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Gmbh & Co KG Differenz Gewinn Handels und Steuerbilanz

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letzte Antwort am 06.08.2021 22:08:01 von christiankunz
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schöni
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Hallo,

 

wir haben eine Gmbh &Co KG und in der Handelsbilanz aufgrund von 7g Abschreibungen einen höheren Gewinn als in der Steuerbilanz. 

was macht man denn mit der Differenz bei der Zuordnung in den einzelnen Kapitalkonten des Kommanditisten (Einheitsgesellschaft)?

Die Höhe der entnahmefähigen Gewinne richtet sich ja nach dem Handelsbilanzgewinn. Kommt der Rest in das Kapitalkonto ll (Rücklagen) beim Vierkontenmodell? Dann ist der Bestand des Darlehenskontos (Kapialkonto lll) in der Handels und Steuerbilanz wieder gleich.

 

das kann dann in den Folgejahren wieder andersherum sein, da ja der Gewinn in der Steuerbilanz dann wieder höher als in der Handelsbilanz ist.

Alexander_Herrmann
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Nein. Man bucht den handelsrechtlichen Gewinn im Bereich Handelsrecht auf die jeweiligen Kapitalkonten und den steuerrechtlichen Gewinn im Bereich Steuerrecht.

 

Die Kapitalkonten haben logischerweise einen unterschiedlichen Stand in beiden Bereichen - es sind ja auch unterschiedliche Bilanzen!

 

Das Dokument hier sollte ein paar (offensichtlich fehlende) Basiskenntnisse verschaffen:

https://apps.datev.de/dnlexka/document/0906029 

 

Viele Grüße,
RA/StB Alexander Herrmann, Ravensburg
schöni
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in der Tat ist es meine erste (geplante) GmbH & co KG.

 

der Gesellschaftsvertrag sieht folgendes vor:

 

Kapitalkonto I: Hafteinlage

Kapitalkonto II: Hier werden die Kapitalrücklage, Gewinnrücklagen sowie Aufgelder verbucht

Kapitalkonto III: Hier werden entnahmefähige Gewinne, Vergütungen, Zinsen sowie Einlagen und Entnahmen verbucht. Das Konto ist verzinslich.

Kapitalkonto IV: Hier werden die den Gesellschafter betreffenden Verluste verbucht. Künftige Gewinne werden diesem Konto zugebucht, bis es ausgeglichen ist.

 

Im Insolvenzfall, beim Aussscheiden eines Gesellschafters oder im Falle der Liquidation werden die Kapitalkonten III und IV verrechnet.

 

Die Ennahmen richten sich nach nach 122 HGB.

 

1. Nach meiner Ansicht handelt es sich in dieser Gestaltung bei allen Kapitalkonten um Eigenkapitalkonten (bitte wiedersprechen wenn anderer Ansicht.

 

2. Wird am Jahresende das ganze Ergebnis auf das Kapitalkonto III (Handels und steuerrechtlich) gebucht? entnahmefähig ist ja nur der Handelsbilanzgewinn in Höhe des Gewinns des Vorjahres. Daher kam ich auf die Idee das nur der entnahmefähige Gewinn auch dem Kapitalkonto III zu verbuchen ist und der Rest in das Kapitalkonto II.

 

3. Ich hätte dann unterschiedliche Bestände auf dem zu verzinsenden Kapitalkonto III in der Handels und Steuerbilanz und auch unterschiedliche Zinsen dazu.

 

Grüße und wirklich Danke für Anworten.

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schöni
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das scheint wohl eine Mustersatzung der DATEV zu sein.

 

Ev. nutzt die ja noch jemand.

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merchantofdoubt
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Um Ihre Fragen wirklich beantworten zu können, müssten Sie den Gesellschaftsvertrag hochladen. Ob sich dann aber jemand die Mühe macht das zu beantworten, ist eine andere Frage. 

 

Woraus leiten Sie ab, dass alle diese Kapitalkonten Eigenkapital sind. Könnten Sie dafür eine Fundstelle vorlegen?

Mein Tipp wäre, dass Sie sich den Bolk Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaften zulegen. Dort sollten Ihre Fragen beantwortet werden. 

 

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renek
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1. Nach meiner Ansicht handelt es sich in dieser Gestaltung bei allen Kapitalkonten um Eigenkapitalkonten (bitte wiedersprechen wenn anderer Ansicht.


