Hallo zusammen,
ich versuche mal verschiedene Konstellationen aufzuzeigen mit der Hoffnung auf eine zielführende Diskussion:
Mit Kopfschmerzen wünsche ich jetzt ein schönes Wochenende.
LG
Guten Morgen,
ich picke mir mal einen Punkt raus: Einzelunternehmen und GmbH & Co. KG, da ich diesen Fall kürzlich bei der ÜH I hatte.
Hintergrund war, dass ein Einzelunternehmer zu 33,33% an einer UG & Co. KG beteiligt ist. Ich habe ihn als Antragsteller für beides angegeben, Sitz ist für beide identisch und auch der Unternehmensgegenstand ist derselbe. Zunächst wollte die Bezirksregierung Arnsberg ein verbundenes Unternehmen daraus machen und wir sollten uns einen Antrag aussuchen, der dann tatsächlich genehmigt werden sollte; der andere sollte abgelehnt werden. Nach einigem Hin und Her sind dann aber doch beide Anträge durchgegangen (vermutlich, da der Einzelunternehmer nicht zu mehr als 50% beteiligt war).
Das einfach nur mal als Erfahrungsbericht...
MfG,
Dirk Schmakies
Ich würde da ebenso mit Ihnen gehen, da es mir für verbundene Unternehmen an der Beherrschung durch den Einzelunternehmer/natürliche Person fehlt in Ihrer Konstellation.
Beste Grüße
Guten Morgen,
ich habe zwei GbR's mit identischen Personen und Beteiligungsverhältnissen (je 1/3). Ursprünglich waren das mal 2 Einzelunternehmen bis der Inhaber letztes Jahr gestorben ist. Jetzt sind das die Erben (Ehefrau und 2 Töchter). Die eine GbR betreibt ein Weingut und die andere ein Gästehaus. In beiden Betrieben sind Mitarbeiter angestellt. Sind das verbundene Unternehmen? Ist ja nicht der gleiche Markt. Daher würde ich sagen nein.
LG, Sandra Hasieber
Sehe ich genauso, dass man in dieser Konstellation das Marktkriterium prüfen muss. Sofern Sie also die Märkte nach den FAQs (folgend) nicht gleichartig oder benachbart zuordnen können, dürfte es grds. die Möglichkeit auf zwei Anträge geben.
16Mehrere Unternehmen sind i. S. d. Überbrückungshilfe u.a. immer dann in demselben oder in sachlich benachbarten Markt tätig, wenn sich ihre wirtschaftliche Tätigkeit ganz oder teilweise dem selben Wirtschaftszweig gemäß der ersten drei Ziffern der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 zuordnen lässt (WZ 2008) (z.B. 55.1: „Hotels, Gasthöfe und Pensionen“). Darüber hinaus können mehrere Unternehmen auch dann in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sein, wenn dies nicht zutrifft. Grundsätzlich gilt: Benachbarte Märkte oder eng miteinander verbundene benachbarte Märkte sind Märkte, deren jeweilige Waren oder Dienstleistungen einander ergänzen oder deren Waren zu einer Produktpalette gehören, die in der Regel von der gleichen Kundengruppe für dieselbe Endverwendung gekauft werden. Vertikale Beziehungen in einer Wertschöpfungskette sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Jeder Fall muss daher unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und des spezifischen Kontexts geprüft werden.
Ich stehe mittlerweile wie folgt da bezogen auf meine generischen Fallkonstellationen - grds. natürlich eine Einzelfallprüfung:
Hallo TaxRelax,
vielen Dank für die tolle Übersicht! Diese gibt einen guten Überblick. Ich würde diese noch wie folgt ergänzen:
Ehemann und Ehefrau betreiben jeweils ein Einzelunternehmen mit jeweils gleichem/benachbartem Markt = gem. 5.2 mit Fußnote 21 der FAQ gelten familiäre Verbindungen als ausreichend für die Schlussfolgerung, dass natürliche Personen gemeinsam handeln. Damit liegen verbundene UN vor mit der Folge 1 Antrag und einheitliche Umsatzbetrachtung.
Zu 4.2 Ihrer Übersicht: Wenn eine GmbH ohne Mitarbeiter (außer den sozialversicherungsfreien Gesellschaftergeschäftsführern) vorliegt, dann muss mind. einer der Gesellschafter im Haupterwerb für die GmbH tätig sein. Wenn 2019 sein EinzelUN höhere Einkünfte erzielt hat, dürfte die GmbH komplett rausfallen (2.5. FAQ).
