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Verrechnungskonto ungeklärte Posten DATEV oder # 1590 ?

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letzte Antwort am 01.03.2023 10:59:43 von NinaJ
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NinaJ
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Hallo, ich frage für eine Kollegin 😄

 

Sie sagte, sie hätte in einem Lernvideo gesehen, dass es ein DATEV-Konto für ungeklärte Posten gibt, nicht # 1590, für Kosten, die zwar betrieblich sind aber noch nicht eindeutig zugeordnet werden können. So dass diese auch in der BWA erscheinen und VSt in Abzug gebracht werden kann.

 

Kennt jemand dieses Konto?

 

VG, Nina

Usus
Aufsteiger
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OK, Grundsatz, keine Buchung ohne Beleg.

Eigenbeleg: sagt dem Buchhalter, das ist ein betrieblicher Aufwand. Aber Vorsteuerabzug?🤔 - nein, da keine ordentliche Rechnung, außer Sonderregelungen wie z.B. §13b UStG

Also, entweder man hat, oder man hat nicht - einen ordentlichen Beleg mit Steuerausweis

Die andere Seite, wenn man keine eindeutige Zuordnung zu einem Aufwandskonto treffen kann, dann bleibt einem immer noch das Konto "sonstige betriebliche Aufwendungen".

 

Also nein, ich kenne so ein Konto nicht.

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NinaJ
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Danke, ja man hat schon einen Beleg und alles, nur dass eben noch zu klären ist, welches Konto wirklich abschließend zutreffend ist. 

 

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rahagena
Meister
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Wenn Sie debitorisch/kreditorisch buchen, sind Zahlungen relevant für den auf der BWA ausgewiesenen Gewinn, auch wenn noch keine Rechnung dagegen gebucht ist. 

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Uwe_Lutz
Überflieger
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@rahagena  schrieb:

Wenn Sie debitorisch/kreditorisch buchen, sind Zahlungen relevant für den auf der BWA ausgewiesenen Gewinn, auch wenn noch keine Rechnung dagegen gebucht ist. 


Vorausgesetzt, man ermittelt den Gewinn mittels Einnahme-Überschuss-Rechnung... 

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rahagena
Meister
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Nachricht 6 von 11
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@Uwe_Lutz  schrieb:

@rahagena  schrieb:

Wenn Sie debitorisch/kreditorisch buchen, sind Zahlungen relevant für den auf der BWA ausgewiesenen Gewinn, auch wenn noch keine Rechnung dagegen gebucht ist. 


Vorausgesetzt, man ermittelt den Gewinn mittels Einnahme-Überschuss-Rechnung... 


Zahlungen sind natürlich nur relevant für den Gewinn, wenn sie relevant für den Gewinn sind 😉 

Ich ging allerdings davon aus, dass es sich um Zahlungen handelt, die klar betrieblich, aber noch ohne Beleg sind. Die wären ohnehin nur bei einer EÜR relevant.

Dazu passt die Frage nach dem Vorsteuerabzug jedoch nicht, der hat regelmäßig nichts mit der Zahlung zu tun, insofern guter Hinweis. 

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Usus
Aufsteiger
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Bei Einnahme-Überschuss-Rechnung gibt es das Konto Gewinnermittlung 4/3 ergebniswirksam, als Verrechnungskonto. Da ist aber keine Umsatzsteuer zulässig.

Also entweder Zuordnung und dann auch VoSt-Abzug oder keine Zuordnung und kein VoSt-Abzug oder man macht sich die Mühe die Vorsteuer einzeln über das Konto "Gegenkonto Vorsteuer § 4/3 EStG" einzubuchen.

Dann wähle ich ehrlicher halber "sonstige Aufwendungen" und buche evtl. um, wenn eine andere Zuordnung getroffen werden sollte.

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NinaJ
Aufsteiger
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Schade, aber danke... hat sonst noch jemand eine Idee?

 

Es wurde wohl explizit im Lernvideo erörtert, dass dieses Konto eben dafür besser geeignet ist als # 1590.

 

Die Auswertung mit EÜR debitorisch / kreditorisch ist uns bekannt, das ist auch sehr praktisch gelöst.

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mic
Aufsteiger
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Das Konto #1590 heißt "Durchlaufende Posten". Ein durchlaufender Poste ist in §10 Abs. 1 UStG geregelt. Dort heißt es "Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt."

 

https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__10.html

 

Es sollte mit dem Mythos aufgeräumt werden, dass Buchungen deren Zuordnung oder Hintergrund unklar sind hierauf gebucht werden. Die Lösung lautet: Klären und zuordnen 😉


bodensee
Experte
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Nachricht 10 von 11
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Es handelt sich lt. Sachverhalt ja definitiv nicht um einen durchlfd. Posten, sondern eindeutig um betrieblichen Aufwand. Es ist nur nicht klar welche betrieblichen Kosten sprich das Kostenkonto ist unklar. 

 

Vorsteuer wenn der Beleg vorliegt und die Leistung/Ware bezogen wurde ist zulässig. 

 

DAs Konto das ich im Kopf hatte ( SKR 04- 1485) scheint es nicht mehr zu geben beim Konto 1487 wäre der Vorsteuerabzug zulässig ist m.E. im SKR 04 die einzige Möglichkeit oder man bucht eben auf sonst.betr.- Aufwand mit Vorsteurabzug ( 6300) dann haben sie die kosten in der BWA und Vorsteuerabzug, und müssen nur umbuchen wenn die Kostenart klar ist. 

 

Ansonsten bin ich bei den Kollegen besser als so eine Zwischenlösung ist gleich den Sachverhalt richtig klären. 

 

 

 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
NinaJ
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Nachricht 11 von 11
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Hallo mic, danke, aber Theorie und Praxis... 

 

Hallo Bodensee, danke für die (ersehnte, vernünftige) Antwort, das schaue ich mir mal an 😉

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letzte Antwort am 01.03.2023 10:59:43 von NinaJ
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