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Auflösung Investitionsabzugsbetrag aus 2019 in 2020 40 oder 50% - rechnet Anlag hier korrekt?

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letzte Antwort am 25.11.2021 16:14:57 von Roland_Maul
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jmstb
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Unbenannt.PNGGerade wollte ich einen IAB aus 2019 über Anlag im Rechnungswesen 2020 auflösen. Das Programm schlägt mir anstatt 40% der AK nun gleich 50% vor. Habe ich da § 52 Abs. 16 EStG falsch gedeutet oder rechnet das Programm falsch. 

 

§ 52 Abs. 16 EStG: ".... § 7g ...Absatz 2 Satz 1 und 3.... in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl I S. 3096) ist erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden;

 

Müsste es nicht eigentlich einen Knopf für "Alt-IABs" geben oder muss ich das manuell beachten / fehleranfällig???

bergerflorian
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Nachricht 2 von 31
14877 Mal angesehen

Ist mir auch bereits untergekommen. Ich habe manuell auf 40% geändert, da ich das (eindeutige) Gesetz genauso interpretiere wie Sie.

Da das Programm ja weiß, aus welchem Jahr der IAB stammt, brauchts auch keinen Zusatzknopf, sondern es sollte von selbst richtig rechnen. 

jmstb
Einsteiger
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Nachricht 3 von 31
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Im Moment rechnet es ja nicht richtig, das Programm - und schlägt mir so das Inventar (bei manueller Pflege) immer wieder als "Auflösungspotential" vor?

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Kleine-Einfraukanzlei
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Nachricht 4 von 31
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Darf ich mich einklinken und fragen, wie Sie bei einer (kleinen, also keine Steuerlatenz) GmbH mit der Unterscheidung zwischen Handelsrecht (Auflösung IAB nicht zulässig) und Steuerrecht umgehen?

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jmstb
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Nachricht 5 von 31
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Was genau meinen Sie? Bei einer GmbH lege ich beide Bereiche im Rechnungswesen an, HR + StR. Dann läuft der IAB nur im Steuerrecht. Was Sie mit der Steuerlatenz in der Handelsbilanz machen, bleibt Ihrer Beurteilung dann überlassen. 

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Kleine-Einfraukanzlei
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Nachricht 6 von 31
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Genau, es frägt sich ja auch noch, ob die AK gekürzt werden und evtl. Sonder-AfA nach § 7g Abs. 5 abgezogen werden soll, dann ergeben sich längere Differenzen zwischen Handels- und Steuerrecht.  So ein IAB erfordert einfach ziemlich viel Überwachungs- und Abstimmungsaufwand; ich bin eigentlich kein großer Freund davon.  

 

Viel Erfolg uns allen für alles.

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jmstb
Einsteiger
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Liebe Kollegen,

 

ich zur Verdeutlichung meiner Zweifel mal folgende Überlegungen zur Anwendungsregelung IAB § 52 Abs. 16 EStG in Fassung JStG 2020 zur Diskussion:

 

Sachverhalt:

 

Stpfl. bildet in 2019 einen IAB von 40, dokumentiert dadurch nach Gesetzeslage 2019 geplante AK 100

Tatsächliche Investition in 2020 = AHK 80, sonst keine Investitionen bis 2025 sagen wir mal…

 

Meine Interpretation:

 

Auflösung des IAB max. 40% von 80 = 32 , Kompensation -32 AHK Minderung, § 7g Abs. 2 S. 1 + 3 in der Fassung vor JStG 2020, da dort steht „… anzuwenden auf IABs… nach dem 31.12.2019 in Anspruch genommen…“….

Mangels anderer Investitionen irgendwann dann rückwirkende Auflösung von 8 für 2019 + Zinsen!

 

Interpretation DATEV, da das Programm derzeit so rechnet:

JStG 2020 ist Corona-Hilfsmaßnahme, gilt für ANSCHAFFUNGEN ab 01.01.2020

 

Auflösung 80 x 50% = 40, Kompensation -40 möglich, alles erledigt, keine Zinsen…

 

Welche Meinungen gibt es dazu noch?

