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Anhörung Schlussrechnung Überbrückungshilfe

33
letzte Antwort am 05.04.2024 11:14:21 von mehrkaffee
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IPSL
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Guten Tag zusammen,

 

die IHK München zeigt sich wieder einmal von der besten Seite. 😞

Wer hat bereits Erfahrungswerte mit der Möglichkeit der Stellungnahme (Anhörung) bei der Ankündigung der Ablehnung von Überbrückungshilfen mangels anscheinend fehlender Coronabedingtheit?

 

Kann die systembedingte Frist von 14 Tage auf Antrag verlängert werden? Und wie läuft dann die Beantwortung ab? Das Portal wird ja dann wohl keine Möglichkeit mehr bieten?

 

Vielen Dank fürs Weiterhelfen !!

Anton_Burgmueller
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Hallo,

 

dürfte ich fragen, für welchen Zeitraum die Coronabedingtheit jetzt erst im Rahmen der Schlussabrechnung in Frage gestellt wird und um welche Branche/groben Sachverhalt es sich handelt? 

Wurde der coronabedingte Nachweis auch schon vor Bewilligung abgefragt? 

Das Thema dürfte insgesamt spannend werden, wenn die Bewillgungsstellen die Coronabedingtheit jetzt später in Frage stellen. Bei 6 von 7 Mandanten wurden der coronabedingte Nachweis dazu nämlich bereits vor der Bewilligung abgefragt. Es wäre ein Ding, wenn das dann jetzt später nochmal anders interpretiert / abgelehnt würde. 

 

vielen Dank vorab für die Informationen.

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IPSL
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Guten Tag Herr Burgmüller,

 

es handelte sich um die UEBH 3 einer GmbH aus dem Konstruktionsbereich für Webmaschinen und Textilausrüstungsmaschinen.

Die Coronabedingtheit wurde erst im Rahmen der UEBH 3 plus abgefragt.

 

Kollegiale Grüße

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Anton_Burgmueller
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Nachricht 4 von 34
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Guten Morgen,

 

vielen Dank für Ihre Antwort. D.h. die Gründe wurden im Rahmen der ÜBH3 abgefragt, akzeptiert und die Hilfe ausgezahlt und jetzt akzeptiert man auch Coronabedingtheit für alle (!) Hilfsporgramme nicht oder nur die ÜBH3, was aus meiner Sicht noch weniger Sinn macht.

 

Hat die IHK München denn ausführlich begründet, weshalb es zu diesem Sinneswandel kommt?

 

viele Grüße  

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IPSL
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Guten Tag Herr Burgmüller,

 

aktuell wird die Coronabedingtkeit nur für die UEBH 3 in Frage gestellt.

Für die SR II mit der UEBH3plus ist noch keine Rückfrage eingegangen.

 

Hier die Begründung der IHK München:

 

Grund für die Rückforderung ist hierfür, dass eine Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfe III nicht gegeben ist. Die Ablehnung beruht auf dem Umstand, dass die Anzahl der Kunden von Beginn an auf wenige Unternehmen beschränkt gewesen sei. Durch die Corona-Pandemie sei der Auftragseingang in diesem Unternehmen eingebrochen, was unter anderem zu monatelanger Kurzarbeit und dem sofortigen Stopp von Fremdvergaben an Subunternehmen zur Folge gehabt habe.

Bei Ihrer Branche handelt es sich um eine größtenteils Corona-unabhängige Branche mit Projektgeschäften, wodurch es zu Schwankungen kommen kann. Die vorgetragenen Gründe stellen keinen coronabedingten Umsatzeinbruch, sondern die Umsatzverschiebung auf einen Nach-Corona-Zeitraum sowie inhärente Schwankungen, die auf das Geschäftsmodell zurückzuführen sind, dar. Weiterhin gibt es bereits stark schwankende Umsätze auch im Vergleichszeitraum. Insofern liegt keine Antragsberechtigung gemäß der FAQ vor.

