Hallo, kann mir jemand sagen, ob es die offiziellen Vorlagen für die Vollmachten zur Hinterlegung in der VdB auch in englischer Sprache gibt und wo ich sie finden kann?
Besten Dank und Gruß
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Ist es tatsächlich möglich eine englischsprachige Vollmacht in der VDB zu hinterlegen und ist diese dann rechtsverbindlich?
Meiner Meinung nach ist das nicht so, da es eine entsprechendes, verbindliche deutsche Vorgabe gibt.
Antwort auf Ihre Frage: Meiner Meinung nach gibt es keine offizielle englische Version.
Vielen Dank, das hilft weiter
Wir haben jede Menge englisch-sprechende Mandanten, die zumindest annähernd verstehen wollen, wofür sie uns bevollmächtigen.
Wenn die Vollmacht im Zweifel keine rechtliche Bindungswirkung entfaltet, bringt das gar nichts.
@Neu_hier schrieb:Wenn die Vollmacht im Zweifel keine rechtliche Bindungswirkung entfaltet, bringt das gar nichts.
Wir machen es auch häufig so, daß wir englischsprachigen Mandanten englische Vertragsversionen als Gefälligkeitsübersetzung anbieten - natürlich stets mit dem Hinweis, daß ausschließlich die deutschsprachige Originalversion Rechtswirkung entfaltet und die Übersetzung lediglich zur "Orientierung" dient.
Das genügt meistens schon. Wer es rechtssicher haben will, muß dann halt selbst einen entsprechenden Übersetzer beauftragen.
Unterstützung von Mandanten ist eine super Sache, wenn man darüber aber rechtliche Grundlagen über Bord wirft und sich als Berater dabei selber ins Knie schießt, ist das eher keine gute Idee.
Am besten ist es dann auch noch, wenn man die englische Version selber nicht im Detail versteht.
Die Idee eine Übersetzung (neben dem eigentlichen Dokument) als reine Info anzubieten ist allerdings gut.
Nachtrag:
Ach wie praktisch, in der weiter oben verlinkten, englischen Version, steht auch gleich oben auf englisch geschrieben, dass diese Version keinerlei Rechtsbindung entfaltet 😆.
Besser kann man sich selber rechtlich gar nicht ins Aus stellen, wenn man (nur) diese Version nutzt - meine Meinung -.
@Neu_hier schrieb:Ach wie praktisch, in der weiter oben verlinkten, englischen Version, steht auch gleich oben auf englisch geschrieben, dass diese Version keinerlei Rechtsbindung entfaltet 😆.
Ja, das ist aber wirklich dezent.
Wenn wir solche Gefälligkeitsübersetzungen anbieten, kommt das oben und unten auf die Seite und nochmal quer als Wasserzeichen drüber und am besten nochmal als Meta-Tag in die Datei. Da sollte man sich sicherheitshalber keine Blöße geben und absolut unmißverständlich handeln.
Auch wenn ich das anliegen Ihrer Mandanten verstehe - mir ginge es im umgekehrte Fall ähnlich - stellen sich mir alle Haare zu Berge, wenn ich die Frage lese.
Vollmachten müssen in deutscher Sprache erteilt werden. Es gibt den § 86 AO - in Gerichtsverfahren gibt es vergleichbare Normen - nach denen es eine Amtssprache gibt. Nur in dieser können wirksame Erklärungen abgegeben und Nachweise erbracht werden.
Das hat Übrigens keine deutsche Besonderheit. Ich kenne kein Land, welches bei der Kommunikation mit seinen Behörden die Vorlage von Dokumenten, die nicht in (einer) der Amtssprache verfasst sind, als wirksam anerkennen.
Ich werde mir zukünftig Fragestellungen an dieser Stelle verkneifen. Ich dachte man könnte hier in diesem Forum seine Fragen loswerden, ohne gleich an den Pranger gestellt zu werden.
Danke dennoch an alle konstruktiven Beantworter.
....
@agmü schrieb:
Das hat Übrigens keine deutsche Besonderheit. Ich kenne kein Land, welches bei der Kommunikation mit seinen Behörden die Vorlage von Dokumenten, die nicht in (einer) der Amtssprache verfasst sind, als wirksam anerkennen.
Ich hole mal folgendes (positiv-)Beispiel heran: https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Service/Formulare/Vorsorgevollmacht_deutsch_englisch.pdf?__blob=publicationFile&v=5
In der Art wird übrigens im gesamten arabischen Raum agiert - da gibt es immer eine englische Übersetzung in den jeweiligen Dokumenten.
Ich finde den Service, bei Bedarf eine englische Fassung dazu zu legen super. Die Frage ist aus meiner Sicht daher valide und legitim.
Und nur weil etwas seit "1539" (sehr überspitzt) in irgendwelchen uralten Gesetzen verankert ist, heißt es nicht, dass es heute noch state-of-the-art sein sollte.
Überlegung zu einem Workaround:
Die Vollmacht übersetzt mittels deepl.com wird zum deutschen Original gelegt. Da auch in arabisch, ukrainisch, russisch... möglich. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine automatische Übersetzung mittels deepl.com handelt und um Unterschrift auf dem deutschen Original gebeten. Eine dritte Unterschrift auf dem übersetzem Exemplar mit welcher der Vollmachtgeber bestätigt die Risiken einer fehlerhaften automatischen Übersetzung zu kennen und ggf. zu seinen Lasten zu akzeptieren.
Nur ein Gedankenexperiment. 🤗
Eine offizielle englische Version wäre tatsächlich eine feine Sache. So ausufernd wie bei der Führerscheinprüfung muss es ja nicht gerade sein.
Ich habe mir den Thread durchgelesen und kann keinen Pranger finden. Den Hinweis auf die fehlende Rechtssicherheit, wenn man nur das englische Exemplar verwendet, finde ich hilfreich und nicht anklagend. Bitte immer bedenken, dass das alle hier nicht hauptberuflich machen und bei der Arbeitsbelastung die Antworten manchmal etwas kürzer ausfallen.