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Buchhaltung

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letzte Antwort am 18.08.2025 22:16:32 von Steuern_1-
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Steuern_1-
Beginner
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Mandant reicht Kundenrechnungen nicht ein. Buchen trotzdem 4400 Erlöse 19%. Korrekt?

ulli_preuss
Fachmann
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Fragesteller wirft ein paar Worte ins Forum. Erwartet trotzdem eine Antwort. Korrekt?

Viele Grüße
• Wer lacht, hat noch Reserven. •
martin65
Meister
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Überschrift über Beitrag viel zu lang. Korrekt?

theo
Meister
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Heute ist Montag. Ich mache heute gar nichts mehr. Korrekt?

in dubio pro theo
Neu_hier
Meister
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Nur "42" ist hier die korrekte Antwort.

Danke
Moonshine
Erfahrener
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Einfache Antwort ja, aber man muss trotzdem abwägen, ist es ein Erlös und kann es nicht doch auch privat sein. Wenn das ausgeschlossen werden kann, direkt auf Erlöse und Belege anfragen.

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Steuern_1-
Beginner
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Leute ihr sollt euch doch nicht lustig machen.. ich habe eine Frage gestellt haha

Neu_hier
Meister
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Einfache Antwort: Nein, keine Buchung ohne Beleg....

Danke
martin65
Meister
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Ein gewisses Maß an Höflichkeit und Genauigkeit ist nie verkehrt.

 

Wir machen uns nicht lustig. Wir stellen nur fest.

 

Wer gute Fragen stellt, bekommt auch gute Antworten.

 

Gruß

 

Martin Heim

Steuerberater

sokru
Fortgeschrittener
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Wie aus einem anderen Post bekannt ist, sind Sie Azubi. Grundsätzlich sollte der ausbildende Betrieb solche Fragen beantworten, weil es in der Praxis unterschiedlich gehandhabt wird.

 

Es gibt Steuerberater, die bei Zahlungseingängen ohne Beleg unbedingt eine Buchung auf dem Erlöskonto 4400 oder dem Konto "erhaltene Anzahlungen 19% USt" sehen wollen, um auf keinen Fall die zu zahlende Umsatzsteuer zu verkürzen. Spätestens wenn verschiedene Umsatzsteuersätze zur Anwendung kommen, wird diese Vorgehensweise schwierig.

 

Andere Steuerberater wollen bei Zahlungseingängen ohne Beleg gar keine Buchung sehen, gemäß dem Grundsatz keine Buchung ohne Beleg. 

 

Da der Steuerberater am Ende die Haftung übernimmt, muss er auch entscheiden, welche Variante angewendet werden soll.

KOB - Kanzleiorganisationsbeauftragter
martinkolberg
Meister
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Alternative Idee?

Füttere ChatGpt mit Deiner Frage.
_____________________________

Grundsätzlich werden Erlöse erst gebucht, wenn eine Rechnung oder ein anderer Beleg vorliegt. So stellst du sicher, dass die Buchhaltung korrekt und nachvollziehbar ist.

Ausnahme: Wenn der Mandant bereits einen Zahlungseingang auf seinem Bankkonto hat, muss der Erlös trotzdem gebucht werden, weil sonst die Buchhaltung nicht den tatsächlichen Geldfluss widerspiegelt.

In diesem Fall buchst du:

  • Soll: Bank (Zahlungseingang)

  • Haben: Erlöse 4400 (inkl. 19 % Umsatzsteuer, falls anwendbar)

Die fehlende Rechnung dient später als Beleg und kann dann zur Nachkontrolle oder Archivierung nachgereicht werden.

Merke: Geld ist gekommen → Buchung muss erfolgen. Beleg fehlt → Nachreichen der Rechnung, aber keine Buchungsunterlassung.



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Neu_hier
Meister
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Nachricht 12 von 15
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Vollkommener Quatsch von Chatti und ich kann nur davon abraten dies als Laie und schon gar nicht zu Ausbildungszwecken zu nutzen!

Zahlungseingänge werden ohne Beleg nicht auf Umsatzerlöse gebucht, denn es könnten auch hunderte andere  Sachverhalte sein. Haftung für Falschbuchung (zuviel Umsatzsteuer) droht! Buchführung ist kein Ratespiel.

Das hat mit der Nachvollziehbarkeit von Zahlungsflüssen auch gar nichts zu tun, denn "doppelt" muss immer gebucht werden (Buchführungspflicht vorausgesetzt). In diesem Fall (Buchführungspflicht) wird auch meist gegen Forderungen gebucht und nicht an Erlös gebucht.

Zielführend ist bei Buchführungspflichtigen / und bei 4/3ern das "Parken" bis zur Klärung auf einem ertrags- und umsatzsteuerneutralen Zwischenkonto.

Wir reden hier auch nicht von "Buchhaltung", das Ganze ist "Buchführung", ein großer Unterschied.

Danke
martin65
Meister
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Im Sachverhalt wird lediglich die fehlende Beibringung von "Kundenrechnungen" angesprochen. Aus diesem Grund, würde ich zur Vermeidung eines Steuerstraftatbestandes den Geldeingang umsatzsteuerpflichtig buchen.

 

Dies setzt voraus, dass der Mandant i.d.R. umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt. Die Kundenrechnungen müssen nicht zwingend beim Steuerberater oder in der Buchhaltung vorliegen. Es genügt, wenn der Unternehmer seine "Aufbewahrungspflichten" erfüllt. 

 

Allerdings würde ich mich absichern und den Mandanten darauf hinweisen, dass die Steuerberechnung falsch sein könnte; sowohl zu Gunsten, als auch zu Lasten des Mandanten. Die Verantwortung liegt letztendlich beim Unternehmer.

 

Gruß

 

Martin Heim

Moonshine
Erfahrener
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Generell kann man hier nur verlieren, entweder zu viel oder zu wenig ausgewiesen, daher muss wie oben erwähnt jeder Steuerberater selbst entscheiden, wie das in der Kanzlei gehandhabt wird. Am einfachsten ist es wenn ein Mandant ordentlich Belege liefert, aber daraus kann man eine eigenständige Diskussion machen, denn gefühlt bekommt man zu 80% keine vollständige Buchführung.

Steuern_1-
Beginner
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Nachricht 15 von 15
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Entschuldigung es war gestern schon so spät..

 

vielen Dank.

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letzte Antwort am 18.08.2025 22:16:32 von Steuern_1-
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