 

Wir stellen uns natürlich die Frage, wie ein Unternehmen, welches nicht gerade im Gastronomiebereich etc. von Schließungsmaßnahmen betroffen war, die Coronabedingtheit nachweisen kann.

Die Umsatzentwicklung sag in etwa so aus:

 

2018     610.000,-

2019     516.000,-

2020      205.000

2021      216.000,-

2022       245.000,-

 

Nehmen gerne Tipps für eine weitere Argumentation an.

Schönen Abend

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bodensee
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Tips zur coronabedingtheit kann ich keine liefern, vielleicht kann hier @andrereissig weiterhelfen, der sehr viele Coronananträge auf dem Tisch hat / hatte. 

 

Aber die Antwortfrist wird auf 21 Tage verlängert und kann auf Antrag noch zweimal verlängert werden, so dass Sie wenigstens etwas Zeit für die Begründung gewinnen. 

 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
AKW
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Stand nicht irgendwo mal in den FAQ, dass wenn der Umsatz 2020 unterhalb dem des Jahres 2019 liegt, das davon ausgegangen werden kann, dass der Umsatzeinbruch coronabedingt ist?

 

Ich finde leider grad die stelle nicht, ist schon zu lange her, dass ich die gebraucht hab. Hab allerdings auch noch keine Fragen der IHK erhalten 😉

 

Grüße und viel Erfolg

 

 

Edit: 

Habs gefunden. Gilt aber nur für monatliche Umsatzschwankungen. Ob Ihnen das hilf... 

 

FAQ ÜBH3 1.2 4. Absatz

AKW_0-1711520723096.png

 

 

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andrereissig
Experte
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@bodensee  schrieb:

Tips zur coronabedingtheit kann ich keine liefern, vielleicht kann hier @andrereissig weiterhelfen, der sehr viele Coronananträge auf dem Tisch hat / hatte. 


Mit den hier vorliegenden Information ist eine tiefergehende Argumentation nicht so ganz einfach, aber an dieser Stelle würde ich versuchen, die IHK mit den Argumenten ihres eigenen Klagevertreters zu konfrontieren, die per beA zur Information an die Verwaltungsgerichte gesendet wurden.

 

Ich hoffe, @Lukas_Hendricks , das ist in Ordnung wenn ich das hier aus Ihrem Material zitiere, ansonsten bitte eine kurze Info, dann löschen wir das wieder.

 

andrereissig_0-1711521529835.png

andrereissig_1-1711521560879.png

 

 

 

Ich würde also mit den brancheninhärenten Vorlaufzeiten argumentieren und vorbringen, dass die Projekte sehr komplex sind und daher lange Planungs- und Anlaufphasen erfordern (so, wie es Luther ja als zulässig erachtet und die IHK München wird ja hoffentlich nicht ihrem eigenen Klagevertreter widersprechen).

 

Nachdem die Kontaktbeschränkungen aufgehoben wurden und die Projektteams nun also wieder zusammenarbeiten können, hat dies dennoch nicht zu einer sofortigen Belebung der Umsatzdynamik geführt, da die Projekte erst langsam wieder anlaufen und mit einem Aufleben des Geschäfts erst wieder ab Monat XXX zu rechnen ist.

 

Wenn man das möglicherweise noch mit ein paar schriftlichen Absagen von Kunden und ein oder zwei Projektplänen anreichert, ist der Satz der IHK München

 

Die vorgetragenen Gründe stellen keinen coronabedingten Umsatzeinbruch, sondern die Umsatzverschiebung auf einen Nach-Corona-Zeitraum sowie inhärente Schwankungen, die auf das Geschäftsmodell zurückzuführen sind, dar.

erst einmal nur eine Behauptung und die Beweislast für eine Behauptung liegt üblicherweise bei dem, der sie aufstellt.

 

Und das ganze soll eine Verschiebung sein? "No sh1t, Sherlock!"

 

Bei welcher Branche gab es denn keine Verschiebung?