Ich widerspreche nicht, stimme aber auch nicht zu. Das muss im Gesellschaftsvertrag genau geprüft werden.

 


2. Wird am Jahresende das ganze Ergebnis auf das Kapitalkonto III (Handels und steuerrechtlich) gebucht? entnahmefähig ist ja nur der Handelsbilanzgewinn in Höhe des Gewinns des Vorjahres. Daher kam ich auf die Idee das nur der entnahmefähige Gewinn auch dem Kapitalkonto III zu verbuchen ist und der Rest in das Kapitalkonto II.

Teil 1: auch das muss geprüft werden.

Teil 2: Verweis auf die Unterschiede HB/SB in der es natürlich zu Unterschieden kommt.

 


3. Ich hätte dann unterschiedliche Bestände auf dem zu verzinsenden Kapitalkonto III in der Handels und Steuerbilanz und auch unterschiedliche Zinsen dazu.

Vollkommen richtig! Sie haben Abweichungen zwischen HB und SB und haben dann u.U. natürlich auch andere Verzinsungen! Das ist vollkommen richtig. Bei der Besteuerung eine Verkaufs von Anteilen der Gesellschaft kommt es ja auch nicht auf das HR an, sondern auf das SR. Differenzen - das wissen Sie - gibt es immer und müssen - wenn es sich auf die Steuerlast auswirken - u.U. als passive oder aktive latente Steuern ausgewiesen werden. Und das zeigt dem Leser der Bilanz doch klar, dass es Unterschiede zwischen HB und SB gibt. Veröffentlicht werden muss ja nur HB, die SB ist für die Besteuerung der Gesellschaft aufgrund der unterschiedlicher Sichtweisen zwischen SR und HR.

 

Ich lese auch heraus, dass Sie als StFA oder ähnliches arbeiten. Hier sollten Sie sich nicht schämen Ihren StB zu fragen. Dieser kennt sich im Thema - insbesondere dieser speziellen Gesellschaft - aus und hat ja auch die Pflicht Sie als Mitarbeiter zu schulen. Denn er haftet für Fehler. Und der Bereich EK ist gefährlich, da Falschbuchungen teuer  werden können!

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schöni
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Nachricht 7 von 21
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leider bin ich der Chef. Das Thema GmbH & co KG kam bei mir in 30 Jahren leider praktisch noch nicht vor.

ALLE Kollegen die ich zu dem Thema befragen nehmen das recht locker. In der Regel buchen die auf das Kapital I und II (wenn es bei einer Einbringung mal mehr einzuchen gab) und wickeln den Rest über das Verrechnungskonto (so bezeichnen die meisten es) ab.

 

Ich bin schon fast der Meinung ich mache mir als einziger Gedanken über die genaue Einordnung der Konten.

 

zu 1:

 

ich komme zu dem Ergebnis, das es Eigenkapital ist, da im Falle der Insolvenz oder Auseinandersetzung das Kapitalkonto III mit VI verrechnet wird und somit das Kapitalkonto III spätestens zum Schluss zur Verrechnung mit Verlusten zur Verfügung steht und eine Entnahmebeschränkung besteht (das macht hoffentlich der 122 HGB bei den Entnahmeregelungen im Gesellschaftsvertrag). Ich würde das noch auf das Kapitalkonto II (Verlustverrechnung) erweitern, um nur Eigenkapitalkonten zu erhalten. In den Formulierungshilfen der DATEV zu dem Vertrag steht, das es durch die Verrechnung der beiden Konten zu 15a Potential kommt. Damit sollte es Eigenkapital sein.

 

Nutz denn keiner den Vertrag der DATEV?

 

zu 2.

 

Ich sehe das Kapitalkonto III als das Konto auf dem der entnahmefähige Gewinn (neben den Einnahmen und Einlagen des Jahres) landen. Der bestimmt sich nach den Regeln des Gesellschaftsvertrages. Damit dürfte dann auch in der Steuerbilanz nur der Handelsbilanzgewinn dort landen und der Rest eben im Kapital II in der Steuerbilanz da ja nicht entnahmefähig.

 

zu 3.

 

Abweichungen zwichen StB und HB sind mit natürlich bekannt. Dazu werden ja dann auch die Kapitalkonten wieder zusammengerechnet um z.B. latente Steuern ect. zu ermitteln. In der Summe sind meine Kapitalkonten I-IV ja immer gleich. Nur die Verteilung zwischen II und III schwankt.

