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Überbrückungshilfe II: Umsatzdefinition Erhaltene Anzahlungen

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letzte Antwort am 26.11.2020 12:45:14 von Steuer-Wolf
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RGruenewald
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Hallo zusammen,

 

ich habe eine Frage zum Umsatzbegriff bei der Überbrückungshilfe II.

 

Wenn ich ein Fitnessstudio habe, welches monatliche Beiträge von seinen Kunden einzieht, dann würden diese Beiträge unter die Umsatzdefinition fallen. Da im Moment jedoch die Fitnessstudios geschlossen sind, kann eine Gegenleistung ja erst später erfolgen. Nach aktueller Lage würden diese Beiträge dann unter Anzahlungen fallen, oder?

 

Falls dem so sein sollte, hätten Fitnessstudios aber das grundsätzliche Problem, dass sie die Kriterien für die Antragsvoraussetzungen nicht erfüllen und das kann doch so nicht richtig sein.

 

Wäre für Hilfe sehr dankbar. Vielleicht interpretiere ich auch die Regelungen falsch.

 

Vielen Dank vorab!

Arnd05
Aufsteiger
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Nachricht 2 von 18
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hmm, wenn doch aber die fittbuden weiterhin ihre einnahmen beziehen und deshalb nicht bezugsberechtigt werden, dann ist das doch das Schlaraffenland für die Studios: erzielen Einnahmen ohne Gegenleistung erbringen zu müssen. Das sollte dann viel Geld in die Kasse spülen, während man andererseits enorme Kosten einspart z.B. durch eingesparte Energie, oftmals (sehr häufig) (schein?)selbständige Trainer oder Kursleiter(innen), die dann nicht mehr beauftragt werden, etc., etc.

 

Anders natürlich, wenn die Mitglieder die Beiträge nicht mehr zahlen (können/müssen); dann aber sollten die Zugangskriterien erfüllt sein.

 

Oder habe ich da was falsch verstanden???

 

Beste Grüße

 

Arnd

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RGruenewald
Beginner
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Nachricht 3 von 18
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Hallo Arnd,

 

vielen Dank für die Antwort.

 

Das Problem besteht darin, dass sie die Einnahmen zwar jetzt haben, aber die Gegenleistung dann ja später bringen müssten.

 

Viele Grüße

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Arnd05
Aufsteiger
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Nachricht 4 von 18
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Hmm, ja wenn das so gegeben ist, dann wäre das so, wie Sie beschreiben.

 

Kenne ich zwar in meinem Umfeld so nicht; es ist doch eher so, dass man einen Monatsbeitrag bezahlt und dann in diesem Monat das Studio(die Kurse/die Saune) quasi "konsumieren" kann. (Die Gegenleistung also).

 

Das ist zumindest hier fast immer so....

 

Anders wäre es, wenn die Studiobetreiber die während der Schließung erhaltenen Gelder als Mitgliederdarlehn behandeln würden, welche dann später bei Wiedereröffnung in Beiträge umgewandelt werden....😉

 

 

 

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bodensee
Allwissender
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Nachricht 5 von 18
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Die Frage die sich stellen wird, welche Gewinnermittlungsart ? § 4 Abs. 3 oder Bilanzierung. 

 

Bei § 4 Abs. 3 haben Sie die Einnahmen im Förderzeitraum und damit Umsatz. 

 

Bei Bilanzierung  kommt es darauf an was mit den Kunden vereinbart wird: 

 

erhält der KUnde später noch die Leistung handelt es sich in der Tat um erh. Anzahlungen die keinen Umsatz darstellen weil der Kunde einen Rückforderungsanspruch nach HGB hat. 

 

Ist mit den Kunden jedoch wg. Corona vereinbart das der monatliche Beitrag weiterläuft ohne eine Gegenleistung erbringen zu müssen haben Sie auch beim Bilanzierer Umsatz. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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RGruenewald
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Sie haben mir Ihrer Darstellung ja auch im Normalfall durchaus recht. Jetzt haben wir aber den Umstand, dass die Leute ihren Beitrag ja nicht verkonsumieren können, sie dies nicht zu vertreten haben und dann eine Gegenleistung haben wollen. Diese kann dann entweder in der Rückgewähr des Beitrags bestehen oder aber in der späteren Konsumation.

 

Würde das Geld zurückgezahlt, könnte Überbrückungshilfe in Anspruch genommen werden, da eine Verbindlichkeit entstünde. 

