Gibt es von DATEV schon einen Buchungsleitfaden für die Energiepreispauschale?
Die EPP stellt ja Sonstige Einkünfte und keine 15er oder 18er Einkünfte dar. Somit wäre ein Ausweis in der BWA und im Jahresabschluss nicht richtig.
Aber die EPP in den Privateinlagen "verschwinden" zu lassen, fände ich nicht gut.
Es wäre schön, wenn DATEV sich hier Gedanken macht. Besten Dank.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Sorry, aber was soll sich die DATEV denn hier groß für einen hoffentlich einmaligen Vorgang Gedanken machen? Es handelt sich nun einmal um eine Privateinlage wie bei allen anderen Einnahmen, die andere Einkunftsarten betreffen.
Hallo @guenther,
für das Thema Energiepreispauschale ist ein Buchungsleitfaden bisher nicht vorhanden und aktuell auch nicht geplant.
Um Ihrer Anregung Rechnung zu tragen, habe ich einen entsprechenden Wunsch in unsere Datenbank aufgenommen.
@Antje_Naumann MYMADEDAY.
Statt, dass sich zwei Fachleute der DATEV für einen Vormittag zusammen setzen und einen Leitfaden schreiben, müssen sich jetzt alle Kanzleien selber Gedanken machen. Dabei wird wahrscheinlich auch an der einen oder anderen Stelle Schmarn gebucht werden.
Selbst wenn so ein Leitfaden je Kanzlei nur 10 Minuten einspart. Bei wieviel tausenden Kanzleien?
Sagen wir mal bei 2.500 * 0,16 = 415 Stunden.
Ruhig weiter falsche und/oder schlicht fachfremde Artikel im Trialogbereich veröffentlichen.
Kopfschüttelnde und genervte Grüße aus München
Sorry, aber wofür brauche ich einen "Leitfaden" zur Verbuchung der EPP bei Unternehmen?
Die Zeit können DATEV-Mitarbeiter gerne besser verwenden.
Und dort, wo dies ohne Leitfaden als "Schmarn" gebucht wird, hilft vermutlich ein Leitfaden auch nicht.
Was soll denn da gebucht werden? Ich verstehe das Problem gar nicht...
Wenn der UN seine Vorauszahlung um 300 Euro kürzt, stehen auf dem Konto Vorauszahlungen halt 300 Euro weniger. Das war es doch dann?
@oaausb69 schrieb:Was soll denn da gebucht werden? Ich verstehe das Problem gar nicht...
Wenn der UN seine Vorauszahlung um 300 Euro kürzt, stehen auf dem Konto Vorauszahlungen halt 300 Euro weniger. Das war es doch dann?
Im Prinzip muss gebucht werden:
ESt-VZ an Ertrag, aber Ertrag nach § 22 Nummer 3 EStG (§ 119 EStG)
Entweder man weist den Ertrag in der GuV aus und zieht diesen dann wieder außerhalb der GuV bei den steuerlichen Korrekturen ab, oder man bucht den Ertrag als Privateinlage und muss dann aber aufpassen, dass man den Ertrag in der ESt-Erklärung 2022 nicht vergisst.
Der Ertrag ist nicht §§ 15/18 EStG.
Evtl. könnte man aber auch ein Konto aus Klasse 9 neu einrichten und entsprechend schlüsseln.
Die Lohndame welche bei uns einen guten Teil der Löhne ordentlich abrechnet hat wahrscheinlich wenig Ahnung auf welches Konto sie die Pauschale Schlüsseln müsste. 5 zeiliges Hilfedokument. 🤷 Und der Sache wäre genüge getan.
Entweder man weist den Ertrag in der GuV aus und zieht diesen dann wieder außerhalb der GuV bei den steuerlichen Korrekturen ab, oder man bucht den Ertrag als Privateinlage und muss dann aber aufpassen, dass man den Ertrag in der ESt-Erklärung 2022 nicht vergisst.
Der Ertrag ist nicht §§ 15/18 EStG.
Der "Ertrag" ist nicht § 15 oder § 18. Da stimme ich zu. Genau deshalb wird das aber auch NICHT in die GuV gebucht. Das wäre Quatsch. Die Energiepauschale hat in der Bilanz nix verloren.
Der "Ertrag" ist nicht § 15 oder § 18. Da stimme ich zu. Genau deshalb wird das aber auch NICHT in die GuV gebucht. Das wäre Quatsch. Die Energiepauschale hat in der Bilanz nix verloren.
Es geht darum, dass die ESt-Vorauszahlung ja eigentlich 300 EUR höher ist als gezahlt.
