Sehr geehrte Community,
ich soll eine neue Leistungsart zur Erstellung der Feststellungserklärung zur Grundsteuer erstellen. Nach welcher StBVV ist diese anzulegen? § 24 Erstellung zur Feststellung nach dem Bewertungsgrundsatz? Über eine kurze Antwort würde ich mich freuen.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Da dürfte §24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV einschlägig sein ...
Moin,
hat ja nur wenig direkt mit Gebühren zu tun, ist aber vielleicht für den Einen oder die Andere hilfreich:
https://finanzen.thueringen.de/themen/steuern/grundsteuer
U. a. - um den Bezug zu Gebühren herzustellen 😉 - mit Hinweisen dazu, dass auch Grundstück- und Hausverwaltungen in diesem Bereich zur recht umfassenden Beratung berechtigt sind.
LG in die Runde
WF,
der über die NWB "nach Thüringen" gekommen ist.
(... wieder gelöscht, da offtopic ...)
Danke für den Link, @grandfunck , zumindest steht da kurz und knapp einiges drin.
Vielleicht von Relevanz...das hier:
"
Hinweise zu Vollmachten: Die Abgabe der Feststellungerklärung erfolgt unter dem bisherigen Einheitswert-Aktenzeichen. Eine Übermittlung von Vollmachten über die Vollmachtsdatenbank ist für die Einheitswert-Aktenzeichen derzeit nicht möglich.
Programmtechnisch können die bisher dem Finanzamt gegenüber angezeigten Vertretungs- und Bekanntgabevollmachten nicht übernommen werden.
Bitte zeigen Sie bestehende Empfangsvollmachten für die Feststellung von Grundsteuerwerten nach neuer Rechtslage ausschließlich in den hierfür vorgesehenen Feldern der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes an. Reichen Sie bitte keine separaten Schreiben zur Bekanntgabe einer Empfangsvollmacht beim Finanzamt ein. Damit helfen Sie Verwaltungsaufwand und Papieraufkommen in dem anstehenden Masseverfahren zu reduzieren.
Vielen Dank."
lt. StBK soll ja ein neuer Tatbestand nach § 24 geschaffen werden und als Nr. 11a eingeführt werden. Einen Referentenentwurf hab ich schon gesehen, aber noch nirgends eine Info, ob oder ab wann das nun greift. Weiß jemand da schon mehr?
Nach der Steuerberatervergütungsverordnung gilt für die Erklärung der Gegenstandswert „Grundsteuerwert“. Für die Berechnungsmodelle, die den Grundsteuerwert nicht benötigen (wertunabhängige Ländermodelle), liegt nun ein Referentenentwurf zur Änderung der Verordnung vor. Es soll eine neue Nummer 11a in § 24 Abs. 1 StBVV eingefügt werden. Danach darf dann für die Berechnung der „fiktive Grundsteuerwert“ zugrunde gelegt werden. Der Vorschlag wirft die Frage auf, wie sich die Verfasser dieses Passus das konkret vorstellen. Sollen die Steuerberater den Grundsteuerwert nach dem Bundesmodell schätzen oder einfach in die Luft schauen?
Die Vergütungen über § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV und die geplante Vergütung nach einer neuen Nr. 11a haben grds. den falschen Ansatz. Denn die Vorstellung, dass Mandanten geduldig warten, bis der Steuerberater ihnen nach der Fertigstellung einen Preis nennt, ist aus der Zeit gefallen. Gerade bei der Grundsteuererklärung wird eine große Preistransparenz im Netz herrschen. Im Gegensatz zu anderen, komplexeren Dienstleistungen gibt es auch kein wirkliches Unterscheidungsmerkmal zwischen dem einen und dem anderen Steuerberater oder Toolanbieter. Den Marktpreis also völlig außer Acht zu lassen, wird bei dieser Dienstleistung nicht funktionieren. Aus den gleichen Gründen kann auch nicht die komplette Abrechnung nach Zeit empfohlen werden.
Nun aber zum Vorschlag eines konkreten Honorarmodells, das die Aufwandsfaktoren und Unsicherheiten sowie die erzielbaren Marktpreise berücksichtigt. Es ist als Arbeitsmodell und Ideenfundus zu verstehen: die Basis für ein individuell passendes Modell.
Hallo,
ich hatte letzte Woche beim Datev Service Kontakt wie folgt nachgefragt (eo comfort):
"Guten Tag,
gibt es schon Handlungsempfehlungen, welche Aufträge wir für die neuen Grundsteuererklärungen anlagen sollen?
Die ersten Anfragen von Mandanten kommen schon rein. Meines Wissens ist der Gesetzesentwurf zur Änderung der STBVV für die Grundsteuererklärungen aber noch nicht endgültig beschlossen?"
Zeitnahe Antwort der Datev dazu.
"Sehr geehrter Herr Högemann,
sobald die neue STBVV, die zum 1.7.2022 zur Verfügung stehen soll endgültig verabschiedet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist, werden wir dies als SR ausliefern..
Sie können sich vorab individuelle Gebührenpositionen anlegen. Wie diese abzurechnen sind besprechen Sie am besten mit ihrer Steuerberaterkammer.