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bodensee
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Nachricht 8 von 31
14742 Mal angesehen

Hatte das jetzt auch , meine Meinung Datev rechnet falsch. Ich habe den IAB mit 40 von 80 augeslöst = 32. Datev wollte 50% von 80 = 40 auflösen damit wäre der komplette IAB aufgelöst gewesen aber bei den AHK wären 20 übrig geblieben. 

 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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thorstenmüller
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Nachricht 9 von 31
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Dieses Problem habe ich gerade auch. Vom Gesetzeswortlaut her sehe ich für alte IAB's ebenfalls die Auflösung von 40% der AHK als richtig an, lasse mich aber (sehr) gerne (weil günstiger) vom Gegenteil überzeugen.

 

Spannend finde ich die Darstellung bei der Erfassung der IAB's: wenn ich mit 50% zuordne wird der IAB mit noch offenen, geplanten Anschaffungskosten von 10%, aber als aufgelöst (vor dem Eintrag auch mit einem grünen Haken) ausgewiesen.

 

thorstenmüller_0-1616758854964.png

 

Vielleicht kann sich die DATEV ja hierzu auch mal äußern - irgendwas wird man sich ja bei der Programmierung gedacht haben (was ja noch nicht heißt, dass es richtig ist).

 

Edit:

 

Ich finde gerade das DATEV-Dokument 1035517

 

Unter 4.3.2 heißt es: "Diese AHK-Minderung kann bis zu 40 % der AHK betragen und darf die Hinzurechnung nicht überschreiten. Für nach dem 31.12.2019 endende Wirtschaftsjahre erhöht sich der Betrag auf bis zu 50% (gemäß § 7g Abs. 2 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 52 Abs.16 Satz 1)."

 

Wenn ich mir dann den Gesetzeswortlaut noch einmal anschaue heißt es dort: "§ 7g Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1, Absatz 2 Satz 1 und 3, Absatz 4 Satz 1 sowie Absatz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden".

 

Kann man daraus schließen, dass die AHK-Minderung von 50% doch schon für "alte" IAB's Anwendung findet?

 

Edit 2:

 

Wenn dem so wäre, dass man die 50% für alte IAB's beanspruchen könnte wäre es doch auch denkbar, dass man die "geplanten Anschaffungskosten" in einem Abschluss 2019 einfach so hoch setzt, dass die 40% der geplanten AHK 50% der tatsächlichen AHK entsprechen. Oder habe ich da einen Denkfehler?

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jmstb
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Ich lese die Anwendungsvorschrift so...

 

"...§ 7g ... Absatz 2 Satz 1 und 3.... = wahlweise Auflösung IAB + Minderung der AK) .....in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals für Investitionsabzugsbeträge .... anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden...

 

Denn

 

 § 7g Abs. 2 S. 1 EStG: "...1Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts im Sinne von Absatz 1 Satz 1 können bis zu 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden;..."

 

Bevor ich auflösen kann, brauche ich einen IAB --> ergo muss ich erst einen 50%-IAB haben, um 50% auflösen zu können.

 

Die Denke der DATEV ist m. E. nach falsch, sonst hätte der Gesetzgeber die Wörter " für IABs..." in der Anwendungsvorschrift weggelassen. 

 

Natürlich stellt sich die Frage, ob man die falsche Denke der DATEV zugunsten des Mandanten, der ja nun weniger Investitionsvolumen für die Auflösung des IABs braucht, übernimmt und auf den Scharfrichter BP warten möchte. 

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bodensee
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Da wird man nicht bis zur BP warten müssen, dass kann die Veranlagung bereits. Und die Finanzverwaltung wird sich wohl kaum  an Datev orientieren. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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jmstb
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Die Veranlagung kriegt doch nur eine Zahl im Datensatz - was dahintersteckt, sieht die künstliche Intelligenz bestimmt nicht auf den ersten Blick. Bleibt eine Tretmine....

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bodensee
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Bei mir bekommt die Veranlagung die Entwicklung des IAB , wenn ich es bei der E-Bilanz mal vergesse wird es angefordert. 

