abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

E-Rechnungen - Behandlung von Auslagenformularen über 250,00 EUR ("sonstige Rechnungen")

6
letzte Antwort am 12.07.2024 14:43:06 von guenther
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
Levent
Beginner
Offline Online
Nachricht 1 von 7
423 Mal angesehen

Sehr geehrte Damen und Herren, 

zu den anerkannten Formaten zählen unter anderem die XRechnung und das ZUGFeRD-Format.
Doch was ist mit anderen Rechnungsformaten?

Ich habe herausgefunden, dass diese unter den Begriff "Sonstige Rechnungen" anfallen. 
"Sonstige Rechnungen" umfassen alle Rechnungen, die nicht in einem der anerkannten E-Rechnungsformate vorliegen. Dazu gehören insbesondere:

- Papierrechnungen: Traditionelle, gedruckte Rechnungen, die per Post versendet werden.

- PDF-Rechnungen: Digitale Rechnungen im PDF-Format, die per E-Mail verschickt werden.

- Bilddateien: Rechnungen, die als Bilddatei (z.B. JPEG oder PNG) per E-Mail versendet werden.

- Eingescannte Papierrechnungen: Papierrechnungen, die eingescannt und digital verschickt werden.

Ab Januar 2025 sind diese jedoch nur noch in speziellen Fällen zulässig:

1. Kleinbetragsrechnungen: Rechnungen unter 250 Euro dürfen weiterhin in Papier- oder PDF-Form übermittelt werden.

2. Fahrausweise: Fahrkarten und ähnliche Fahrausweise sind ebenfalls von der E-Rechnungspflicht ausgenommen und dürfen in ihrer bisherigen Form verbleiben.

Was ist aber mit den Rechnungen über 250,00 EUR? 
Oder Rechnungen für Auslageformulare wie Bewirtung, Reisekosten usw.? 
Zählen diese auch unter "sonstige Rechnungen"? Können diese auch als PDF-Datei weiterhin erstellt und bearbeitet werden? 
Oder müssen diese ebenfalls als XRechnung und das ZUGFeRD-Format formatiert werden? 

LG, B.L.

0 Kudos
Tags (1)
wwinkelhausen
Meister
Offline Online
Nachricht 2 von 7
395 Mal angesehen

Sie haben die Übergangsregelungen bis 2027/2028 vergessen. Erst dann gibt es eine Verpflichtung zur E-Rechnung, davor kann man umsteigen, muss aber nicht. Ab 2025 braucht man aber den Empfänger nicht mehr um Zustimmung bitten, der Absender entscheidet, was er für ein Format anbietet.

Dinosaurier
agmü
Experte
Offline Online
Nachricht 3 von 7
350 Mal angesehen

Ob 2025 oder 2028

 

Die gestellte Frage ist berechtigt und kann heute noch niemand verbindlich beantworten.  

 

Ausgehend von der Intention des Gesetzgebers möglichst nur noch automatisch auswertbare Rechnungen im Bereich B2B zu erlauben, wäre die logische Konsequenz, dass allen Belegen über 250,00 Euro die nicht dem E-Rechnungsformat entsprechen die Eigenschaft als "ordnungsgemäße Rechnung" abzusprechen mit den bereits heute bekannten Folgen im Bereich der Umsatzsteuer etc.

 

Ob meine Logik am Ende des Tages greift, wird die Zeit ergeben.  Spassig wird die Situation für die Kassenhersteller.  Bis 250,00 Euro reicht ein normaler Kassenbon, ab 250,01 Euro muss der Bon als E-Rechnung bereitgestellt werden können.🙈

Andreas G. Müller
wir leben in spannenden Zeiten
bodensee
Allwissender
Offline Online
Nachricht 4 von 7
329 Mal angesehen

Habe keine Antwort parat ich habe nur Ihre Frage völlig falsch gelesen und war verwundert: 

 

Auslageformulare über 250.000 EUR 🙈

 

und ich dachte was ist das denn ? 

 

Beim Fließtext musste ich dann über mich selbst schmunzeln, man darf sich auch selbst nicht immer zu Ernst nehmen.  Schönen Feierabend. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
0 Kudos
guenther
Fachmann
Offline Online
Nachricht 5 von 7
309 Mal angesehen

Ich war jetzt mal in einem bekannten Freizeitpark, da war auf jedem Kassenbon ein QR-Code mit PIN drauf, mit dem Link konnte sich jeder zu dem Kassenbon eine E-Rechnung mit Adresse usw. herunterladen. 

 

Das fand ich prima, damit ist das Problem beim Baumarkt, in der Gastro usw. bei Kassenbon‘s über 250 € gelöst. 

mfg Thomas Günther
tu_heggi
Fachmann
Offline Online
Nachricht 6 von 7
273 Mal angesehen

inkl. dem Problem "ist verloren gegangen" wurde geknüllt und ist nicht mehr lesbar, muss nicht gescannt werden

0 Kudos
guenther
Fachmann
Offline Online
Nachricht 7 von 7
206 Mal angesehen

Wenn der Kassenbon „verloren“ geht, ist es ja schon immer bei manchen Mandanten spannend. 

mfg Thomas Günther
0 Kudos
6
letzte Antwort am 12.07.2024 14:43:06 von guenther
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage