Hallo, das Problem besteht eigentlich nur bei bilanzierenden Soll-Versteuerer. grundsätzlich ist es so, dass erhaltene Anzahlungen Umsätze im Sinne ÜH darstellen. Es ist geregelt, dass alle Umsätze, die in die USt-VA einfließen, Umsätze im Sinne ÜH sind. Unter Umständen müssen ein paar "exotische" Umsätze noch mitberücksichtigt oder rausgenommen werden. Wenn man die Sache von hinten angeht: In Mehrzahl der Fälle schließen die Kunden einen verbindlichen Vertrag ab. Meistens mit Laufzeit von mind. 12 Monaten. Zivilrechtlich ist es ein Dauerschuldverhältnis mit einem Sonder-Kündigungsrecht aus wichtigem Grund. Ob Corona ein wichtiger Grund ist, ist nicht klar bzw. eine Auslegungsproblem darstellt. ust-rechtlich: (meiner Meinung nach) Teilleistungen. Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen, für die das Entgelt gesondert vereinbart wird (monatliche Abbuchungen, die im Vertrag festgelegt werden). Sie werden anstelle der Gesamtleistung geschuldet und gelten daher mit ihrer Erfüllung als ausgeführt. Voraussetzung für das Vorliegen einer Teilleistung ist, dass für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Die USt entsteht mit Ablauf des jeweiligen Monats. Das bedeutet: werden die Beiträge ausgesetzt, weil der Vertrag nicht erfüllt wird, sind es keine Umsätze. werden die Beiträge weiter bezahlt, obwohl keine Vertragserfüllung vorliegt, sind es erhaltene Anzahlungen = Umsatz im Sinne ÜH. Für mich persönlich stellt sich die Frage, ob das auch eine Dauerleistung sein kann. Mit Fitnessstudios habe ich keine Erfahrung. Dauerleistungen können bei ÜH gleichmäßig auf die Monate verteilt werden. Grüße
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