 

Sind jetzt auch alle Kirmesbudenbetreiber, Kleidungshändler, Konzertveranstalter und Messebetriebe auch nicht mehr von coronabedingten Umsatzeinbrüchen betroffen? Die ausgefallene Messe/Kirmes etc. 2022 fand doch schließlich in 2023 statt?

 

Das "Argument" finde ich ziemlich schwach.

Live long and prosper!
Anton_Burgmueller
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Hallo,

 

was ich auch insgesamt sehr merkwürdig finde, ist die Tatsache, dass die Gründe bei der ÜBH3+ vorab angefragt und akzeptiert wurden und in einem (noch unstrittigeren) Zeitraum der ÜBH3 jetzt auf einmal nicht mehr gelten sollen. Ich bin kein Jurist, aber damit dürfte die IHK München nicht durchkommen. Unterfüttert man die Argumentation jetzt noch mit den hochinteressanten Ausführungen von @andrereissig, kann sich die IHK m.M.n. eigentlich nicht mehr rauswinden. Das Schreiben von Luther bezieht sich ja auch insbesondere auf den Förderzeitraum der ÜBH4 (zweites Quartal ab April!) und nicht auf die ÜBH3, ÜBH3+ und ÜBH4 bis zum Quartal1. Dass ab Q2 2022 mit dem Wegfall der Schutzmaßnahmen und anderen Einflüssen (Krieg!) etwas strengere Kriterien zur Coronabedingtheit angenommen werden müssen, kann ich sogar seitens der Bewilligungsstellen nachvollziehen.  Das gilt aber für ihren Fall nicht.

 

 

Halten Sie uns gern hier auf dem Laufenden, wie der Fall ausgegangen ist.

 

 

Mit besten Grüßen

 

 

 

swenzel
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swenzel
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Wir haben inzwischen auch drei Anhörungen mit ganz oder teilweiser Rückforderung der Überbrückungshilfe III. Die IHK München scheint hier besonders strenge Maßstäbe anzusetzen. Selbst im tiefsten Lockdown im Januar 2021 kommt die IHK München mit dem Argument,  dass eine corona-unabhängigen Branche vorliegt und bei einen Umsatzrückgang von mehr als 30 Prozent natürlich Corona nichts damit zu tun hat.

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IPSL
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Hallo zusammen,

 

dem ist leider nicht so. Nach einem Fristverlängerungsantrag per e-mail ohne Rückmeldung wurde die IHK telefonisch kontaktiert. 

Bei einer Anhörung wird die Frist nicht verlängert. Es erfolgt auch keine erneute Aufforderung zur Beantwortung.

Gnädigerweise wurde uns wegen den Osterfeiertagen 2 Tage Verlängerung gegeben. 

Die Anhörung ist dann per e-mail einzureiche, da das Portal nach Ablauf der 14 Tage "schließt". 

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IPSL
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Zunächst vielen Dank für Ihre Hilfsbereitschaft.

 

Wir werden Sie selbstverständlich gerne auf dem Laufenden halten.

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a_duras
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Diesen Fall hatten wir bereits bei einem ursprünglichen Antrag auf ÜBH 3. Da Chef und ich als Bearbeiterin beide im Urlaub waren (wir sind ein kleines Büro und nur wir kümmern uns darum), wurde für die Antwort im Portal um Verlängerung gebeten (bei ursprünglichen Fragen war das immer kein Problem und die Frage später noch einmal rein gestellt.

 

Eine Aussagemöglichkeit wurde dann damals nicht noch einmal bewilligt und es kam der Ablehnungsbescheid und der Mandant musste vor Gericht.

 

Ansonsten kann man bei allen "normalen" Fragen als Antort um Fristverlängerung bitten und diese bekommt man auch immer. Kann nur sein, dass man im Stapel dann wieder ganz nach unten rutsch und die erneute Nachfrage etwas auf sich warten lässt.