Gruß
Karl Hörterer
Da haben Sie natürlich recht. Die VSS des Unternehmens GmbH nach 1.1 FAQs Ühilfe II muss gegeben sein, damit meine Annahme stimmt.
Hier kommt man schnell in immer mehr Variationen.
VG
Ich würde das Thema noch mal kurz aufgreifen und um folgenden Fall ergänzen:
1.) natürlich Person hat ein Einzelunternehmen und eine 50 % Beteiligung an einer GbR. Einzelunternehmen und GbR sind nicht in benachbarten Märkten. Einzelunternehmen alleine betrachtet wäre antragsberechtigt, mit dem Umsatz der GbR liegt keine Antragsberechtigung vor.
Liegt hier ein Mischbetrieb vor oder kann ich die GbR ausschließen (benachbarte Märkte)
Vielen Dank.
Servus!
Also ich würde das so sehen:
Einzelunternehmen hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und geht in natürlicher Person mit Rechtspersönlichkeit auf; GbR ist Unternehmen - Beschäftigte oder Haupterwerb nat. Person als Gesellschafter - im Sinne der Corona-Hilfen (Marktkriterium irrelevant) --> zwei Anträge möglich
Falls - und hier ist m.E. eben die Unsicherheit - man hier doch zwei selbständige Unternehmen unter der Beherrschung der natürlichen Person sehen würde, müsste man den Unternehmensverbund prüfen. Da dies aber bei Ihnen auch negativ wäre (Marktkriterium + Beherrschung bei 50%!?) wären auch hier zwei Anträge möglich.
Somit sollte das EU/die nat. Personen einen eigenen Antrag stellen können.
Alle Angaben natürlich ohne Gewähr 🙂
Guten Morgen @TaxRelax
Vielen lieben Dank für die Zusammenstellung der einzelnen Fälle.
Bezieht sich das auf alle bisherigen Corona-Hilfen, also Überbrückungshilfen und November-/Dezemberhilfe?
Oder muss man hier wirklich unterscheiden?
Moin Schulz,
das bezieht sich grds. auf alle Corona-Hilfen. Habe dort bisher keine Unterscheidungen bzgl. verbundener Unternehmen erkennen können.
Die weiteren Voraussetzungen sind natürlich gesondert zu prüfen.
VG und schönen Wochenstart.
Nochmal richtig formatiert (hat mich gestresst😉) - nur persönliche Einschätzung, keine Handlungsempfehlung Happy to discuss:
Dankeschön für die schnelle Info.
Ich hatte nämlich die ÜH I für ein Mandanten (natürliche Person mit 2 EU) beantragt, wo es anfangs noch unterschiedliche Meinungen zu dem Thema gab 😑
Vielen Dank, dass ist genau mein Thema, allerdings bin ich in meiner Konstellation immer noch unsicher. Daher freue ich mich auf ein Feedback. Hier ein kleiner Überblick :
- im gleichen Markt tätig:
1. natürliche Person A hat 2 Einzelunternehmen beide unternehmen mit erfüllten Arbeitnehmer Kriterium - konsolidiert - 1 Antrag.
2. gleiche natürliche Person A hält Anteile in 3 weiteren GbRs im selben Markt.
> GbR 1 = 50/50 mit erfüllten Arbeitnehmerkriterium
> GbR 2 = 50/50 mit erfüllten Arbeitnehmerkriterium
> GbR 3 = 1/3 mit erfüllten Arbeitnehmerkriterium
Mein Verständnis:
1. natürliche Person - 1 Antrag für beide EU - Kriterium Haupterwerb entfällt wegen Erfüllung Arbeitnehmerkriterium
2. Für alle GbR Konstellationen gilt meines Erachtens jede GBR jeweils als Einzelantragsberechtigt, GbRs erfüllen jeweils die Arbeitnehmerkriterien, weshalb auch hier das Kriterium Haupterwerb entfällt.
> Frage wäre wenn nicht die einzelnen GBRs Antragsberechtigt sind, wem sollte der Verbund zuzuordnen sein, da insgesamt ja jeweils kein beherrschender Einfluss besteht.
VG!
Hallo MaUt,
zu 1. sehe hier auch einen Antrag.
zu 2.: Hier ist es fraglich, ob wir in einem Unternehmensverbund sind. Da die grds. antragsberechtigten GbRs (FAQ 1.1) von natürlichen Personen gehalten werden, ist m.E. folgendes zu prüfen:
Sind wir danach im Verbund, kann einer der Gesellschafter den Antrag stellen - der andere bzw. der gesamte Verbund wird dort ja mit aufgeführt.