 

Wenn allerdings die Gegenleistung eine spätere Nutzung des Studios ist, dann nicht.

 

In beiden Fällen hätte aber das Studio einen wirtschaftlichen Schaden, der nur im ersten Fall kompensiert werden würde.

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RGruenewald
Beginner
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@bodensee 

 

Vielen Dank für Ihre Antwort.

 

Wenn ich die aktuellen Regelungen richtig lese, dann fallen auch erh. Anzahlungen mit in den Umsatzbegriff der Überbrückungshilfe hinein.

 

Ich hätte also in allen Fällen das Kriterium Umsatz erfüllt.

 

Viele Grüße

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bodensee
Allwissender
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Nachricht 8 von 18
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Ja sie haben Recht. Ich habe jetzt gerade die FAQ des BMWI und der Bundessteuerberaterkammer überfolgen, danach gehören erh. Anzahlungen zum Umsatz. 

 

Aber wenn vereinbart ist das gar keine Leistung erbracht werden muss und das Geld beim Fitness betrieb bleiben kann, handelt es sich m.E. um keinen steuerbaren Umsatz mangels Gegenleistung, d.h.  eine Spende und diese gehört nach TZ 22 FAQ BStBK nicht zum Umsatz. 

 

Und wie man sieht es auch bei Corona es kommt wohl leider immer darauf an. 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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RGruenewald
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Nachricht 9 von 18
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Guten Morgen,

 

die Sichtweise, dass es sich um eine Art Spende handeln könnte, hatte ich tatsächlich noch nicht. Mal schauen, ob die Mitglieder dazu bereit wären.

 

Vielen Dank, Sie haben mir wirklich sehr geholfen!

 

Viele Grüße

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Natalie1
Beginner
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Nachricht 10 von 18
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Hallo,

das Problem besteht eigentlich nur bei bilanzierenden Soll-Versteuerer.

 

grundsätzlich ist es so, dass erhaltene Anzahlungen Umsätze im Sinne ÜH darstellen. Es ist geregelt, dass alle Umsätze, die in die USt-VA einfließen, Umsätze im Sinne ÜH sind.

Unter Umständen müssen ein paar "exotische" Umsätze noch mitberücksichtigt oder rausgenommen werden.

 

Wenn man die Sache von hinten angeht:

In Mehrzahl der Fälle schließen die Kunden einen verbindlichen Vertrag ab. Meistens mit Laufzeit von mind. 12 Monaten.

Zivilrechtlich ist es ein Dauerschuldverhältnis mit einem Sonder-Kündigungsrecht aus wichtigem Grund. Ob Corona ein wichtiger Grund ist, ist nicht klar bzw. eine Auslegungsproblem darstellt.

 

ust-rechtlich: (meiner Meinung nach) Teilleistungen.

Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen, für die das Entgelt gesondert vereinbart wird (monatliche Abbuchungen, die im Vertrag festgelegt werden). Sie werden anstelle der Gesamtleistung geschuldet und gelten daher mit ihrer Erfüllung als ausgeführt.
Voraussetzung für das Vorliegen einer Teilleistung ist, dass für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Die USt entsteht mit Ablauf des jeweiligen Monats.

Das bedeutet:

werden die Beiträge ausgesetzt, weil der Vertrag nicht erfüllt wird, sind es keine Umsätze.

werden die Beiträge weiter bezahlt, obwohl keine Vertragserfüllung vorliegt, sind es erhaltene Anzahlungen = Umsatz im Sinne ÜH.

 

Für mich persönlich stellt sich die Frage, ob das auch eine Dauerleistung sein kann. Mit Fitnessstudios habe ich keine Erfahrung. Dauerleistungen können bei ÜH gleichmäßig auf die Monate verteilt werden.

 

Grüße

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RGruenewald
Beginner
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Guten Morgen,

 

vielen Dank für Ihre Antwort und die Hinweise.

 

Ich denke, dass es wohl darauf ankommen wird, was das Fitnessstudio mit seinen Kunden vereinbart und was es sich aus Sicht der Liquidität leisten kann.

 

Gestern meinte ein Kollege, dass man die Beiträge auch als RAP sehen könnte, da die Einnahme vor dem Ertrag erfolgen würde. Man würde dann die Beiträge umbuchen und versteuern, wenn es zur Leistung in einem späteren Monat kommt.

 

Eingehend geprüft habe ich diese Idee noch nicht, aber es wäre ein neuer Ansatz.

 

Viele Grüße

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alex7763
Fortgeschrittener
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Guten Morgen,

das Thema wurde auch schon im Fratzenbuch besprochen.