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bodensee
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Ebenso wird die in der digitalen Antragsplattform von den Bewilligungsstellen
festgelegte Rückmeldefrist bei Nachfragen und Beleganforderungen auf 21 Tage
verlängert, um den prüfenden Dritten einen angemessenen Antwortzeitraum
einzuräumen, da in vielen Fällen zunächst Rückfragen und Abstimmungen mit den
Mandanten erforderlich sind. Diese Antwortfrist kann auf Antrag zweimal um jeweils 15
Tage verlängert werden.

 

Dann sollten Sie die IHK München auf die gemeinsame Verständigung des Bundeswirtschaftsministeriums mit den Landeswirtschaftsministerien vom 14.3.2024 hinweisen: 

 

Microsoft Word - 240314_BMWK-Entwurf-Schlussabrechnung-Gemeinsame_Verständigung.docx (bstbk.de)

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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swenzel
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Wir haben gestern eine Rückfrage der IHK München mit einer Frist von 21 Tagen bekommen. Wurde wahrscheinlich mit der Fristverlängerung zum 30.09.2024 im System umgesetzt. 

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IPSL
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Hallo, handelte es sich um eine "normale" Rückfrage oder um eine Anhörung?

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swenzel
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Normale Rückfrage. Aber ich denke, es wird vom System nicht zwischen einfachen Rückfragen und Anhörungen unterschieden. Aber letzte Woche war die Frist noch 14 Tage. Wurde erst diese Woche geändert. 

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mehrkaffee
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Ich kenne jetzt auch eine Rückfrage mit dem dem Text (vorher nie gesehen):

 

 

"Die systemseitige Kommunikation zwischen Ihnen und der Bewilligungsstelle wird als Anhörung gewertet."

 

 

Welche Kommunikation? Alle Rückfragen? DIESE Rückfrage? Was soll das bedeuten...?

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Anton_Burgmueller
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Generell stellt sich mir die Frage, ob die Bewilligungsstellen mit dieser Vorgehensweise/Fehlinterpretation der (eh oft schwammigen) FAQ durchkommen, wobei insbesondere ja die IHK München negativ aufzufallen scheint. Sollte die nicht eigentlich auch per se eher im Unternehmenssinne handeln?

 

Auch wenn die Begründung zur Coronabedingtheit nach der erneuten Stellungnahme von der IHK München nicht akzeptiert wird, würde ich in jedem Fall anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und den Klageweg einschlagen.  Wir sprechen hier schließlich über die ÜBH3 im absoluten Corona-Hoch und nicht einen ÜBH4-Zeitraum (ab März 2022) , wo mit dem Wegfall der staatlichen Schutzmaßnahmen und Kriegsbeginn auch offensichtlich andere Faktoren ursächlich für den Umsatzeinbruch sein konnten. Zudem wurden die Gründe im Rahmen der ÜBH3+ vorab vorgetragen, geprüft und daraufhin die Zahlungen (für die ÜBH3+) vorgenommen. Da sollte man schon ein Stück weit drauf vertrauen können als Unternehmer. 

 

Ich bin mir sicher, dass die Gerichte Fälle wie den hier vorliegenden positiv für die betroffenen Unternehmen entscheiden werden. Fragt sich eben nur, wann hierzu die ersten Urteile gesprochen werden. Da wird vermutlich noch viel Wasser die Isar herunterfließen. Leider.

andrereissig
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@mehrkaffee  schrieb:

Was soll das bedeuten...?


 

Da die Schlussrechnung ein Verwaltungsakt ist, wird das vermutlich an § 28 VwVfG liegen, der sagt:

 

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Da eine Reduzierung oder Rückforderung der Förderung sicherlich einen solchen Eingriff darstellt und der Schlussabrechnungsbescheid der Erlass eines Verwaltungsakts ist, muss nun eine Anhörung erfolgen.

Live long and prosper!
bodensee
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@Anton_Burgmueller  schrieb:

 

 

 

Ich bin mir sicher, dass die Gerichte Fälle wie den hier vorliegenden positiv für die betroffenen Unternehmen entscheiden werden. Fragt sich eben nur, wann hierzu die ersten Urteile gesprochen werden. Da wird vermutlich noch viel Wasser die Isar herunterfließen. Leider.