So sehe ich das:)
Hallo TaxRelax,
danke für die Darlegung deiner Sichtweise. Ich bin auch noch einmal in die EU-Richtlinie KMU eingestiegen und komme nun ebenfalls zu diesem Schluss, da sowohl a) und insbesondere auch b) für alle GbRs zu bejahen sind und in diesem Sinne verbundene Unternehmen für die Hilfen vorliegen.
VG!
Die Thematik zwei EU ist jetzt (mE erstmals eindeutig) auf der Seite der STBK Sachsen-Anhalt explizit erwähnt:
NEU: 21.02.2021 Einzelunternehmen mit 2 Branchen: es kann regelmäßig nur ein Antrag gestellt werden! Ein Einzelunternehmer ist (egal in wie vielen Branchen tätig) regelmäßig immer EIN Unternehmen. Die Unterscheidung nach den unterschiedlichen Märkten gilt praktisch nur bei dann auch unterschiedlichen juristischen Personen.
TIP: Sichern Sie sich als Steuerberater bitte vorsorglich über eine Anfrage zu Ihrem konkreten Fall mit der Hotline ab.
Danke für's Teilen.
Das könnte doch auch dafür sprechen, dass bei der Konstellation, dass eine natürliche Person ein Einzelunternehmen hat und 100% Bet. an einer GmbH, nicht nach den Marktkriterien zu prüfen ist, sondern es grds. zwei Möglichkeiten der Behandlung gibt:
Ich weiß, dass es Stimme für b. gibt. Dennoch bin ich hier eher bei a. da wir hier zwei abgegrenzte Subjekte mit eigener Rechtspersönlichkeit haben.
Das verstehe ich anders. Zwei Rechtspersönlichkeiten: ja, aber wenn über den Eigentümer verbunden und gleiche Märkte: Verbundenes Unternehmen
aus den FAQ ÜH II (1.1)
Verbundene Unternehmen dürfen nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen gemeinsam stellen (vgl. 5.2).
(5.2)
Auch mehrere Unternehmen, die derselben natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen gehören,15 sind verbundene Unternehmen, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sind. Als „benachbarter Markt“ gilt der Markt für eine Ware oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist (Anknüpfungspunkt ist nicht die örtliche Nähe).16 Wenn also ein Unternehmer mehrere rechtlich selbständige Restaurants besitzt, sind diese verbundene Unternehmen und der Unternehmer darf für seine Restaurants (mit eigener Rechtspersönlichkeit) insgesamt nur Überbrückungshilfe bis zu einer Höhe von 200.000 Euro für vier Monate beantragen. Die Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage kann ein Hinweis darauf sein, dass zwei Unternehmen als verbunden einzustufen sind. Dies bedarf einer Prüfung im Einzelfall.
Kann ich auch nachvollziehen. Dennoch hänge ich mir an dem Kriterium "Unternehmen, die derselben Person gehören" auf. In den FAQs wird hierzu das Beispiel gebracht:
„Wenn also ein Unternehmer oder eine Gruppe natürlicher Personen mehrere rechtlich
selbständige Restaurants besitzt, sind diese verbundene Unternehmen und der Unternehmer darf für seine Restaurants (mit eigener Rechtspersönlichkeit) insgesamt nur
Überbrückungshilfe bis zu einer Höhe von 150.000 für drei Monat beantragen.“
Da sich hier so auf die Rechtspersönlichkeit gestürzt wird, ist es m.E. (!) fraglich hier einen Verbund zu sehen. Das Restaurant des EU hat nämlich keine eigene Rechtspersönlichkeit sondern ist vielmehr der Rechtspersönlichkeit der natürlichen Person unterzuordnen. Demnach wären die VSS dieses FAQ-Falls nicht erfüllt (Fall EU + GmbH im PV). Wo soll hier also der Verbund sein, wenn es gar nichts zu verbinden gibt bei nur einer Beteiligung!?
Was ich sagen will, man sollte sich hier nicht festnageln lassen bis das genauer geklärt wird sondern grds. das Diskussionspotenzial erkennen.
Festnageln ist nie gut 🙂 Ich würde in so einem Fall den Sachverhalt schildern und mitschicken bzw. vorher bei der "Experten"-Hotline anrufen. Da sollte man ja nun eine qualifizierte Auskunft erhalten als bisher.
Absolut! Machen wir hier genau so - Sachverhalt beiden Seiten offenlegen und Mandanten zusätzlich Einschätzung und Chancen aufzeigen.
Hallo
meine Frage: Hat eine GmbH & Co KG ohne Arbeitnehmer und mitarbeitenden Gesellschaften einen Anspruch auf die Überbrückungsbeihilfe II? Die Voraussetzung der Umsatzeinspruches ist vorhanden.
