Hallo zusammen,
nach einem neuen Urteil ist wohl auch ein Computer über GWG Grenze rückwirkend f. 2020 voll abzuschreiben.
Wie behandele ich diesen im Anlagevermögen (z.B. wenn er 1500,00 € kostet)
Buchung unter z. B. Kto. 0420. AFA Art ?. Eingerichtet im Anlagevermögen wurde dieser
mit Lin AFA und LFZ 3 Jahre.
Wie muss ich das ändern?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo.
Können Sie zum neuen Urteil mal eine Quelle zitieren?
Ändern Sie die LFZ der Abschreibung doch auf die restliche Anzahl an Monaten in 2020. Dann haben Sie ein voll abgeschriebenes Anlagegut.
Hallo,
meiner Meinung nach ist diese Regelung rückwirkend ab 01.01.2021 gültig.
Zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung werden bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort abgeschrieben. Damit können insoweit die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung
oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden. Gleichzeitig profitieren davon auch alle, die im HomeOffice arbeiten. Die Umsetzung soll untergesetzlich geregelt und damit schnell verfügbar gemacht werden.
Kennen Sie GOOGLE ? 😉
Steuern: Computer und Software lassen sich schneller abschreiben
oder da
So will der Staat jetzt Ihren neuen Laptop fördern
oder da
Die Elf-Milliarden-Euro-Steuerentlastung, die keiner mitbekam
@deusex schrieb:Kennen Sie GOOGLE ? 😉
Schon, aber es war von einem Urteil die Rede, nach dem das für 2020 gelten solle. Da hilft Google dann auch nicht weiter.
Und die Neuregelung für 2021 ist noch nicht gesetzlich umgesetzt, so dass man hier auch noch nicht genau sagen kann, wie dies tatsächlich umgesetzt wird (Sofortabschreibung, Sonderabschreibung, GWG-Grenze für EDV anheben ....)
Viele Grüße
Uwe Lutz
Ist auch mein Gedanke. Habe das mit 2020 in Haufe gelesen.
Dann müssen wir wohl noch abwarten.
@ClaraE schrieb:Ist auch mein Gedanke. Habe das mit 2020 in Haufe gelesen.
Dann müssen wir wohl noch abwarten.
Nein, mein Gedanke war es nicht. Ich habe davon auf jeden Fall noch nichts gehört.
Ich nehme an, dass dort eher etwas missverständlich war. Wenn Sie dies in Haufe noch wiederfinden, können Sie ja mal einen Link darauf geben.
Sie haben recht, Herr Lutz. Danke für den Hinweis.
Ein Urteil gibt es dazu definitiv nicht, denn einem Urteil geht ein Verfahren voraus und in vorliegendem Fall handelt es sich um Maßnahmen der Regierung zur Entlastung von Unternehmern und der Förderung der Digitalisierung, auch im nichtunternehmerischen Bereich. In diesem Fall: "Beschluss" und wird untergesetzlich geregelt und dieser wurde lt. Header Handelsblatt bereits durchgeführt.
Siehe auch da: Digitale Wirtschaftsgüter sofort abschreiben
Siehe Anlage: Beschluss vom 19.01.2021 Punkt 8.
Dank Google 😉
Geregelt ist noch gar nichts. Im hier schon häufiger zitierten Beschluss der Bund Länder Komission wurde von einer schnellen untergesetzlichen Regelung gesprochen, also ein Erlass wird kommen (früher oder später).
Die Aussage zu einer Rückwirkung in das Jahr beruht auf einem Statement von Finanzmister Scholz der der gesagt haben soll, dass es auch beabsichtigt sei, bei Anschaffungen aus dem Jahr 2020 die Möglichkeit zu schaffen, deren Restwert vollständig abzuschreiben. Das klingt ja nun ganz anders.
Die Informationen stammen aus einem Blogbeitrag des NWB Experten Blogs
Wobei der Beitrag evtl. nur registrierten Nutzern zur Verfügung steht.
Und hier noch eine Quelle aus der NWB Datenbank: Einkommensteuer | Sofort-AfA für bestimmte digitale WG (Bundesregierung)
Zur Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung werden bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1.1.2021 sofort abgeschrieben (Beschluss v. 19.1.2021).
