Hallo,
ich muss neue Unternehmen buchen und bin unsicher, auf welches Konto ich die Gewinnausschüttung bei einer Holding-GmbH (Geldeingang) buchen soll.
Vielen Dank für alle Antworten
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Habe eine Steuer-KI mit dem Prompt angefragt:
Wie buche ich die Gewinnausschüttung an eine Holding-Gesellschaft in der Holding-Gesellschaft ?
Antwort:
Die Buchung der Gewinnausschüttung in der Holding-Gesellschaft erfolgt in der Regel wie folgt, abhängig vom verwendeten Kontenrahmen (SKR 03 oder SKR 04):
Zunächst wird der Gewinnverwendungsbeschluss in der Holding-Gesellschaft erfasst. Dabei wird der Gewinnvortrag oder die Gewinnrücklage auf eine Verbindlichkeit gegenüber den Gesellschaftern umgebucht.
Bei der tatsächlichen Auszahlung der Gewinnausschüttung wird die Verbindlichkeit gegenüber den Gesellschaftern reduziert. Gleichzeitig sind die einbehaltenen Steuern (Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag) zu berücksichtigen.
Angenommen, die beschlossene Bruttoausschüttung beträgt 50.000 EUR:
Die Buchung der Auszahlung würde dann wie folgt aussehen:
Diese Buchungssätze sind auf die rechtlichen und steuerlichen Anforderungen abgestimmt und gewährleisten eine korrekte Abbildung der Gewinnausschüttung in der Holding-Gesellschaft.
Natürlich ohne Gewähr, aber vielleicht hilft es weiter.
Gute Idee. Welche hast Du genutzt?
Noch keine. Ich lese weiter darüber, weil ich nicht sicher bin....
@deusex schrieb:Die Buchung der Auszahlung würde dann wie folgt aussehen:
SKR 03:
- Soll: 0755 – Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern für offene Ausschüttungen: 50.000 EUR
- Haben: 1200 – Bank: 36.812,50 EUR
- Haben: 2210 – Abzuführende Kapitalertragsteuer: 12.500 EUR
- Haben: 2220 – Abzuführender Solidaritätszuschlag: 687,50 EUR
Die Antworten von KI sind mit Vorsicht zu genießen (die Erfahrung hatten wir auch schonmal gemacht, als wir testweise mal was gefragt haben):
Konto 2210 ist "Solidaritätszuschlagserstattungen für Vorjahre"
Konto 2220 gibt es gar nicht im SKR 03.
Also 2 völlig falsche Kontenvorgaben.
Gruß
Matthias
Was wäre aus ihrer Sicht "nur" falsch und nicht völlig falsch? Immerhin ist 22XX schon sehr nah dran :-).
Ich denke das die KI schon eine große Hilfe sein kann...als Unterstützung...uns als Mitarbeiter noch nicht ersetzen kann. Mit ihr kann ich aber sicherlich Prozesse neu denken und die Buchhaltung deutlich effizienter gestalten und mich dann entweder um mehr Fälle kümmern oder andere Aufgaben mit übernehmen die meinen Mandanten betreffen.
Niemand sollte die KI ohne nachdenken und mitdenken einsetzen.
Aber bei mir ist ein Geldeingang
Interessant ist, dass die KI anscheinend nicht verstanden hat, dass die Holding-Gesellschaft Empfänger der Ausschüttung ist.
Die Buchungen beziehen sich mMn darauf, dass die Holding selbst an ihre Gesellschafter ausschüttet ("Verbindlichkeiten ggü. Gesellschaftern" usw.).
Das dann aber schon sehr konsequent.
Nachtrag: Doch nicht so konsequent, 22xx bei SKR03 wären ja die Aufwandskonten für Steuer. Die dürfen bei der ausschüttenden Gesellschaft gar nicht bebucht werden, sondern die entsprechenden Verbindlichkeitskonten.
Ich habe hier nur den Ball ins Feld geworfen, um einen Impuls zu geben.
So mache ich dies im Tagesgeschäft öfters, aber überprüfe natürlich die Vorgaben im Detail. Das dürfte jedem Steuerberater klar sein.
Ich habe den Text nicht mal gelesen, weil es nicht mein Problem ist, also bitte keine Nachfragen und immer dran denken, dass in vielen Fällen der Fehler nicht in der Antwort der KI liegt, sondern im unpräzisen Prompt.
Die Buchungen beziehen sich mMn darauf, dass die Holding selbst an ihre Gesellschafter ausschüttet ("Verbindlichkeiten ggü. Gesellschaftern" usw.).
Fallen derartige Unzulänglichkeiten auf, muss man die Anfrage präzisieren. Nur einkopiert - selber prüfen:
Der Anspruch auf die Gewinnausschüttung entsteht in der Holding-Gesellschaft mit dem Datum des Ausschüttungsbeschlusses der ausschüttenden Gesellschaft. Steuerlich wird die Ausschüttung jedoch erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses oder der Aktivierung des Anspruchs erfasst (§ 20 Abs. 5 Satz 2 EStG). Bei beherrschenden Gesellschaftern gilt die Ausschüttung bereits mit dem Datum des Beschlusses als zugeflossen.
Beim tatsächlichen Zufluss der Ausschüttung wird die Forderung aus der Gewinnausschüttung durch den Zahlungseingang ausgeglichen. Gleichzeitig sind die einbehaltene Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag zu berücksichtigen.
Die Gewinnausschüttung stellt für die Holding Einkünfte aus Kapitalvermögen dar (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Sofern die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten wird, gelten die Regelungen des § 8b KStG:
Angenommen, die Bruttoausschüttung beträgt 100.000 EUR:
Anspruch auf Ausschüttung:
Zufluss der Ausschüttung:
Steuerliche Anpassung (5 % der Ausschüttung):
Gewinnausschüttung von einer anderen Kapitalgesellschaft