Wenn ich eines gelernt habe sicher vor Gericht wäre ich mir nie. 

 

Vor Gericht und auf hoher See......

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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Anton_Burgmueller
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streiche "sicher" und setze "gehe mit hoher Wahrscheinlichkeit davon aus" 🙂 

swenzel
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Wenn sich die nachfolgende Begründung durchsetzt, dann kann man alle Überbrückungshilfe-Anträge für alle Unternehmen die nicht unmittelbar von den staatlichen Beschränkungen und Schließungsmaßnahmen betroffen waren, vergessen (VG Würzburg, Urteil v. 01.12.2023 – W 8 K 23.338, Rz. 48-50).

 

48
Demgegenüber stellt die Beklagte bei der Frage der Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche auf inländische, insbesondere bayerische Infektionsschutzmaßnahmen ab, von denen die Klägerin im Förderzeitraum nicht betroffen gewesen sei, wie sie in ihrer Klageerwiderung vom 1. August 2023 plausibel ausgeführt hat. Danach habe die Klägerin nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen, dass die lediglich in einzelnen Monaten des Förderzeitraums von Juli bis Dezember 2021 angegebenen Umsatzeinbußen coronabedingt entstanden seien. Als objektiven Anknüpfungspunkt für die Förderberechtigung stelle die Beklagte in ihrer ständigen Verwaltungspraxis diesbezüglich auf die Betroffenheit von Infektionsschutzmaßnahmen, wie etwa die Zugehörigkeit oder die Nähe zu einer von Schließungsanordnungen betroffenen Branche ab. Nicht als coronabedingt gälten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen seien auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- und Materialengpässe) oder die sich erkennbar daraus ergäben, dass sich Umsätze bzw. Zahlungseingänge lediglich zeitlich verschöben. Der Antragsteller habe zu versichern und soweit wie möglich darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt werde, coronabedingt seien. Die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, dass die angegebenen Umsatzeinbußen in den Fördermonaten Juli, September, Oktober, November und Dezember 2021 coronabedingt entstanden seien. Die Klägerin sei auch nach ihren Angaben im Förderverfahren in diesem Zeitraum weder von staatlichen Schließungsverordnungen noch von sonstigen inländischen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung betroffen gewesen. Die Klägerin habe ihr Leistungsangebot damit grundsätzlich in vollem Umfang anbieten können. Allein eine zurückgegangene Nachfrage aufgrund fehlender Investitionsbereitschaft sowie die zeitliche Verschiebung von Projekten von Kunden stelle nach der Verwaltungspraxis der Beklagten noch keine Begründung für einen coronabedingten Umsatzeinbruch dar. Denn dass ihre Kunden ihre Leistungen weniger in Anspruch nähmen bzw. diese zeitlich verschöben, sei ein unabhängig von der Pandemie bestehendes Geschäftsrisiko der Klägerin. Derartige generelle unternehmerische Risiken würden in ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten nicht mit der Überbrückungshilfe III Plus ausgeglichen. Dass die Klägerin damit nicht in den Kreis der Berechtigten für die streitgegenständliche Überbrückungshilfe III Plus einbezogen worden sei, begründe keine rechtlich relevanten Ermessensfehler.
49
Die Beklagte hat dabei mit Bezug auf die Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus und die einschlägigen FAQ ihre Verwaltungspraxis plausibel dargelegt, wonach sie die Fördervoraussetzung mangels Nachweises der Antragsberechtigung nicht als gegeben ansehe und infolgedessen mangels Vertrauensschutzes die Aufhebung und Rückforderung ermessensfehlerfrei zulässig sei.
50
Soweit die Klägerseite die Coronabedingtheit ihrer Umsatzeinbrüche damit begründet, die Produktionen bei den Kunden seien heruntergefahren und damit auch Aufträge storniert oder zum Teil nicht vergeben worden sowie der Zugang zu den Werksgebäuden sei den Mitarbeitern der Klägerin aufgrund der coronabedingten Beschränkungen der Kunden verwehrt worden, erfüllen diese Umstände gerade nicht die Voraussetzungen der Coronabedingtheit nach der geübten Verwaltungspraxis der Beklagten. Denn mit diesem Vorbringen legt die Klägerin ihr eigenes Verständnis von Richtlinie und FAQ zugrunde, auf das es nicht ankommt. Vielmehr obliegt allein der Beklagten die Auslegung der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus samt FAQ und die Bestimmung über die konkrete Handhabung im Rahmen ihrer Verwaltungspraxis. Allein maßgebend ist das Verständnis der Coronabedingtheit durch die Beklagtenseite und nicht das Verständnis der Klägerin, auch wenn die konkreten Fördervorgaben etwa in den FAQ unklar formuliert und daher schwierig in ihren Einzelheiten zu erkennen gewesen sein mögen (vgl. OVG NRW, B.v. 14.9.2023 – 4 B 547/23 – juris Rn. 10 u. 14; VG Augsburg, U.v. 19.7.2023 – Au 6 K 22.1310, Au 6 K 22.2318 – juris Rn. 77; VG München, U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 31). Es kommt nicht darauf an, ob die einschlägige Richtlinienbestimmung und die entsprechenden FAQ vermeintlich widersprüchlich sind und welche Maßnahmen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bzw. bei – aus Sicht der Klägerseite – „richtiger Auslegung“ nach der Richtlinienbestimmung förderfähig wären (BayVGH, B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – BeckRS 2023, 34287 Rn. 13). Danach ist gerade auch unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin zur tatsächlichen Situation im Förderzeitraum keine Förderfähigkeit gegeben, sodass die Beklagte die begehrte Förderung ermessensfehlerfrei ablehnen konnte.