 

In der EÜR können Sie glaube ich Summen oder auch für die einzlnen WJ darstellen lassen- wenn ich mich auswendig nicht täusche. 

 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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DATEV-Mitarbeiter
Brigitte_Schneider
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 14 von 31
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Hallo, 

 

zur Auflösung der in Vorjahren gebildeten IABs:


Das Gesetz lässt unterschiedliche Interpretationen zu. Wir haben uns für die, unserer Meinung nach, wahrscheinlichere (50 %) als Vorbelegung im Programm entschieden. Das ist ein Vorschlag, der vom Anwender geändert werden kann.
Eine rechtliche Würdigung dürfen wir als Software-Partner nicht vornehmen.

 

Viele Grüße aus Nürnberg 

 

B. Schneider 

Service Anlagenbuchführung 

DATEV eG 

Brigitte Schneider
Service Anlagenbuchführung, DATEV eG
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thorstenmüller
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Hallo Frau Schneider!

 

Besten Dank für die Rückmeldung. Mir persönlich reicht schon die Aussage, dass es absichtlich so programmiert wurde und es sich nicht um einen Programmfehler handelt.

 

Schöne Ostertage,

Thorsten Müller

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pommbaer76
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Was machen wir mit den 10 % der AHK, die in der DATEV-Lösung stehen bleiben? Wie bekommt man diese "raus"?

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DATEV-Mitarbeiter
Brigitte_Schneider
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo, 

 

die verbleibenden 10 % der AHK sind eine rein rechnische Größe, die in der Entwicklung IAB stehen bleiben. Dieser Wert wird nicht an den Jahresabschluss bzw. an die Steuern weitergegeben und wirkt sich an keiner anderen Stelle aus. Der IAB selber wird als aufgelöst gekennzeichnet.


Sie können diese übrigen AHK entweder auflösen (über "Rückgängigmachung anlegen") oder einfach stehen lassen. Es ist "nur" eine optische Darstellung.

 

Sonnige Grüße aus Nürnberg. 

 

B. Schneider 

DATEV eG 

Service Anlagenbuchführung 

 

Brigitte Schneider
Service Anlagenbuchführung, DATEV eG
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WSS1
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Hat die DATEV ihre Meinung zu den 50% inzwischen geändert?

 

Neuerdings wird der IAB wieder nur in Höhe des gebildeten Betrags aufgelöst.

 

Was aber leider bleibt, ist die etwas unschöne Auswertung, bei der die AHK offen stehen, weil diese bei Auflösung rechnerisch auf 50% des IAB angepasst werden.

WSS1_0-1626704846282.png

 

Wenn man das nicht jedes Mal manuell anpasst, gibt es leider häufiger Rückfragen vom Finanzamt, da sie die Auswertung (Entwicklung des Investitionsabzugsbetrages) nicht verstehen. 

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DATEV-Mitarbeiter
Brigitte_Schneider
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 19 von 31
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Hallo,


vom Gesetzgeber wurden zu diesem Thema keine weiteren Angaben gemacht. Deshalb hat sich an unserer Meinung und an der Logik im Programm nichts geändert.

 

Grüße aus Nürnberg 

 

B. Schneider 

DATEV eG 

Service Anlagenbuchführung 

Brigitte Schneider
Service Anlagenbuchführung, DATEV eG
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MOKO56
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Hallo liebe DATEV,

 

zu sagen, eine Würdigung des Gesetzes vorzunehmen, obliegt euch nicht, finde ich schon sehr mutig. Denn Schließlich programmiert ihr STEUERSOFTWARE. Ihr MÜSST euch mit den Gesetzen auseinandersetzen und im Falle einer möglichen Doppeldeutigkeit zumindest den Anwender informieren.

