Guten Morgen,
in unserer Kanzlei ist nun das erste Mal ein Einspruch nach RVG abzurechnen, also nach der "neuen Version", nicht mehr nach § 40 StBVV.
Hat da jemand schon Erfahrung damit? Besonders der in der Vorbemerkung 2.3 zum Teil 2 des VV RVG erwähnte Abzug bereitet "technische" Probleme, wie stelle ich das in der Rechnung dar?
Danke im Voraus für Tipps und Hinweise!
E. Schächtele