 

Ich denk, man muss unterscheiden, einmal Umsatz in 11.2019 als Bemessungsgrundlage für die 75%, und Umsatz in 11/2020 der ggf. die Hilfe mindert.

 

Ich tendiere momentan dazu, dass wenn die Ausfallzeit hinten "drangehängt" wird, die Kundenzahlungen in 11.2020 keine Umsätze im Sinne der Verordnung sind (Auszug aus 2.1 "Umsätze, die im November 2020 nachweislich außerhalb des Leistungszeitraums (also außerhalb der von Schließungen betroffenen Zeit) erzielt wurden, werden nicht berücksichtigt und müssen bei der Antragstellung daher auch nicht mit angegeben werden."

 

Bin mir aber noch nicht wirklich im Reinen ;-))

Werde erstmal vermeintlich einfache Fälle bearbeiten.

 

Tapfer bleiben, bis zur Dezemberhilfe ;-)))

 

 

jafrasch
Aufsteiger
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Der Kelch mit den Fitnessstudios ist zwar an mir vorüber gegangen aber ich kann die Auffassung, das die Mitgliedsbeiträge (idR sonstige Leistung in Form eines Nutzungsrechts) keine Umsätze sein sollen nicht direkt nachvollziehen.

 

Das Nutzungsrecht besteht. Die (zivilrechtliche) Leistungsstörung an sich ist aber auf höhere Gewalt und den sich daraus ergebenden Konsequenzen geschuldet.

 

Es stellt sich also eher die Frage, ob man nach § 17 UStG im November noch tatsächlich einen Entgeltminderung mit der steuerlichen Wirkung zur November UStVA hinbekommt.

 

Das wird.... schwierig... (Zumal das FA ja der Meinung ist dass auch bein B2C Fällen das Entgelt zurück zu gewähren ist.)

 

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alex7763
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Dann wäre die Laufzeitverlängerung ja sinnvoll.

 

Die FAQs etc. sind ein Hohn auf die Aussage vom Altmeier: "Die Betroffenen erhalten schnell und unbürokratisch Hilfe".


 

 

Edit: Upsi, ich war mit meinen Anmerkungen auf die Novemberhilfe fixiert, hier gehts ja um ÜII, sorry.

 

 

 

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Natalie1
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Guten morgen,

 

ich denke, die Politiker den Begriff "unbürokratisch" nicht kennen.

Erstmal beschäftigt man sich 2 Tage mit der Technik bei der Anmeldung im Portal (ab ÜH I).

dann versucht man Informationen zu bündeln zum Antragsverfahren selbst - mit den ganzen wenn und aber.

Im nächsten Schritt das schwierigste - steuerliche Seite - ob, wie oder doch vielleicht. Das Fitnessstudio ist ein gutes Beispiel dafür.

und dann die Antragsstellung selbst, evtl. Rückfragen und Bescheid Prüfung (vier Seiten!).

Bei verbundenen Unternehmen verdoppelt sich die Zeit.

Ich rede nicht mal über November, Dezember -Hilfe, Neustarthilfe & co und anschließend die Endabrechnung.

 

Ich habe das Bedürfnis jeden Tag nach Berlin zu fahren......

 

Sorry, ich musste das los werden.

 

Grüße

 

bodensee
Allwissender
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Wenn es so weiter geht braucht mein Brain vor lauter FAQ's  demnächst auch eine Neustarthilfe🤗😉

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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alex7763
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Ich hab noch einen guten Kräuter vom Haftpflichtversicherer ;-))

 

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Steuer-Wolf
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Genauso sehe ich es auch. Man muss möglicherweise nochmal an die Definition von Vbl und Anzahlung ran. 

Ich hatte Anzahlungen bisher in diesem Zusammenhang nicht auf dem Radar. Tatsächlich haben wir in der Vergangenheit z.B. bei Vorauszahlungen z.B. für ein Jahr die USt sofort abgeführt und dann den Restbetrag als PRAP aufgelöst. 

Wenn ich dieses mal eine Vereinbarung zw. Studio und Mitglied dergestalt habe, dass das Studio den Beitrag z.B. im nächsten "offenen" Monat verrechnet, also konkret dann in diesem Monat (Bsp. Feb. 2021) auch nicht abbucht, dann habe ich m.E. eine klare Verbindlichkeit.  

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letzte Antwort am 26.11.2020 12:45:14 von Steuer-Wolf
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