Zum Sachstand hier:

Die Programmlogik ist eindeutig falsch, denn fraglich ist ausschließlich, was unter dem Begriff "Inanspruchnahme" zu verstehen ist. Die Inanspruchnahme im Sinne § 7g EStG ist die Bildung eines IAB, wie es eindeutig aus Absatz 1 hervorgeht, indem der Gesetzgeber hier von der Inanspruchnahme spricht. Zwar kann man auch im Laienverständnis eine Inanspruchnahme des IAB bei Anschaffung sehen, das Gesetz spricht aber in Absatz 2 nicht von der Inanspruchnahme, sondern von einer Hinzurechnung (Satz 1) und einer Herabsetzung (Satz 3). Das Wort "Inanspruchnahme", auf welches § 52 Abs. 16 letztlich abstellt, findet sich ausschließlich in Absatz 1 des § 7g, wo es eben um die Bildung des IAB und dessen allgemeine Voraussetzungen geht, nicht aber um die Anschaffung eines begünstigten Wirtschaftsguts bzw. mithin um die Auflösung des IAB. Insofern ist für IAB, die vor 2020 gebildet wurden, eindeutig die alte Rechtslage einschlägig. Einen Raum des Softwareanbieters, solch' eine Interpretation des Gesetzes zu verteidigen, sehe ich hier absolut nicht.

 

Auch ist die Auflösung des IAB, also die Gewinnhinzurechnung einerseits und ggf. die Herabsetzung bei den AK andererseits, keinesfalls unter den Begriff der Sonderabschreibung zu subsummieren, den § 52 Abs. 16 hier auch noch nennt.

 

Ich sehe hier absolut keinen Raum, eine derartige Auslegung des Gesetzes anzunehmen.

 

Freundliche Grüße

 

 

DATEV-Mitarbeiter
Brigitte_Schneider
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,

 

aufgrund der zahlreichen Anwenderrückmeldungen haben wir das Programm angepasst.
IABs die in 2019 oder in Vorjahren gebildet wurden, werden ab Version 10.17 der Anlagenbuchführung mit 40 % der AHK aufgelöst.

 

Viele Grüße 

Brigitte Schneider
Service Anlagenbuchführung, DATEV eG
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deusex
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Sehr geehrte Frau Schneider,

 

da möchte ich an der Stelle auch noch ein kleines IAB-Rätsel von hoher Tragweite anfügen.

Wo ist der Fehler ? (Nicht Bezeichnung)

 

Tipp: Da steht noch mehr im §52 (16) EStG !

 

deusex_0-1637592897610.png

 

 

 

 

 

 

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jmstb
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Ich tippe mal... falsche Anwendung § 52  Abs. 16 S. 3 + 4 EStG?

deusex
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Richtig. Danke.

 

Jetzt wäre eine Stellungnahme der DATEV hier wichtig, denn gerade in den jetzigen Zeiten unnötig Änderungsbescheide mit der Rückgängigmachung auszulösen, obwohl noch Investitionszeitraum aussteht, wäre fatal.

 

Dies fiel in einer aktuellen BP auf, weil der Prüfer die IAB 2017 rückgängig machen wollte, weil bis jetzt keine Investitionen erfolgten und für 2021 keine Investitionen mehr möglich waren. Für nächstes Jahr sieht dies wieder ganz anders aus und die Güter sind ernsthaft in Investitionsabsicht.

 

Der Prüfer las sich hierzu dann nochmals kurz ein und bestätigte meine Darstellung eines Investitionszeitraumes von fünf Jahren, sofern die IAB in 2017 gebildet wurden.

 

Bitte Hotfix !!!

 

 

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Gelöschter Nutzer
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@Brigitte_Schneider  schrieb:

aufgrund der zahlreichen Anwenderrückmeldungen haben wir das Programm angepasst.
IABs die in 2019 oder in Vorjahren gebildet wurden, werden ab Version 10.17 der Anlagenbuchführung mit 40 % der AHK aufgelöst.


@Brigitte_Schneider  schrieb:

 

vom Gesetzgeber wurden zu diesem Thema keine weiteren Angaben gemacht. Deshalb hat sich an unserer Meinung und an der Logik im Programm nichts geändert. 



