermittlung Arbeitsbescheinigung
(...)
(2) Die Verwendung des Vordrucks Arbeitsbescheinigung (BA II 2) in Papierform ist ab 01.01.2023 nur zulässig, wenn das Versicherungsverhältnis vor dem 01.01.2023 geendet hat.
Hallo Lutz,
ach das ist ja wirklich ganz interessant.
Naja, nun haben wir in den sauren Apfel gebissen und die 36,00€ bezahlt.
Ich danke Dir für Deine Antwort und vielleicht kommt noch einmal ein ehemaliger MA auf mich zu, dann werde ich ganz sicher Deinen Rat beherzigen.
Viele Grüße
Mani