 

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-37689?hl=true

 

Anton_Burgmueller
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@swenzel: nur unmittelbar würde ja bedeuten, dass man z.B. als Hersteller von einem Produkt XY, der einen großen Teil seiner Umsätze über stationäre Vertriebspartner macht, die a) entweder von Schließungsanordnungen und später den Beschränkungen (2G/3G) betroffen waren, nach diesem schwammigen Urteil auch keine Förderberechtigung mehr hätte? Das kann doch nicht sein. Da besteht doch eine unmittelbare Kausalität zwischen Maßnahmen und Umsatzrückgängen. 

 

In der Urteilsbegründung steht ja auch, dass "die Nähe" grundsätzlich anspruchsbegründend sei, die ja in meinem (fiktiven) Beispiel gegeben wäre.  

 

Die Klägerin aus dem Urteil war/ist wahrscheinlich in einer Branche tätig, die von garkeinen Schließungen/Einschränkungen betroffen war und die Anspruchbegründung nur mit dem allgemeinen Konsumverhalten der Kunden begründen wollte?

 

 

 

 

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swenzel
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Ich sehe die Auslegung auch kritisch, weil sich der coronabedingte Umsatzeinbruch durch die Wirtschaftskette zieht: Einzelhändler => Großhändler => Hersteller => Zulieferer (insbesondere auch Maschinenbau). Und wenn beim Hersteller deutlich weniger produziert wird, dann brauchen seine Maschinen weniger Instandhaltungen bzw. neue werden gar nicht erst bestellt. 

 

Wir erleben es selbst in der Praxis, dass die IHK München die Coronabedingtheit bei der Schlussabrechnung aberkennt (Corona-unabhängige Branche, geändertes Konsumverhalten). Die IHK München scheint "Nähe zu einer von Schließungsanordnungen betroffenen Branche" eher streng auszulegen, so dass manche Branchen/Betriebe dann einfach hinter runterfallen.

 

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andrereissig
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@swenzel  schrieb:

Ich sehe die Auslegung auch kritisch,


Das VG Würzburg würde dazu jetzt auf Ziffer 50 verweisen und sagen:

 

…mit diesem Vorbringen legt die Klägerin ihr eigenes Verständnis von Richtlinie und FAQ zugrunde, auf das es nicht ankommt.