Hintergrund: Damit können insoweit die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden. Gleichzeitig profitieren davon auch alle, die im Home-Office arbeiten.
Die Umsetzung soll untergesetzlich geregelt und damit schnell verfügbar gemacht werden.
Lesen Sie zum Thema auch den Beitrag unseres Bloggers Dr. Timmy Wengerofsky im NWB Experten-Blog.
Ganz so einfach, wie sich dies Herr Scholz vorstellte, wird dies wohl doch nicht:
Steuerpolitik: Länder blockieren Scholz’ Milliarden-Steuersenkung (handelsblatt.com)
Jap habe ich auch im Handelsblatt gelesen.
Sehr amüsant der Journalist meinte so in etwa, wer im StB Examen Hardware auf 1 Jahre abschreiben würde, würde wohl das Examen nicht bestehen. Daher Herr Scholz durchgefallen- aber er hat es ja auch nicht. 😂
Inzwischen wurde die auf ein Jahr verkürzte Nutzungsdauer für "Computerhardware“ sowie „Betriebs- und Anwendersoftware" mit BMF-Schreiben vom 26.02.2021 veröffentlicht und kann daher ab sofort für neu angeschaffte und entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.
Die verkürzte Restnutzungsdauer kann also auch für jedes schon am 31.12.2020 betreffende Anlagegut über die Inventarübersicht für das Jahr 2021 eingegeben werden. Hierzu sei auf das DATEV Dokument 9218687 verwiesen.
Viel Erfolg bei der Umsetzung.
@ClaraE schrieb:Hallo zusammen,
nach einem neuen Urteil ist wohl auch ein Computer über GWG Grenze rückwirkend f. 2020 voll abzuschreiben.
Wie behandele ich diesen im Anlagevermögen (z.B. wenn er 1500,00 € kostet)
Buchung unter z. B. Kto. 0420. AFA Art ?. Eingerichtet im Anlagevermögen wurde dieser
mit Lin AFA und LFZ 3 Jahre.
Wie muss ich das ändern?
STOPP.
Nur mal zur Klarstellung: "rückwirkend zum 1.1.2021" bedeutet nicht, dass dies in 2020 abgeschrieben wird, sondern in 2021! Um genau zu sein im Januar.
Bitte nicht im Jahresabschluss 2020 jetzt freudestrahlend den PC abschreiben. Das wäre - egal ob das BMF dann rechtens ist oder nicht einfach nur falsch!
Lass mich ja gerne eines besseren belehren, aber hier bleib ich hart.
Das sehe ich auch so. Interessant ist das Zusammenspiel mit der Überbrückungshilfe III...
@olafbietz schrieb:Das sehe ich auch so. Interessant ist das Zusammenspiel mit der Überbrückungshilfe III...
Stimmt. Denn hier kommt die Abschreibung bei manch einem dann richtig gut zur Geltung. Blöd nur das die Abschreibung nach bmf steuerlich ist. Handelsrechtlich bleibt alles beim alten und somit wieder - dem Grunde nach - keine Änderung bei der ÜH3 😄
Es sei denn, es ist ein Einnahmen-Überschuss-Rechner. Der hat keinen expliziten Handelsbereich.
Als Bilanzbuchhalter weiß ich leider nicht was das ist 🤣
Nein, da haben Sie völlig Recht. Wobei ich aus meiner Zeit in der Kanzlei jetzt keinen EÜR kenne der dadurch gute AfA-Werte zusammen bekommen würde, dass es sich dann so gravierend in der ÜH3 auswirken würde.
@renek schrieb:
sondern in 2021! Um genau zu sein im Januar.
Genau ist das m.E. nicht.
Es liegt keine Sofortabschreibung vor. Die Nutzungsdauer wurde auf ein Jahr reduziert. Das heißt, wenn ich einen PC im Dezember 2020 gekauft habe, schreibe ich in 12/2020 mit der alten Nutzungsdauer von drei Jahren 1/36 ab. Und von dem Restwert zum 01.01.2021 dann in den Monaten Januar bis November 2021 jeweils 1/11.
Also nicht im Januar sondern auf die Monate in 2021 verteilt (je nach Anschaffungsdatum). Und das ist für die Berechnung bei der ÜHIII durchaus maßgebend...
Viele Grüße
Uwe Lutz
Exakt so habe ich das eben meinen Mitarbeitern erklärt.
