Ich möchte hier einen neuen Beitrag aufmachen, weil der Alte aus dem Ruder gelaufen ist und nochmals nachfragen, ob sich bezüglich einer Verlängerung der Frist zur Einreichung von Bilanzen beim Bundesanzeiger Neues ergeben hat oder ob diese Fristen immer noch starr beim 31.12. d.Fj. liegen ?
Wir haben hier in der Tat noch drei Kapitalgesellschaften, bei denen es tatsächlich kaum möglich ist, eine fristgerechte Einreichung sicherzustellen und man müsste sich mit der Einreichung "vorläufiger", wenn auch grottenfalscher Werte behelfen.
Solche Vorgehen lehne ich zwar grundsätzlich ab, aber ich hatte andernorts auch gelesen, dass zwar keine generelle Fristverlängerung gewährt werden würde, jedoch von einem Ordnungsgeldverfahren bei verspäteter Einreichung abgesehen wird. Im Vorjahr war dies
In unserem Fall würde es ich um evtl. 2 Monate Verzögerung handeln.
Wie sehen das die Kollegen ?
Von einer Fristverlängerung ist mit bisher nichts bekannt. Da der Bundesanzeiger eh erst frühestens Ende Januar anmahnt, hat man ja quasi so schonmal 4 Wochen gewonnen. In der Mahnung werden ja noch mal 6 Wochen gewährt, gut, kostet die üblichen Verwaltungsgebühren von 103,50€.
Also bleibt abzuwägen, falsche Zahlen oder bis irgendwann März für maximal 103€ gleich richtige Zahlen.
Also bleibt abzuwägen, falsche Zahlen oder bis irgendwann März für maximal 103€ gleich richtige Zahlen.
Letzteres ganz klar und einen begründenden Einspruch könnte man auch noch "zwischenschieben", aber das Ziel wäre "offiziell" und für "Null"...
gemessen an den kontingentierungsquoten müsste eigentlich wieder eine fristverlängerung kommen...
drei ist ja noch harmlos 🙂
Wenn ich mich recht entsinne, kam die Nachricht der Firstverlängerung letztes Jahr so ca. ne Woche vor Heiligabend. Damit ist natürlich niemandem geholfen, darauf wieder zu vertrauen, so dass man gezwungen ist bis dahin alles fertig zu haben, da nützt dann auch die anschließend gewährte Fristverlängerung herzlich wenig ;-( entspannter und hilfreicher wäre, wenn das schon vor mindestens nem Monat kommuniziert worden wäre. Aber soweit denkt man ja bei den Amtsträgern nicht...
Ich handhabe das hier so: wer die Unterlagen und Infos nicht rechtzeitig beibringt, muss halt mit den "Strafen" leben. Wissen die Mandanten auch, und war bisher nie ein Problem, aber bisher hatten wir eh immer alles pünktlich fertig gehabt. Vorab "falsche" Daten übermitteln machen wir nicht. Kosteten Korrekturen/ Stornierungen nicht auch wieder Geld? Bin mir da nicht sicher.
Guten Wochenstart!
NEU: 30.11.2021 Fristen für VZ 2020 für Hinterlegung und Veröffentlichung im Unternehmensregister
BStBK teilt mit:
„DERZEIT sind aus Sicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz die Voraussetzungen für eine Entscheidung darüber noch nicht gegeben. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird das Thema deshalb weiter im Blick behalten.“
Die BStBK sieht – wie auch wir – bei der Veröffentlichung/ Hinterlegung der Bilanzen solventer Unternehmen in Anbetracht der Arbeitsbelastung der Steuerberater*Innen:
„die „akut bestehende Ausnahmesituation“ als gegeben an und werden uns weiter für eine zeitnahe Entscheidung und Bekanntgabe hinsichtlich eines Verzichts auf Sanktionierung bei der Offenlegung einsetzen.“
Wir gehen als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt davon aus, dass eine/ die Entscheidung erst um die 50. KW mitgeteilt wird.
https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/ueberbrueckungshilfe/
Eine Fristverlängerung ist eu-rechtlich nicht vorgesehen. Insoweit kann es leider nur eine Nichtbeanstandungsregelung geben. Die berufsständischen Organisation haben sich für eine solche - aus rechtlichen Gründen zu mindestens für solvente Unternehmen - eingesetzt. Gleichzeitig geben aber die zuständigen Ministerien nach einer Anhörung der Gründe eine solche eventuelle Regelung nicht zu früh heraus, damit so viel Jahresabschlüsse wie möglich noch vorher veröffentlicht/ hinterlegt werden. Diese Taktik war und ist mehr als unbefriedigend.
Mit freundlichem Gruss aus Sachsen-Anhalt
Hilmar Speck
Heute früh wurde auf der Seite des Bundesjustizamtes veröffentlicht, dass kein Ordnungsgeldverfahren vor dem 7.3.2022 für Jahresabschlüsse Bilanzstichtag 31.12.2020 eingeleitet wird. In dem Sinne: Frohe Weihnachten an alle👍
Danke für die Info.
Hier der Link für Interessierte: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Ordnungs_Bussgeld_Vollstreckung/Jahresabschluesse/Jahresabschluesse_node.html;jsessionid=8556C83A5CED321BD375D67B710290D6.2_cid503
soeben kam dies Jahr recht früh die Fristverlängerung bis April 2023 😀
Hallo suc77,
das kam leider noch nicht bei mir an. Was ist Ihre Quelle?
Liebe Grüße
Danke