@Brigitte_Schneider 

Das Gesetz lässt unterschiedliche Interpretationen zu. Wir haben uns für die, unserer Meinung nach, wahrscheinlichere (50 %) als Vorbelegung im Programm entschieden. Das ist ein Vorschlag, der vom Anwender geändert werden kann.
Eine rechtliche Würdigung dürfen wir als Software-Partner nicht vornehmen.


 

@Datevvorstand

 

Hallo Datev,

da ist ja wohl der Abschied vom Genossenschaftsgedanken inzwischen auch in den Köpfen der DatevmitarbeiterInnen angekommen...

Aber - liebe Datev - zur Erinnerung: Ihr seid immer noch unsere Genossenschaft der SteuerberaterInnen. Also los, klärt die  offenen Fragen und setzt es im Programm sauber um. 

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deusex
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Hallo Frau Wolf,

 

ob Arbeitsablauf-Verschlimmbesserungen oder "click-bait" in der Software hinzuprogrammiert wird, die optische Darstellung gerade nicht "state-of-the-art" sind oder ob man derzeit den Eindruck hat, dass alles mit Gewalt und am Besten gestern in die Wolke gepresst werden muss, ist die eine Seite der Medaille, wo ich tatsächlich dann oftmals noch mit einem süffisanten Lächeln quittieren kann, aber oftmals auch nicht "überlebensnotwendig" ist.

 

Wenn wir aber zwischenzeitlich rechtlich unsere Programmanwendungen auch noch mit pflegen müssen, erreichen wir ein ganz anderes Niveau und wenn ich mir die ersten Stellungnahmen der DATEV zur Auflösung (40% oder 50%) anschaue, wird mir, offen gesagt, etwas bange.

 

Hier geraten wir sodann in einen ernsthaft relevanten, auch haftungsrechtlichen Zustand und ich möchte mal behaupten, dass derartige Dinge das Vertrauen in die Programmumgebung konterkarieren. Man stellt sich die Frage, was da im "DATEV-Universum" noch für "glitches" umherschwirren.

 

In meinem Sachverhalt hätte die Auflösung zu einer Nachzahlung mit mehreren Tausenden Euro geführt und das in der aktuellen pandemischen Situation nebst getroffener Maßnahmen; es hätte meinen Mandanten mit hoher Härte getroffen, wäre mir persönlich dies nicht auf "dem letzten Meter" aufgefallen.

 

Es fällt da schon schwer, ruhig zu bleiben...

 

edit: Ich lasse mich auch bezüglich der Anwendungsvorschrift rechtlich gerne belehren. Danke.

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MOKO56
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Also wir sollten jetzt nicht zu hart ins Gericht gehen mit unserem Softwareanbieter. Immerhin hat auch die DATEV eG einige Änderungen durch Corona-Gesetze etc. umzusetzen gehabt.

 

Was ich allerdings für verwerflich halte, ist die Verhaltensweise der DATEV mit derartigen Programmierungen. Das kann man besser machen, insbesondere vor dem Hintergrund des Haftungsgedanken halte ich ein Vorgehen, bei dem die DATEV die "Gestaltung" des Beraters "vorwegnimmt", für fragwürdig, denn letztlich bearbeitet nicht der Berater den IAB, sondern der Mitarbeiter und der muss nicht zwingend diesen Unterschied in der "Auslegung" erkennen oder thematisieren, zumindest ist davon auszugehen, dass nicht jeder Mitarbeiter das Thema erkennt. Insofern birgt dieses Thema haftungsrechtlich große Probleme.

 

Ich persönlich bin der Meinung, dass Problem wurde beim Programmieren der Software in der Hektik des Alltags übersehen und man versucht es jetzt so zu drehen, als ob man hier dem Berater "etwas Gutes hätte tun wollen". Für mich als Berater ist hier eindeutig: Es gibt keinen Raum für eine derartige Auslegung des Gesetzes. Das ist meines Erachtens ganz klar. Die Finanzverwaltung sieht das genauso.

deusex
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Sie haben recht, die DATEV ist nicht grundsätzlich schlecht und das wollte ich damit auch nicht zum Ausdruck bringen. Ich arbeite gerne mit der DATEV und möchte die Software nicht missen. Es geht mir keinesfalls um reines Zerreden.

