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Uneinbringliche Forderungen auf Debitor lassen

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letzte Antwort am 07.02.2024 07:42:22 von martin65
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paulma33
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Ich habe den Fall, dass ein insolventer Mieter keine Miete mehr bezahlt. Die Mieten sind Debitorisch gebucht. Die Erlöse sollen aufgrund der Insolvenz im laufenden Geschäftsjahr nicht in die GUV aufgenommen werden und abgeschrieben.

 

Ist es möglich mit einer Buchung auf dem Debitorenkonto, die Umsätze für das Controlling zu belassen? Mir fehlt hierfür das entsprechende Gegenkonto, wie das erfasst werden könnte.

 

Danke & Viele Grüße

Paul

Neu_hier
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Da die OPOS-Konten nur ein 1:1 Abbild von Forderung und Verbindlichkeit sind, dürfte das m.E. nicht möglich sein.
Wenn gegen Forderungsverluste gebucht wird, muss auch die Forderung neutralisiert werden. 

Ich spreche von Buchführungspflicht / Jahresabschluss / Bilanz.

Danke
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christiankunz
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In der GuV würde ich die Vorgänge so abbilden:

  1. Forderung / Umsatzerlöse
  2. Einstellung in die Einzelwertberichtigung auf Forderungen / Wertberichtigung auf Forderungen

Wollen Sie es denn im Controlling anders darstellen? Warum und wie?

Grüße aus München

paulma33
Einsteiger
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Meinen Sie mit 2) 2451 an 999 Einzelwertberichtung Forderung (bei SKR03)? 

 

Wenn beispielsweise nach 3 Jahren Gewissheit über die Forderungen und erhaltene Zahlungen herrscht, ist die Buchung dann über die Umkehrbuchung (999 an 2451) aufzulösen und dann über den Debitor konkret abzüglich erhaltener Zahlungen abzuschreiben?

 

 

Ich aus dem Controlling möchte weiterhin die Forderungsübersicht auf dem Debitorenkonto sehen trotz Forderungsberichtigung. Es gibt immer wieder Mieter bei denen über mehrere Jahre geklagt wird. Bei denen möchte ich den Saldo weiterhin auf dem Debitorenkonto sehen können.  

 

 

 

 

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f_mayer
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Buchung Forderung gegen Einzelwertberichtigung? Ob das zulässig ist kann ich nicht sagen, das scheint mir aber technisch am nächsten zu kommen.

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christiankunz
Aufsteiger
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Meinen Sie mit 2) 2451 an 999 Einzelwertberichtung Forderung (bei SKR03)? 


Ja.


Wenn beispielsweise nach 3 Jahren Gewissheit über die Forderungen und erhaltene Zahlungen herrscht, ist die Buchung dann über die Umkehrbuchung (999 an 2451) aufzulösen und dann über den Debitor konkret abzüglich erhaltener Zahlungen abzuschreiben? 

Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Saldierungsverbot würde ich an Stelle einer Umkehrbuchung die von der Datev vorgesehenen Konten 2731 Erträge aus der Herabsetzung der Einzelwertberichtigung auf Forderungen bzw. 2732 Erträge aus abgeschriebenen Forderungen verwenden.

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mic
Fortgeschrittener
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Meine Empfehlung ist eine Korrekturbuchung in der Bilanz.

 

Die Debitoren werden im SKR03 gesammelt auf 1400 dargestellt. Statt die Forderungen gegen das Debitorenkonto 10000 auszubuchen, kann man stattdessen das Konto 1499 (Gegenkonto bei Aufteilung Debitorenkonto) verwenden.

 

Das Konto 1499 wird in der Bilanz saldiert mit dem Konto 1400 als Forderungen aus L+L ausgewiesen. Somit ist der Bilanzausweis korrekt, die Forderungen sind berichtigt aber das Debitorenkonto weißt noch den gesamten Forderungsbestand aus.

 

Nach Ablauf der Verjährung u.ä. wird 1499 gegen 10000 aufgelöst.

 

 

paulma33
Einsteiger
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Danke für den Hinweis!

 

Das heißt man bucht anstatt dem Erlöskonto, Konto 1499 im Haben, bis die Forderung eingebracht wird bzw die Verjährung eintritt?

 

 

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martin65
Meister
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Ich würde beim Debitor ins Haben gegen uneinbringliche Forderungen buchen. Dabei würde ich die Rechnungsnummer "modifizieren". D.h. ich würde die Nummer ergänzen um z.B. einen Buchstaben wie "U" oder ähnliches.

Somit hat der Debitor einen Nullsaldo, ist aber in der OP-Liste noch ersichtlich.

 

Anschließend würde ich eine Einzelwertberichtigung buchen "Aufwand aus der Einstellung in die EWB" gegen "EWB"

 

Damit ist die Forderung gewinnmäßig ausgebucht und sowohl auf dem Konto EWB und in der Debitoren-OP-Liste ist der Forderungsausfall zu erkennen.

 

 

Gruß

 

Martin Heim

 

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letzte Antwort am 07.02.2024 07:42:22 von martin65
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