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Darf Steuerberater KSK Meldung erstellen?

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letzte Antwort am 15.05.2025 12:51:02 von bodensee
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StB_in
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Ein Mandant hat zusammengestellt, was seiner Meinung nach KSK pflichtig  ist und mir zur Überprüfung zukommen lassen. Ich habe Bauchschmerzen, zu entscheiden, ob das zutreffend beurteilt worden ist. Darf ich das als Steuerberaterin überhaupt? Es wäre mir am liebsten, wenn der Mandant das alleine entscheiden muss - oder wer ist dafür geeignet und befugt ihn dabei zu unterstützen?

GLH
Fortgeschrittener
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https://datenbank.nwb.de/Dokument/777874/

 

Am besten auch mal mit der eigenen Versicherung klären was im Falle der Haftung wäre. 

jmstb
Aufsteiger
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Ohne rechtssichere Einschätzung - hier nur meine persönliche Praktikermeinung als StB:

 

Wenn wir die laufende Buchhaltung erledigen und ich ALLE Belege einsehen kann, übernehmen wir schon mal die Meldung bei der KSK, wenn uns der Mandant die Zugangsdaten zum Portal zur Verfügung stellt.

 

Seien wir doch mal ehrlich - in den allermeisten Fällen ist das Risiko doch von den Beträgen her überschaubar. Und Aufgriffe in Richtung KSK habe ich bei meinen RV-Prüfungen bisher noch gar nicht erlebt.

 

Wenn es also keine spezielle Künstler- oder Werbeagentur ist, wo KSK-pflichtige Subleistungen Alltag sind, würde ich den Service mit einem kurzen Hinweis auf das verbleibende Restrisiko natürlich kostenpflichtig mit anbieten.

bodensee
Allwissender
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Sehe ich auch so wie Sie und mache ich in der Kanzlei auch genauso. 

 

Machen dürfen - ja 

 

Abrechnen - ja 

 

Es gibt Fälle das ist es manchmal kritisch und da habe ich auch schon intensiv mit der SV Prüfung diskutiert,  weil die Prüfer dann oft die Rechtsprechung vom BSG hierzu nicht kennen oder kennen wollen. Es ging hier um wiederholte Beauftragung ja / nein. Wie ist das auszulegen. 

 

Weil dem Grunde nach hat jeder Betrieb der seine Homepage erstellen lässt und dauerhaft warten lässt ein KSK Meldethema. 

 

Und wenn Mandant vorgibt  würde ich das anhand der Belege überprüfen ggf. mit Mandant diskutieren und ihn auch darauf hinweisen wenn es die SV Prüfung anders sieht folgt eben Nachzahlung. 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
StB_in
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@jmstb  schrieb:

Seien wir doch mal ehrlich - in den allermeisten Fällen ist das Risiko doch von den Beträgen her überschaubar. ..

 

Wenn es also keine spezielle Künstler- oder Werbeagentur ist, wo KSK-pflichtige Subleistungen Alltag ...


Es ist zwar keine spezielle Agentur, aber ein Unternehmen, das die eingekauften Leistungen mit Aufschlag weiterbelastet. Wenn dann später die KSK Abgabe nachgefordert wird, ist der Aufschlag weg.

Deswegen würde ich gerne sagen, das ich das gar nicht machen darf.

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jjunker
Allwissender
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Deswegen würde ich gerne sagen, das ich das gar nicht machen darf.

 

Dürfen schon. Dann seien Sie ehrlich und sagen dem Mandanten, dass Sie das aus Haftungsgründen nicht übernehmen wollen.

MVP Müll_Verbreitungs_Problem
jjunker
Allwissender
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Weil dem Grunde nach hat jeder Betrieb der seine Homepage erstellen lässt und dauerhaft warten lässt ein KSK Meldethema. 

 

@bodensee Warum sollte es KSK Thema sein wenn wir einen Wartungsvertrag für die Homepage haben? Das ist denke ich eine Vertragsfrage. Wenn vereinbart ist, dass alle gestalterischen Entscheidungen durch den Auftraggeber erfolgen erbringt der Webdesigner nur die technische Umsetzung. Das ist doch keine künstlerische Leistung. 🤔

MVP Müll_Verbreitungs_Problem
Uwe_Lutz
Überflieger
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@jjunker  schrieb:

 

Dürfen schon. 

Ja?

 

Ist auf jeden Fall strittig - siehe oben von @GLH verlinkten NWB-Artikel.

StB_in
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@GLH  schrieb:

https://datenbank.nwb.de/Dokument/777874/

 

Am besten auch mal mit der eigenen Versicherung klären was im Falle der Haftung wäre. 


 

Vielen Dank, da steht es ja ziemlich deutlich:

 

Vorbereitung und Abgabe von Erstmeldungen oder jährlichen Entgeltmeldungen an die KSK:
 
- Ggf. unerlaubte Rechtsdienstleistung, sofern nicht nur ungeprüfte Übernahme der Angaben des Mandanten
 
Also lass ich das mal lieber sein...
 
