Hallo zusammen, ich habe eine Frage zum Umsatzbegriff bei der Überbrückungshilfe II. Wenn ich ein Fitnessstudio habe, welches monatliche Beiträge von seinen Kunden einzieht, dann würden diese Beiträge unter die Umsatzdefinition fallen. Da im Moment jedoch die Fitnessstudios geschlossen sind, kann eine Gegenleistung ja erst später erfolgen. Nach aktueller Lage würden diese Beiträge dann unter Anzahlungen fallen, oder? Falls dem so sein sollte, hätten Fitnessstudios aber das grundsätzliche Problem, dass sie die Kriterien für die Antragsvoraussetzungen nicht erfüllen und das kann doch so nicht richtig sein. Wäre für Hilfe sehr dankbar. Vielleicht interpretiere ich auch die Regelungen falsch. Vielen Dank vorab!
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