Bei Rückfragen beziehen Sie sich auf den Servicekontakt XXX vom 27.04.2022 zur Berater-Nr. YYY.
Freundliche Grüße
DATEV eG"
24 Nr 11a StbVV ist noch nicht umgesetzt, ist aber beim Bundesmodell identisch mit 24 Nr. 11
Muß ja, weil den 11a brauche ich ja nur in den Bundesländern in denen ich den fiktiven Grundsteuerwert benötige.
... was ist die eigentliche Quelle für das o.g. Honorarmodell (Ihr Screenshot)?
"Haus und Grund" oder der NWB-Verlag ?
NWB Verlag ob die Autoren vom NWB Verlag das wiederum ggf. von Haus und Grund übernommen haben, kann ich nicht sagen. Ich fand es zumindest mal konkret und aussagefähig.
Mit den ETW Besitzern mit denen ich bislang gesprochen habe, die gehen unisono davon aus das die Erklärung die Hausverwaltung macht und dann ist schon mal ein gutes Stück Arbeit abgenommen. Und da es in Ba-Wü definitiv nur 3 Angaben sind scheint sich der Aufwand in Grenzen zu halten. Aber wie immer der Teufel steckt im Detail und dann hat man halt doch noch ein Haus in Schleswig Holstein, Brandenburg oder sonstwo in Deutschland. Aber da lasse ich mich einfach mal überraschen.
ich fände eine solche Honorarregelung auch am fairsten und transparentesten.
Die meisten Mandanten wollen sicher nicht erst nach Fertigstellung der Feststellungserklärungen wissen, was auf sie zukommt.
Ich bin sehr gespannt, welche 'Feinheiten' im Bereich "Land- und Forstwirtschaft" noch auf uns warten.
Hier wird aus meiner Sicht der Aufwand ja noch multipliziert und der Anteil an automatisiert lieferbaren Daten wird noch viel kleiner als sonst.
Da bin ich raus § 13 EStG habe ich mich mein ganzes Steuerberaterleben geweigert mich hierüber zu informieren oder auszukennen dafür gibt es landwirtschaftliche Buchstellen.
Ich habe einen einzigen Fall (Bienenzucht) bei dem ich aber nur die Daten für die Anlage LuF übernehmen muss, und ich habe das auch nur übernommen aus persönlicher Freundschaft.
Nette Idee, aber bin kein Honigesser 😀
Moin,
da kann man ja von Glück reden;-), Ich hatte zweimal das Vergnügen mich steuerrechtlich mit der Landwirtschaft zu beschäftigen: In der mdl. Gehilfenprüfung zur pauschalen Umsatzsteuer und in der mündlichen Beraterprüfung, wobei ich das Thema schnell wieder verdrängt habe 😉
Dann vor kurzem im Bereich der ESt wieder, Mandantin hatte vor über zehn Jahren von Bruder gepachteten Ex-Lawi-Betrieb geerbt. Keiner (Notar, Ex-StB Bruder, FA, Mandantin) hat mehr Unterlagen und jetzt läuft der Streit darüber, ob es noch Betriebsgrundstücke sind mit Steuerpflicht bei Veräußerung. Im Augenblick ruht zwar alles, aber...
Dazu dann die Frage, sind die noch vorhanden Grundstücke VuV oder LaWi, gute Frage zur Grundsteuer, mir graut davor.
btw.:
In SH sollen alle Grundstückseigentümer zur Grundsteuererklärung von der Verwaltung aufgefordert und u.a. über Steuernummer und Links informiert werden, so klang es schon vor Monaten. Bis heute habe ich dazu nichts Neues gehört. Dann heute früh die Literatur des Regionalblattes: Das Finanzamt wird alle Grundstückseigentümer in SH anschreiben.
Hurra, Ferienbeginn und die Schreiben sollen kommen, hurra damit könnte sich die Arbeit ja vielfach bis nach den Ferien verschieben…
Verbraucher-, kunden- oder steuerpflichtigenfreundlich geht wohl irgendwie anders. Aber vielleicht dauert es ja nur deshalb so lange, damit noch mehr Infos eingebunden werden konnten und die Arbeit erleichtert wird, wer weiß?
Trotzdem ein schönes Wochenende der Runde
WF
"to be or not to be LaWi, that is the question" (sagte schon Shakespeare, oder so ähnlich 😎)
Manche mögen LaWi, Andere stehen auf La Vie und die Nächsten lieben Dalia Lavi.
... aber im Ernst, wenn das Finanzamt von einem LuF-Betrieb ausgeht, kommen im Schlepptau automatisch die Themen Betriebsaufgabe, Veräußerungsgewinne, Wertsteigerung, Überführung ins Privateigentum etc. 'in's Spiel
... kann sehr zäh werden, wie ich vor kurzem erleben musste/durfte
Ist bekannt, wann die Datev die Gebühr § 24 Abs. 1 Nr. 11a StBVV in einem Release umsetzt?
Gibt es schon ein Update zu den Vollmachten?
Die Bundessteuerberaterkammer hat eine Vereinbarung zur Erstellung der Feststellungserklärung etc. erstellt.