Ein AN war 3 Jahre als Minijobber beschäftigt - bereits da privat versichert und arbeitet ab 01.05.2022 sv-pflichtig in Teilzeit zu 1.500 €. Grundsätzlich wäre er gesetzlich versichert auf Grund des Einkommens. Da er bereits 62 Jahre alt ist, also über 55 kommt er nicht mehr in die gesetzliche KV.
Brauchen wir einen Nachweis, dass er nicht mehr in die GKV kommt, oder reicht die Tatsache, dass er mit 62 Jahre privat versichert ist aus um ihn mit 0110 zu schlüsseln. Nachweis über die Beiträge zur PKV haben wir.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
ich würde zumindest Punkt 6 des beigefügten Beratungsblattes prüfen und dokumentieren.
Beste Grüße!
wir haben den selben Fall. Es ist geprüft das keine KV-Pflichtversicherung gegeben ist. Was ist mit den RV und AV Beiträgen. Der Arbeitnehmer hat uns eine gesetzliche Krankenkasse genannt. Diese hat aber keinen Antrag des Arbeitnehmers vorliegen.
Wer muss sich darum kümmern wo die restlichen Beiträge zu melden und zu bezahlten sind.
Hallo B.,
einen Antrag brauchts dafür nicht.
Einfach die KK erfassen und gut. Die Kasse leitet die Beiträge nur weiter.
Wir hatte den Fall auch und keine Rückmeldung der Mitarbeiterin erhalten,
also haben wir einfach eine beliebige Kasse erfasst. Das ging problmelos.
VG
nur er hatte uns eine Krankenkasse mitgeteilt. Die haben wir erfasst, und dann ein Schreiben bekommen das er kein Mitglied sei und sie die Beträge nicht verarbeiten können.
@B_Hermann schrieb:nur er hatte uns eine Krankenkasse mitgeteilt. Die haben wir erfasst, und dann ein Schreiben bekommen das er kein Mitglied sei und sie die Beträge nicht verarbeiten können.
Und haben Sie sich dann mal mit der KK in Verbindung gesetzt und denen den Sachverhalt erklärt?
Dann sollte es eigentlich funktionieren...
Hallo zusammen.
Ich hänge mich mal hier mit einer Frage rein, vielleicht weiß es ja jemand ad hoc - ich verliere mich gerade wieder sv-rechtlichen Dschungel und finde alleine nicht mehr raus...
AN über 55 Jahre alt, private KV/PV, bisher immer über JAE.
Ab August 2025 ist angedacht, dass sich die Arbeitszeit reduziert und damit das monatliche Entgelt auf 5.100,- p.M. beträgt.
Aufgrund der Vollendung des 55. Lebensjahres bleibt der AN in der PKV, das ist alles unstreitig und vom AN auch nicht anders gewollt.
Die JAE wird zukünftig NICHT mehr überschritten.
Der Beitrag in der KV beträgt rund 1.000,- Euro.
Meine Frage zielt auf die steuer- und sv-freie Höhe des AG-Zuschusses zur KV/PV.
Diese ist ja bisher auf die BBG gedeckelt, z.Zt 471,32 Euro p.M. in der KV (5.512,50 Euro x 8,55% = 471,32 Euro).
Darf dieser Höchstbetrag in meinem o.g. Fall auch weiterhin steuer- UND sv-frei gezahlt werden?
Oder muss sich der Höchstzuschuss nach dem tatsächlichen Entgelt bemessen (5.100,- Euro x 8,55% = 436,05 Euro) und ggf. übersteigende Beträge dann steuer- und sv-pflichtig abgerechnet werden?
Es wäre toll, wenn mir jemand helfen könnte, den Knoten in meinem Hirn zu lösen 🙂
Was darüber hinaus gezahlt wird, ist st- und sv-pflichtig.
Aber wenn ich das richtig verstanden habe, zahlt der (immer noch privat versicherte AN) ja insgesamt rund 1.000 €, egal wie hoch der Bruttolohn ist. Das ist ja die Krux mit den Privatversicherten, dass sich die Beiträge eben nicht am tatsächlichen Brutto orientieren.
Hallo @pogo
Du hattest den Namen des Links nochmal geändert, richtig? Hatte mich zuerst irritiert...😉
So verstehe ich das nämlich auch, d.h. ich müsste den Zuschuss von dann 5.100,- Euro berechnen, welcher dann steuer- und sv-frei gezahlt werden könnte; den dann übersteigenden Betrag, falls der AG das machen möchte, wäre steuer- und sv-pflichtig, richtig?
Vielen Dank auch @mhaas - ich glaube, nun habe ich die Lösung; der Gesetzestext ist ja dann doch recht eindeutig.
@LarsSchladitz schrieb:Hallo @pogo
Du hattest den Namen des Links nochmal geändert, richtig? Hatte mich zuerst irritiert...😉
Ja.
Ich habe auch überlegt, ob ich noch was genaueres zu den 2 Grenzen (Bruttogehalt, BBG) schreibe, aber ich denke, dass das im Prinzip eh klar war.
So verstehe ich das nämlich auch, d.h. ich müsste den Zuschuss von dann 5.100,- Euro berechnen, welcher dann steuer- und sv-frei gezahlt werden könnte; den dann übersteigenden Betrag, falls der AG das machen möchte, wäre steuer- und sv-pflichtig, richtig?
Ja.