Sehe ich genauso, steht auch exakt so im BMF Schreiben.
Hat Datev hier schon im Anlage etwas geändert ? Weil wenn ich jetzt im März anschaffe und eine 1 jährige ND eingebe wird mit das WG ja bis 2/2022 abgeschrieben ?
@bodensee schrieb:
Hat Datev hier schon im Anlage etwas geändert ? Weil wenn ich jetzt im März anschaffe und eine 1 jährige ND eingebe wird mit das WG ja bis 2/2022 abgeschrieben ?
Dazu muss die DATEV m.E. nichts ändern, das ging auch bisher schon (nur das man eigentlich bei keinem WG eine ND von 1 Jahr hatte).
Lediglich die hinterlegten AfA-Tabellen müssten bei Gelegenheit angepasst werden.
d.h. es bleibt bei pro rata temporis bei Anschaffung in 2021 im Zweifel Afa von 12/2021 bis 11/2022 ?
Die handelsrechtliche Abschreibung wird doch durch ein BMF-Schreiben nicht geändert...Hier bleibt es bei der linearen Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.
Tz. 2.4 der FAQ zur ÜHIII:
Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages, wobei für das Gesamtjahr ermittelte Abschreibungsbeträge pro rata temporis auf den jeweiligen Förderzeitraum anzupassen sind.
@Kaefer schrieb:Die handelsrechtliche Abschreibung wird doch durch ein BMF-Schreiben nicht geändert...Hier bleibt es bei der linearen Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.
Tz. 2.4 der FAQ zur ÜHIII:
Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages, wobei für das Gesamtjahr ermittelte Abschreibungsbeträge pro rata temporis auf den jeweiligen Förderzeitraum anzupassen sind.
Der BMF argumentiert aber, dass sich die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der genannten Wirtschaftsgüter wirklich so geändert habe.
Diese Wirtschaftsgüter unterliegen aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die der Abschreibung nach § 7 Einkommensteuergesetz (EStG) zugrunde zulegen ist, wurde für diese Wirtschaftsgüter allerdings seit rund 20 Jahren nicht mehr geprüft
und bedarf deshalb einer Anpassung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse.
Man kann sich nun streiten, ob das tatsächlich so ist.
@bodensee schrieb:d.h. es bleibt bei pro rata temporis bei Anschaffung in 2021 im Zweifel Afa von 12/2021 bis 11/2022 ?
Ja, es wurde eben keine Sofortabschreibung eingeführt sondern die Nutzungsdauer auf 1 Jahr festgelegt. Und mit dieser Nutzungsdauer muss ich eben die "normalen" Regelungen für die zeitanteilige AfA anwenden.
Und das wird noch zu einigen Diskussionen mit Mandanten führen, fürchte ich...
Das fürchte ich auch.
Da werden die Fragen also kann ich einen WTS für 20.000 EUR sofort abschreiben ? usw. usw. usw.
Dann haben wir mal wieder den schwarzen Peter des erklärens. 😣
Herr Lutz, wenn ich dann eben mein förderfähiges, elektronisches Wirtschaftsgut bspw. im Februar 2020 angeschafft habe und eine ND von drei Jahren annehme, würde - neu geregelt - die Abschreibung 2020 11/36 betragen; die AfA 2021 damit im Januar 23/36 und im Februar 22/36 womit das WG Ende Februar voll abgeschrieben ist.
Genaugenommen, müsste der Restwert, sofern die Anschaffung >11 Monate zurückliegt, im Januar 2021 vollständig abgeschrieben werden.
@bodensee schrieb:Das fürchte ich auch.
Da werden die Fragen also kann ich einen WTS für 20.000 EUR sofort abschreiben ? usw. usw. usw.
Dann haben wir mal wieder den schwarzen Peter des erklärens. 😣
Ich hole jetzt mal den Sack Haare und die Rasierklinge und beginne zu spalten. Nein, Sie können den TS nicht sofort abschreiben sondern, wie von @Uwe_Lutz schon gesagt, nur auf eine Nutzungsdauer von einem Jahr, also in diesem Jahr noch 10/12.
So lange der TS ein normaler Server ist, also keine 4 Prozessorsockel hat, und seine Festplatten im eigenen Gehäuse laufen besteht da kein Problem.