 

es soll eine Einbringung zum 01.01.2022 eines Einzelunternehmes in eine zu gründende GmbH & co KG werden. Es ist also noch etwas Zeit. Wenn ich mir nicht sicher bin führe ich das Mandat nicht weiter.

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bfit
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Moin,

 

bevor Sie die Flinte ins Korn schmeißen, würde ich Ihnen empfehlen, ein Seminar zu dem Thema zu besuchen. Die Seminare von Herrn Wolfram Gärtner, veranstaltet von diversen Steuerberaterverbänden, fand ich bisher immer sehr gut und informativ. Der Steuerberaterverband Hamburg veranstaltet z. B. am 19.10.2021 ein Tages-Seminar zu dem Thema.

 

Viele Grüße,

bfit

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schöni
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Leider gibt es kein Seminar in meiner Nähe.

 

ich zermartere mir den Kopf über den DATEV Vertrag.

 

kann mir jemand mal seine Regelung zu den kapitalkonten senden.

 

noch kann ich ja alles gestalten. Ich brauche mal ein Muster

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renek
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@schöni  schrieb:

leider bin ich der Chef. Das Thema GmbH & co KG kam bei mir in 30 Jahren leider praktisch noch nicht vor.


Ich möchte mich entschuldigen falls ich es unhöflich formuliert habe. Das es in 30 Jahren noch nicht vorkam ist natürlich hart, denn ich hatte das Thema als StFA bereits im 1. Jahr auf dem Tisch und bin damit wahrscheinlich eine Ausnahme. Hier hatte ich mit meinem Chef darüber gesprochen und weiß noch genau dass mir explizit gesagt wurde das immer in Absprache mit dem StB zu machen. Meine Aussage bezüglich der Wichtigkeit der korrekten Buchung kommt übrigens aus Seminaren bei Graf und FAS München.

P.S.: Naja, leid muss es Ihnen nicht tun der Chef zu sein 😉

 


Ich bin schon fast der Meinung ich mache mir als einziger Gedanken über die genaue Einordnung der Konten.

Das wiederum glaube ich nicht. Nur wurde auch schon gesagt das es mit dem Gesellschaftsvertrag geregelt werden muss wie die Kapitalkonten behandelt werden (daher auch die korrekte Buchung, die - wenn sie nicht korrekt sind - dann vor gesellschaftsrechtliche Vereinbarung treten). 

 

Nochmal: Ich wollte Ihnen da nicht zu Nahe treten. Ich persönlich habe den entsprechenden Post falsch interpretiert. Aber hier würde ich wohl nach einer Kanzlei suchen die Erfahrungen zum Thema hat, damit das Ganze passt. In solchen persönlichen Gesprächen mit Wissensaustausch kommt denke ich mehr herum als über das Internet in schriftlicher Form.

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merchantofdoubt
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Es gibt keine pauschale Regelung zu den Kapitalkonten.

 

Was will denn der Mandant und macht Sinn für diesen. Entsprechend wird der Gesellschaftsvertrag dann angepasst. 

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schöni
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kein Problem ich nehme das nich krumm.

 

Mir würde nur ein Beispiel helfen. Auch zu den Entnahmerechten.

 

Die meisten Kollegen die ich gefragt habe nehmen das sehr laps. Die Kapitalkonten (insbesondere II) sind eben Eigenkapital. Der Gewinn geht neben den Entnahmen dann auf Kap III und bbleibt da für immer stehen.

 

Ich möchte es schon richtig machen.

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merchantofdoubt
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Wenn Sie es richtig machen wollen, dann werden Sie um eine entsprechende Fortbildung/Fachbuch nicht herumkommen. Es handelt sich um eines der komplexesten Themen bei den Personengesellschaften. Da reicht es halt nicht, einfach einen Mustervertrag zu nehmen und dann pauschal anzunehmen Kapitalkonto X = Eigenkapital, nur weil das jemand in einem Internetforum schreibt. Hier schließt sich nämlich die Frage an, was sind die Konsequenzen, wenn es sich um Eigenkapital handelt? Führt dies zu einer Erhöhung des §15a EStG Verrechnungspotential? Oder geht es nur um den Ausweis in der Handelsbilanz?