😬

 

Das Urteil ist ein echter Knaller.

 

Naja, auf jeden Fall kann man sich an der Begründung gut orientieren und viel argumentatives Futter für die Praxis herausholen.

 

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swenzel
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30

Denn zuwendungsrechtlich kommt es nicht auf eine Auslegung der streitgegenständlichen Zuwendungsrichtlinie in grammatikalischer, systematischer oder teleologischer Hinsicht an (vgl. VG München, U.v. 16.12.2021 – M 31 K 21.3624 – juris Rn. 31). Es kommt weiter nicht darauf an, welche Bedeutung die in der Richtlinie verwendeten Begriffe im Verständnis der Klägerseite oder im allgemeinen Sprachgebrauch (etwa unter Rückgriff auf Wikipedia oder den Duden) üblicherweise haben, sondern allein darauf, ob die dem Ablehnungsbescheid zugrundeliegende Anwendung der Richtlinie dem Verständnis und der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – BeckRS 2022, 31594 Rn. 23; B.v. 29.9.2022 – 22 ZB 22.213 – BA Rn. 23; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 20 m.w.N.). Maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung ist nicht der Wortlaut der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus oder gar der Wortlaut der FAQ usw., sondern ausschließlich das Verständnis des Zuwendungsgebers und die tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (VGH BW, B.v. 21.10.2021 – 13 S 3017/21 – juris Rn. 33 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9 f.; SächsOVG, B.v. 1.10.2021 – 6 A 782/19 – juris m.w.N.).

Der letzte Satz lässt schon am Rechtsstaat zweifeln.

Anton_Burgmueller
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Man kann nur für die Unternehmen hoffen, dass sich die anderen Bundesländer nicht so verhalten wie die IHK in München. Sorry für die deutlichen Worte, aber dieses nachträgliche Infragestellen der Coronabedingtheit (bei eben nicht ganz eindeutigen Fällen im Sinne von direkter/indirekter Schliessungsbetroffenheit) ist wirklich das Allerletzte. 

Thomas_Kahl
Meister
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@swenzel  schrieb:

 

30

Denn zuwendungsrechtlich kommt es nicht auf eine Auslegung der streitgegenständlichen Zuwendungsrichtlinie in grammatikalischer, systematischer oder teleologischer Hinsicht an (vgl. VG München, U.v. 16.12.2021 – M 31 K 21.3624 – juris Rn. 31). Es kommt weiter nicht darauf an, welche Bedeutung die in der Richtlinie verwendeten Begriffe im Verständnis der Klägerseite oder im allgemeinen Sprachgebrauch (etwa unter Rückgriff auf Wikipedia oder den Duden) üblicherweise haben, sondern allein darauf, ob die dem Ablehnungsbescheid zugrundeliegende Anwendung der Richtlinie dem Verständnis und der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – BeckRS 2022, 31594 Rn. 23; B.v. 29.9.2022 – 22 ZB 22.213 – BA Rn. 23; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 20 m.w.N.). Maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung ist nicht der Wortlaut der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus oder gar der Wortlaut der FAQ usw., sondern ausschließlich das Verständnis des Zuwendungsgebers und die tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (VGH BW, B.v. 21.10.2021 – 13 S 3017/21 – juris Rn. 33 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9 f.; SächsOVG, B.v. 1.10.2021 – 6 A 782/19 – juris m.w.N.).

Der letzte Satz lässt schon am Rechtsstaat zweifeln.


Das ist mal echt der Burner. Kurz zusammengefasst: Wurst was in Richtlinie, FAQ usw. steht und was ich daraus lese - sagt der Verwaltungsbearbeiter Grün ist Rot, dann ist das Rot. Irgendwie hebelt das Urteil die Gewaltenteilung aus, oder? Der Staat hat immer Recht.

MfG
T.Kahl
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letzte Antwort am 05.04.2024 11:14:21 von mehrkaffee
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