Die Verwaltungs-GmbH bekommt von der KG eine monatl. Geschäftsführungsvergütung.
Diese beschäftigt einen sozialversicherungspflichtigen Fremdgeschäftsführer.
An der GmbH sind Gesellschafter beteiligt, die nicht an der KG beteiligt und Gesellschafter die zwar KG beteiligt sind aber nur zu einem geringen Anteil
Hallo,
ja die Frage mit den zwei EU ist an sich beantwortet. Aber was heißt das in der Praxis....wenn ein EU gar nicht von der Pandemie betroffen ist, sondern nur das zweite und beide in ganz anderen Branchen tätig sind. Dann muss ich trotzdem Umsatz und Kosten konsolidieren, obwohl ich für den einen Betrieb gar keine Hilfen haben will???
Aus meiner Sicht ist das ganze nicht bis zum Ende durchdacht und auch eine Benachteiligung ggü. den juristischen Personen, wenn die in unterschiedlichen Märkten tätig sind.
Wenn man sich die EU-Definition zu dem Thema Beihilfe, Märkte und Unternehmens-Definition ansieht, dann findet sich dort das Kriterium der eigenen Rechtspersönlichkeit gar nicht. Das hat man hier für die Hilfen mit reingenommen und dadurch das Kriterium mit den benachbarten Märkten für viele Fälle gar nicht anwendbar gemacht. Da hat man aus den unternehmensbezogenen Beihilfen plötzlich personenbezogene Beihilfen gemacht.
Unsere Mandanten werden das nicht verstehen können, das sie für den stillgelegten Betrieb keine Entschädigung bekommen, weil sie zufällig Einzelunternehmer sind und noch ein zweites Standbein haben. Ich kann das auch nicht nachvollziehen.
Ergänzend dazu noch: ich hatte die FAQs bisher so interpretiert (oder hatte es mir zumindest so gewünscht), dass der Antragsteller nur die natürliche Person als eigene Rechtspersönlichkeit ist, aber für die Unternehmensdefinition auf die separate Gewerbeanmeldung abzustellen ist. Wie gesagt, die Definitionen sind der EU-Beihilferichtlinie entnommen und dann abgeändert worden, was jetzt zu solchen komischen Konstellationen führt.😠
Ich sehe das genauso wie 4483Franziska Koch. Ein Mandant hat zwei EU in ganz verschiedene Branchen (Gaststätte und Zaunbau&Winterdienst). Die Zwangsschließung der Gaststätte und der daraus resultierende Anspruch auf Nov. + Dez. Hilfe wird dann konterkariert, weil dass andere EU nicht schlecht läuft. Ist doch ein Witz!
Guten Morgen alle zusammen,
da es bei der Natürlichen Person mit mehreren Einzelunternehmen unterschiedliche Meinungen gibt, habe ich heute nochmal bei der Service-Hotline angerufen:
Ergebnis: wenn nicht benachbarte Märkte -> dann kein Unternehmensverbund -> Antragstellung für jedes EU
Habe extra nochmal nachgefragt, ob es bei Einzelunternehmen tatsächlich so ist 🙄
Das ist doch unglaublich, dass jeder was anderes erzählt. Das ist so ein Punkt, der eigentlich seit Beginn der Hilfen Fragezeichen aufwirft und bisher nicht in den FAQ geregelt wurde, obwohl es dazu bestimmt massenweise Anfragen gegeben hat. und ständig gibt es andere Auskünfte dazu. unfassbar!!!! Jetzt stehen wir wieder am Anfang damit. Wie andere Kollegen auch schon festgestellt haben, kann man es nur falsch machen...entweder man beantragt separat und hat die Gefahr der Rückforderung oder man beantragt nicht/konsolidiert und macht sich ggü dem Mdt haftbar, wenn man zu wenig beantragt...
Nun ja, ich glaube ja ohnehin, dass viele Sachen auch vor Gericht landen werden, insbesondere wenn es Rückforderungen gibt.
Hallo @4483FranziskaKoch
Ja das gleiche Problem habe ich schon, seit es die Corona-Förderungen gibt.
Ich habe bereits zum 3mal angerufen wegen immer den gleichen Fall und bekomme jedes mal eine andere Antwort.
Über die Kontaktanfrage, bekommt man auch lediglich nur eine E-Mail mit den Verweisen in den FAQ's.
Sogar die Kammern / Steuerberaterverbände haben unterschiedliche Meinungen.
Im Endeffekt sind wir die "Dummen", egal was wir machen !!!