 

Falls Sie eine Abkürzung wollen? Ihr Mandant soll zu einem Anwalt für Gesellschaftsrecht gehen. Der kann ihm dann die gesellschaftsrechtlichen Konsequenzen der Regelungen zu den Kapitalkonten erklären und haftet auch dafür. 

Bezüglich der steuerlichen Konsequenzen schauen Sie sich einfach die OFD-Verfügung Frankfurt vom 27.01.2021 an. 

Und für die handelsrechtliche Konsequenzen schauen Sie in den BeBiKo zu §264c HGB.

 

Leider führen Abkürzungen selten dazu, dass man es richtig macht.

 

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stefans
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@Alexander_Herrmann Hatte oben schon ein gutes Dokument verlinkt. Die Differenzen StB-HB landen nur im steuerlichen Ausgleichsposten:

 

image.png

 

Die Gewinnverteilung erfolgt ausschließlich nach Maßgabe der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilungsabrede nach HGB-Grundsätzen entsprechend des Gesellschaftsvertrages.

Man kann das nochmal nach StB-Grundsätzen machen, nur gibt es dafür keinen Grund. Steuerliche Besonderheiten z.B. § 15a EStG ermitteln sich ggf. gesondert und im Rahmen der GuE.

 

Ich bin kein Anwalt, wobei die von Kapitalkonten meisten nicht so viel Ahnung haben, aber habe mir mal folgende Musterformulierung für ein 3-Kontenmodell erstellt:

 

stefans_0-1628063241648.png

 

Für Seminare empfehle ich Herrn Dipl.-Finw. Wolfram Gärtner aus Neuss. Spezieller Typ aber er kennt sich sehr gut mit Gesellschaftsverträgen/ Kapitalkonten und allgemein der GmbH & Co. KG aus und gibt auch immer mal Musterformulierung oder Arbeitshilfen auch zur Verbuchung mit DATEV.

 

EDIT: In meinen Favoriten habe ich auch das Dokument 5305566. Eine schöne Übersicht welche Konten im SKR03/04 auf Eigenkapital oder welche auf Fremdkapital landen.

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christiankunz
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der Gesellschaftsvertrag sieht folgendes vor:

 

Kapitalkonto I: Hafteinlage

Kapitalkonto II: Hier werden die Kapitalrücklage, Gewinnrücklagen sowie Aufgelder verbucht

Kapitalkonto III: Hier werden entnahmefähige Gewinne, Vergütungen, Zinsen sowie Einlagen und Entnahmen verbucht. Das Konto ist verzinslich.

Kapitalkonto IV: Hier werden die den Gesellschafter betreffenden Verluste verbucht. Künftige Gewinne werden diesem Konto zugebucht, bis es ausgeglichen ist.

 

Im Insolvenzfall, beim Aussscheiden eines Gesellschafters oder im Falle der Liquidation werden die Kapitalkonten III und IV verrechnet.

 

Die Ennahmen richten sich nach nach 122 HGB.

 

1. Nach meiner Ansicht handelt es sich in dieser Gestaltung bei allen Kapitalkonten um Eigenkapitalkonten


Nein. Das „Kapitalkonto III“ ist offensichtlich als Fremdkapitalkonto konzipiert. Zur Klarstellung könnten die „Einlagen“ und „Entnahmen“ im Gesellschaftsvertrag in Ein- und Auszahlungen umbenannt werden; denn es handelt sich der Sache nach um Bewegungen auf dem Gesellschafterverrechnungskonto ohne Auswirkung auf das Eigenkapital.

 

Daß dieses Konto im Insolvenzfall trotzdem als Eigenkapital behandelt wird, liegt am Eigenkapitalersatzrecht (§§ 39, 135 InsO).

 

2. Wird am Jahresende das ganze Ergebnis auf das Kapitalkonto III (Handels und steuerrechtlich) gebucht? entnahmefähig ist ja nur der Handelsbilanzgewinn in Höhe des Gewinns des Vorjahres. Daher kam ich auf die Idee das nur der entnahmefähige Gewinn auch dem Kapitalkonto III zu verbuchen ist und der Rest in das Kapitalkonto II.

 

3. Ich hätte dann unterschiedliche Bestände auf dem zu verzinsenden Kapitalkonto III in der Handels und Steuerbilanz und auch unterschiedliche Zinsen dazu.