@Uwe_Lutz : da waren Sie - wie gewohnt - schneller 🙂
Uwe_Lutz
Überflieger
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@jjunker  schrieb:

 

 

Wenn vereinbart ist, dass alle gestalterischen Entscheidungen durch den Auftraggeber erfolgen erbringt der Webdesigner nur die technische Umsetzung. 

Mit der Begründung wären eigentlich der Großteil der KSK-pflichtigen Leistungen raus. Schließlich entscheide ich abschließend als Auftraggeber immer, ob ich die Leistung "abnehme".

 

Maßgebend ist m.E. nicht, wer entscheidet, sondern wer entwirft. Sollte also der Webdesigner vorgefertigte Grafiken, Texte, Farben und Schriftarten nur in die Homepage einbauen, ist man vermutlich aus der KSK raus, weil es dann nur eine technische Umsetzung ist. Wenn der Webdesigner hier aber Entwürfe erstellt, die vom Auftraggeber angepasst oder freigegeben werden, dürfte man Schwierigkeiten haben, dies ohne KSK durchzukriegen.

cro
Experte
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@StB_in  schrieb:

.............. Es wäre mir am liebsten, wenn der Mandant das alleine entscheiden muss - oder wer ist dafür geeignet und befugt ihn dabei zu unterstützen?


Ist so. Der Mandant bittet uns bestimmte Belege herauszusuchen. Aus der Erfahrung "finden" wir auch noch den ein oder anderen Beleg mehr. Was der Mandant dann letztlich an die KSK meldet, unterschreibt und übermittelt er.

bodensee
Allwissender
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Nun lt. dem NWB Artikel ist es zweifelhaft. Allerdings ist der Autor Rechtsanwalt und leitet das letztlich aus der BSG (?) Rechtssprechnung ab, das wir STB im Statusfeststellungsverfahren nicht tätig werden dürfen. 

 

Inwieweit die Subsumtion zulässig ist, würde ich zumindest anzweifeln ( wollen) . Ich weiß nicht mehr wieviel SV Prüfung - auch zur KSK ich inzwischen begleitet habe mal hatten wir den Antrag ausgefüllt mal der Mandant selbst es kam hier nie von Seiten der Prüfung zur Nachfrage ob wir überhaupt berechtigt sind. 

 

Anders bei Statusfeststellungsverfahren , da habe ich mir schon einmal die Finger etwas verbrannt. 

 

Daher sehe ich das nicht so kritisch wie der NWB Verlag. 

 

Im hier vorliegenden ging es ja letztlich um die Ausrede ich darf das gar nicht machen. Diese Aussage ist mindestens genaus zweifelhaft wie der NWB Artikel, daher aus meiner Sicht eine Ausrede und da finde ich es wesentlich transparenter und authentischer wenn ich dem Mandaten sage das möchte ich nicht übernehmen weil mir das Haftungsrisiko zu hoch und von mir aus gerne auch das know how fehlt. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
bodensee
Allwissender
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Hier hat Herr @Uwe_Lutz ja schon geantwortet. 

 

 

Sobald ihr Homepagewarter eine Gmbh ist sind Sie eh raus. Nur wenn es ein Einzelunternehmen ist sehe ich das durchaus kritisch und je nach Umfang ist m.E. KSK pflichtig. 

 

Natürlich können Sie immer versuchen vertraglich etwaige künstlerische in diesem Fall eher optische Elemente zu eleminieren, hilft aber im Rahmen der SV Prüfung nach meiner Erfahrung wenig. 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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StB_in
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@bodensee  schrieb:

....Im hier vorliegenden ging es ja letztlich um die Ausrede ich darf das gar nicht machen. Diese Aussage ist mindestens genaus zweifelhaft wie der NWB Artikel, daher aus meiner Sicht eine Ausrede und da finde ich es wesentlich transparenter und authentischer wenn ich dem Mandaten sage das möchte ich nicht übernehmen weil mir das Haftungsrisiko zu hoch und von mir aus gerne auch das know how fehlt. 


Ausrede ist nicht richtig .. es geht darum, dass wir Steuerberater oft Dinge machen, weil unserer Mandanten froh sind uns als Ansprechpartner zu haben und wir ja auch ein breites Wissen haben - und in der Regel logisch denken können.

Dann bei so etwas zu sagen, lieber Mandant, tut mir leid, aber das darf ich nicht und mache ich auch nicht, ist keine Ausrede, sondern einfach die Wahrheit... und sehr vernünftig (aber es soll eben auch stimmen)

bodensee
Allwissender
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Ich wollte Sie nicht persönlich "angreifen" ist auch das falsche Wort aber mir fällt gerade nichts besseres ein. 

 

Im Umgang mit Mandanten muss letztlich jeder den richtigen Weg für sich und die Mandantschaft finden. Ich selbst bin jemand der einfach gerne sehr transparent unterwegs ist und sich vielleicht auch das ein oder andere Mal für die Mandanten zu weit aus dem Fenster lehnt.  Ist aber im Laufe meiner inzwischen doch recht langen Berufsausübung immer gut gegangen. 

 

Für mich hat sich das als Ausrede angehört, wenn es das für Sie nicht ist kein Problem dann halt keine Ausrede da bin ich ausgesprochen pragmatisch. 

 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
14
letzte Antwort am 15.05.2025 12:51:02 von bodensee
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