Moin,
noch weiß niemand, wie dies in den Einkommensteuer-Erklärungen 2022 genau angegeben werden muss, d.h. einfach als Sonstige Einkünfte oder ggf. in einer neuen Anlage EPP.
Insoweit kann DATEV derzeit auch noch keinen Schnittstellenfunktionsplan bzw. Kontenzweckzuordnung zur Erklärung erstellen. Es müsste dann rückwirkend für 2022 die Stammdaten aller Buchführungen angepasst werden, wenn klar ist, wie dies in die Erklärungen übernommen werden muss.
Dies halte ich für eine einmalige (?) Zahlung für einen verhältnismäßig großen Aufwand.
Daher weiterhin meine Meinung, dass ein gesondertes Konto / Buchungsvorschlag der DATEV hierfür nicht erforderlich ist.
Bei den Lohnabrechnungen muss dies sicherlich über ein Verrechnungskonto zwischen den Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt aus der LSt-Anmeldung 08/2022 und den Auszahlungen an die Mitarbeiter in den Abrechnungen 09/2022 gelöst werden. Aber auch hier ist es fraglich, ob ein neues Konto hierfür unbedingt eingerichtet werden muss, da die Anzahl der Konten an vielen Stellen ohnehin "eng" wird und wenn man das Konto, dass DATEV dafür vorschlagen würden, bereits anderweitig nutzt, hilft einem dies auch nicht viel.
Dass DATEV daher eher "vorsichtig" ist, Kontenvorschläge im Laufe eines Jahres einzurichten, halte ich durchaus für nachvollziehbar.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Es geht darum, dass die ESt-Vorauszahlung ja eigentlich 300 EUR höher ist als gezahlt.
Na und? Die Vorauszahlung als Privatentnahme hat ja in der GuV auch nix verloren. Oder buchen Sie die VZ gesondert ein, falls von einem Privatkonto gezahlt wurde? Entnahme an Einlage... und selbst dann wäre die Energiepauschale kein "Ertrag".
Jaaa, BITTE!
Ich schließe mich dem ein oder andere Vorredner an, dass es unnötig ist, für die EPP Personal-Kapazitäten zu binden.
DATEV wird sich sowieso nicht lumpen lassen und da rechtzeitig etwas liefern...
Mich erstaunt immer wieder, dass vehement Lösungen von Problemen von der DATEV "gefordert" werden, die nicht bzw. noch nicht existent sind oder es womöglich nie gibt.
Wenn im Unternehmen Zuflüsse stattfinden, die weder in der HB noch SB Niederschlag finden sollen, dann sind das schlichtweg Privateinlagen und nichts anderes. Dort sind sie dann auch zu verbuchen.
Erhält bspw. der Unternehmer private Mieten oder weitere Arbeitseinkünfte auf sein Geschäftskonto überwiesen, werden diese doch auch nicht "als Zugang und Abzug über eine Nebenrechnung" oder sonstigen Kapriolen verbucht ?!
Außerunternehmerisches ist im Unternehmen als "privat" zu behandeln und wer im Bilanz-Kontennachweis einen gesonderten Ausweis der EPP sehen mag, legt eben ein gesondertes Einlagenkonto an.
Also ich sehe das Problem nicht, welches hier konstruiert werden soll.
Ich hoffe auch inständig, dass DATEV sich hier mit ausufernden Stellungnahmen, Leitfäden, Arbeitsgruppen, endlosen Diskussionen oder gar noch Dialogseminaren zurück hält und seine Kapazitäten sinnvoller investiert.
Ich nehme für die ESt-Erklärung 2022 an, dass ein gesondertes Feld in der Anlage G aufgenommen wird; ähnlich der Info zu den Corona-Hilfen.
Außer bei Arbeitnehmern, wird die EPP entsteht der Anspruch mit dem 01.09.2022 und wird mit der Einkommensteuererklärung 2022 fällig.
Hieraus ist ableitbar, dass es ggf. gar nichts zu verbuchen gibt.
Moin,
ausnahmsweise bin ich mal hoffnungsvoll und gehe davon aus, dass die EPP bei der VAST-Abfrage zur EStE automatisch berücksichtigt und dann im richtigen Feld eingetragen wird.
Daher werde ich diesen Betrag lfd. oder vielleicht erst im A irgendwie EStVZ an Einlagen (evtl. gesondertes Konto?) buchen (lassen). Jedenfalls nicht im betrieblichen Bereich, es ist ja nur eine Verrechnung im Privatbereich.
Aber heute mache ich mir hierzu keinen Riesenkopf, es wird sich schon regeln.
LG
WF