Die E-Bilanz verlangt die Aufteilung in zwei Schritte: zuerst die Gutschrift des gesamten Ergebnisses auf einem variablen Eigenkapitalkonto und anschließend die Entnahme auf ein Gesellschafterverrechnungskonto. Für die Handelsbilanz schlägt die Datev vor, diesen Zwischenschritt zu unterlassen – es ist aber einfacher, ihn auch handelsrechtlich nachzuvollziehen.

 

Ich würde an Ihrer Stelle also folgende Konten einrichten (SKR 04):

 

2050 Festkapital (Ihr Kapitalkonto I)

2959 gesamthänderisch gebundene Rücklage (Ihr Kapitalkonto II)

2060 Verlustvortragskonto (Ihr Kapitalkonto IV)

9141 variables Kapital (fehlt bei Ihnen)

2070 Gesellschafterverrechnungskonto

 

Das Ergebnis würde ich wie folgt buchen:

 

Gesamtergebnis auf variables Kapital (sowohl HB wie SB)

ggf. Umbuchung auf Verlustvortragskonto (nur HB)

Entnahme handelsrechtliche Gewinnausschüttung auf Verrechnungskonto (HB + SB).

 

Auf dem Gesellschafterverrechnungskonto darf es keine Differenzen zwischen HB und SB geben; solche Differenzen betreffen immer das Eigen-, nie das Fremdkapital.

 

Grüße aus München

Christian Kunz

schöni
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wunderbar und danke.

 

Wie kommen Sie darauf das das Kapitalkonto II gesamthänderisch gebunden ist? Der Gedanke gefällt mir sehr gut, da es eine Einbringung eines Einzelunternehmens wird und der Betrag der die Kapitaleinlage des Kommandetisten übersteigt in die Kapitalrücklage (Kapitalkonto II) soll (ich hoffe er ist steuerrechtlich positiv; handlesrechtlich ist er es auf alle Fälle). Wenn das Kapitalkonto II gesamthänderisch gebunden ist, ist ja alles in Ordnung im Hinblick auf die Buchwertfortführung.

 

Die Datev gibt in den Erläuterungen zu dem Vertrag an:

Im vorliegenden Muster wird ein festes Kapitalkonto I unterhalten, auf dem lediglich die Hafteeinlage des Gesellschafters verbucht wird. Sie ermöglichen freie Entnahmen (Konto III) und bewahren wegen der Verrechnung mit dem Konto IV den steuerlichen Eigenkapitalcharakter im Sinne des § 15a EStG

 

Daher habe ich dem Konto Eigenkaitalcharakter zugesprochen??

 

Die Buchungen kann ich Nachvollziehen. Das ist auch genau mein Ansatz. Danach landet auf dem Verrechnungskonto (ich habe irrtümlich das variablen Kapitalkonto genommen) nur der Gewinn nach HR

 

Grüße

 

 

 

 

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christiankunz
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Wie kommen Sie darauf das das Kapitalkonto II gesamthänderisch gebunden ist? Der Gedanke gefällt mir sehr gut, da es eine Einbringung eines Einzelunternehmens wird und der Betrag der die Kapitaleinlage des Kommandetisten übersteigt in die Kapitalrücklage (Kapitalkonto II) soll (ich hoffe er ist steuerrechtlich positiv; handlesrechtlich ist er es auf alle Fälle). Wenn das Kapitalkonto II gesamthänderisch gebunden ist, ist ja alles in Ordnung im Hinblick auf die Buchwertfortführung.


Eventuelle Zweifel hinsichtlich der gesamthänderischen Bindung sollten durch entsprechende Präzisierungen im Gesellschaftsvertrag ausgeräumt werden.

 

Die Datev gibt in den Erläuterungen zu dem Vertrag an:

Im vorliegenden Muster wird ein festes Kapitalkonto I unterhalten, auf dem lediglich die Hafteeinlage des Gesellschafters verbucht wird. Sie ermöglichen freie Entnahmen (Konto III) und bewahren wegen der Verrechnung mit dem Konto IV den steuerlichen Eigenkapitalcharakter im Sinne des § 15a EStG

 

Daher habe ich dem Konto Eigenkaitalcharakter zugesprochen??


