Guten Morgen,
in unserer Kanzlei ist nun das erste Mal ein Einspruch nach RVG abzurechnen, also nach der "neuen Version", nicht mehr nach § 40 StBVV.
Hat da jemand schon Erfahrung damit? Besonders der in der Vorbemerkung 2.3 zum Teil 2 des VV RVG erwähnte Abzug bereitet "technische" Probleme, wie stelle ich das in der Rechnung dar?
Danke im Voraus für Tipps und Hinweise!
E. Schächtele
Hallo e_s_,
wie Sie mit Gebühren der RVG in der Eigenorganisation Rechnungen schreiben können haben wir in den Infodokumenten Rechnungen mit Gebühren der RVG erstellen in Rechnungsschreibung & Rechnungen mit Gebühren der RVG erstellen in Eigenorganisation comfort beschrieben.
Grüße aus Nürnberg
Oliver Ruf
DATEV eG
Guten Morgen Herr Ruf,
herzlichen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
E. Schächtele
Kurze Frage zur Rechnungsschreibung:
Die Einrichtung in DATEV mit der RVG und dem Artikel 230 ist soweit klar.
Die Gebühr für das Tätigwerden im Einspruchsverfahren gemäß Nr. 2300 VV RVG reduziert sich gemäß Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) durch Anrechnung, wenn in der gleichen Angelegenheit eine Geschäftsgebühr i. S. d. § 35 Abs. 2 Satz 1 RVG bereits angefallen ist.
Hier dazu ein Beispiel zur Anrechnung der vorherigen Gebühr:
Abrechnung_eines_Einspruches_nach___40_StBVV_i.V.m.___RVG_V2.pdf (stbk-hessen.de)
-> Wie bekommt es die Anrechnung technisch in DATEV hin, welche Rechnungsstandartposition ist da vorgesehen?
Es müsste ja ein negativer Posten sein.
Schauen Sie auch in diesen Thread:
und meine Anmerkung zur Lösung der DATEV:
Danke. Das Dokument 1035387 kenne ich, hilft aber nicht wirklich weiter.
Ich bin davon ausgegangen, dass die DATEV eine extra Standartposition zur Anrechnung von Gebühren bereitstellt, bei der ich nur noch den Gegenstandswert und die Zehntel eintragen muss.
Sofern ich das Dokument richtig gelesen habe, muss ich die Anrechnung manuell errechnen und in eine selbst gebastelte neue Standartposition eintragen. Damit gibt es keinen Standart mehr und jede Kanzlei hat das anders eingerichtet (oder gar nicht eingerichtet).
Hallo Kollegen Steuerberater,
die weder DATEV-Anwalt noch EO Comfort einsetzen,
Da schweigt die DATEV beharrlich und weist nur auf das Dokument 1035387 hin.
Ich finde es schon eigenartig, dass für einen Vorgang, der alle Steuerberater betrifft, die DATEV die Kollegen, die mit dem Mehrwert-Angebot und EO classic arbeiten, nicht mit einer ebenso komfortablen Lösung bedienen.
Unsere Genossenschaft könnte hier wirklich GRÖSSE gegenüber den KLEINEN Genossen zeigen.
Guten Abend - oder Gute Nacht?
H. Müller - StB
Verehrte DATEV!
Nachdem mittlerweile unzählige Einsprüche abzurechnen waren, mussten die Kollegen mit EO classic ebenso unzählige Male eine neu eingerichtet Gebührenposition (231) mit einem - in einer manuellen Nebenrechnung - ermittelten Negativwert befüllen. Der Zeitaufwand dafür war anfänglich sehr hoch beträgt - nach aufgezwungenem Training - immer noch ca. 5 Minuten.
Das waren bei ca. 300 Einsprüchen gegen Grundsteueräquivalenzbescheide bereits 1.200 Minuten bzw. 20 Std.
Bei ca. 350 Steuerbescheiden p.a. sind im Durchschnitt 75 Einsprüche p.a. einzulegen; d.h. 6 1/4 Stunden.
Das sind aus der Sicht der DATEV vielleicht peanuts; für eine kleine Steuerkanzlei sind das Zeiten, die wir gerne für unsere Mandanten einsetzen würden.
Gibt es denn keine Überlegung, auch für die User der EO classic, das in EO comfort programmierte Modul einzubauen?
Wenigstens eine Antwort auf die seit 2023 gestellte Frage wäre eine nette Geste.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Müller
Hallo Herr Müller,
ich kann Ihr Feedback sehr gut nachvollziehen. Muss allerdings auch mitteilen, dass wir an dieser Stelle keine Optimierung mehr durchführen in Eigenorganisation classic und Eigenorganisation compact. Weiterhin ist das Vorgehen in Eigenorganisation comfort bei dieser Thematik identisch. In Eigenorganisation comfort existiert kein Modul, dass den Negativwert automatisch ermittelt und befüllt.
Schöne Grüße
Kerstin Schulz
DATEV eG