 

Auf steuerrechtlichem Terrain erwarte ich allerdings nahezu Perfektion, denn wir und ich meine da die ganze Kanzlei, müssen uns auf unser Primär-Handwerkzeug verlassen können.

 

Ich hoffe nun inständig nicht, dass eine Stellungnahme der DATEV (wenn überhaupt) im Tenor folgt, dass man selbst letztlich die Vorsorge-Pflicht für ordnungsgemäße rechtliche Beurteilungen und Maßnahmen trägt.

 

Wie dem auch sei. Am Wichtigsten letztlich: Es ist grade nochmal nichts passiert und sollte schnell nachgebessert werden. Danke an diejenigen, die das nun in Windeseile fixen . . . 😉

 

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DATEV-Mitarbeiter
Brigitte_Schneider
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,

 

danke für Ihre Rückmeldungen. Zum Thema „40 oder 50 %-Auflösung“ werden wir uns noch melden.

 


@deusex  schrieb:

Richtig. Danke.

 

Jetzt wäre eine Stellungnahme der DATEV hier wichtig, denn gerade in den jetzigen Zeiten unnötig Änderungsbescheide mit der Rückgängigmachung auszulösen, obwohl noch Investitionszeitraum aussteht, wäre fatal.

 

Dies fiel in einer aktuellen BP auf, weil der Prüfer die IAB 2017 rückgängig machen wollte, weil bis jetzt keine Investitionen erfolgten und für 2021 keine Investitionen mehr möglich waren. Für nächstes Jahr sieht dies wieder ganz anders aus und die Güter sind ernsthaft in Investitionsabsicht.

 

Der Prüfer las sich hierzu dann nochmals kurz ein und bestätigte meine Darstellung eines Investitionszeitraumes von fünf Jahren, sofern die IAB in 2017 gebildet wurden.

 

Bitte Hotfix !!!


 

Zur Verlängerung des Investitionszeitraums für Bildungen in 2017:

Die Verlängerung auf 5 Jahre ist in der Version zum Jahreswechsel 2021/2022 enthalten. Als Auflösungszeitraum wird dann für diese IABs das Jahr 2022 im Programm vorgegeben.


Eine Übersicht über die im Programm enthaltenen Fristen zur Auflösung finden Sie hier:
1022238

 

Viele Grüße 


Brigitte Schneider
Service Anlagenbuchführung, DATEV eG
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deusex
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Das Dokument vom 11.11.2021 stellt auf die Gesetzesänderung vom 25.06.2021 und Anwendung  ab dem 01.07.2021 ab.

 

Die Gesetzesgrundlage ist nicht das Problem, sondern ein falscher Ausweis des Investitionszeitraumes nach Inkrafttreten des Gesetzes.

 

Die Änderung erst in der Jahreswechselversion erachte ich als nicht befriedigend, denn die Info muss bereits bspw. im Mandantengespräch korrekt ausgewiesen sein.


Es wäre indes ja auch sicherlich eine kleine Anpassung wie bei 40% vs. 50%.

 

Ungern verweist man im Gespräch doch drauf, dass ein Gesetz von Juni 2021 erst im Dezember 2021/Januar 2022 im Programm umgesetzt wird.

Ein halbes Jahr eine nicht zutreffende Gesetzeslage auszuweisen, finde ich nicht sehr gut.

 

Vielleicht sehe ich das auch ein wenig zu verbissen, aber in der BP ging es da schlicht darum, ob kurzfristig ein paar tausend Euro zur Zahlung fällig wurden, was nun glücklicherweise vermieden werden konnte; der Betriebsprüfer war hierzu adhoc auch nicht "sattelfest".

 

Na ja, man hätte den bug auch schnell und heimlich fixen können, statt ein Dokument irgendwo bereitzustellen, aber Schwamm drüber . . .

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letzte Antwort am 25.11.2021 16:14:57 von Roland_Maul
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