Ich habe überlesen, daß auch im Fall des Ausscheidens die Verluste verrechnet werden sollen. Insofern muß ich mich korrigieren: in Ihrem Konzept ist tatsächlich auch das Gesellschafterverrechnungskonto Eigenkapital. Dann kann man man statt des Kontos 2070 das Konto 9840 verwenden. Die Zinsen sind dann vermutlich als Vorwegverluste des Kommanditisten zu behandeln.

 

Grüße

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schöni
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So habe ich mir das auch gedacht.

 

ich hoffe morgen Zeit zu haben die Regelung zu den Kapitalkonten zu überarbeiten (dem Kapital ll gesamthänderische Bindung zukommen zu lassen und die Verlustverrechnung auch auf Kapitalkonto ll zu erweitern - zur Sicherheit). Für die Sacheinlage muss neben dem Kapitalkonto l unbedingt ein Eigenkapitalkonto angesprochen werden.

 

ich möchte auch die Entnahmeregelung (§122HGB) erweitern. Im Jahr der Einbringung könnte sonst nichts entkommen werden, da es ja kein Vorjahr gibt. Sehe ich das richtig?

 

 

Danke und Grüße 

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christiankunz
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ich hoffe morgen Zeit zu haben die Regelung zu den Kapitalkonten zu überarbeiten (dem Kapital ll gesamthänderische Bindung zukommen zu lassen und die Verlustverrechnung auch auf Kapitalkonto ll zu erweitern - zur Sicherheit). Für die Sacheinlage muss neben dem Kapitalkonto l unbedingt ein Eigenkapitalkonto angesprochen werden.

Nach § 24 (2) UmwStG können Sie auch trotz teilweiser Gutschrift auf einem Fremdkapital-Darlehenskonto die Buchwerte fortführen. Wichtig ist nur, wenigstens einen Teil der Gutschrift dem  - zusätzliche Gesellschaftsrechte vermittelnden - Festkapitakonto gutzuschreiben und den Buchwertantrag bei der Abgabe der Bilanz nicht zu vergessen; bei späterer Beantragung ist die Buchwertfortführung verwirkt.

 


ich möchte auch die Entnahmeregelung (§122HGB) erweitern. Im Jahr der Einbringung könnte sonst nichts entkommen werden, da es ja kein Vorjahr gibt. Sehe ich das richtig?


Zu den Vorteilen einer Personengesellschaft gehört auch die große Flexibilität: Sie müssen nicht alles vorab regeln; es genügt völlig, Entnahmen, die trotz evtl. gegenteiliger Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag notwendig werden, durch einen nachträglichen Gesellschafterbeschluß, der den Gesellschaftsvertrag in diesem Punkt ändert oder durchbricht, zu erlauben.

 

Grüße

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schöni
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Super und vielen Dank.

 

Eine Frage zu der Einordnung der Kapitalkonten habe ich noch für meine Regelung.

 

Es wird zwar das Kapitalkonto IV mit III im Falle der Auseinandersetzung/Liquidation verrechnet, es besteht aber wohl aufgrund des § 122 HGB für die Entnahmen keine Entnahmebeschränkung (122 HGB ist da ja recht weit).

 

Ist das Kapitalkonto III dann doch ein Fremdkapitalkonto? (BFH 15.05.2008 IV R 46/05 veröffentlicht 06.08.2008)

 

Dieser Mustervertag von der DATEV verdient nicht gerade die Bezeichnung klar und eindeutig zu sein.

 

Ich kann sehr gut mit dem Kapitalkonto III als Fremdkapitalkonto leben.

 

Grüße und Danke

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christiankunz
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Bei einer 1-Mann-Gesellschaft oder harmonischen Gesellschafterbeziehungen handelt man sich eigentlich durch den Fremdkapitalcharakter des Gesellschafterdarlehens i. d. R. nur unnötige Probleme ein. Wenn Sie auch noch das (vermutlich eher theoretische) Risiko der Einstufung als Fremdkapital infolge fehlender Entnahmebeschränkungen befürchten, dann würde ich an Ihrer Stelle halt noch ein oder zwei schön klingende Sätze dazu in den Gesellschafsvertrag schreiben, z. B. „Entnahmen, die die zugewiesenen Gewinne übersteigen, bedürfen eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses. Entnahmen zur Unzeit sind unzulässig.“

 

Hinterher können Sie trotzdem machen, was Sie wollen.

 

Grüße

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letzte Antwort am 06.08.2021 22:08:01 von christiankunz
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