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Überschussrechner mit barzahlenden Debitoren ohne Finanzkonto

23
letzte Antwort am 07.04.2022 11:11:49 von deusex
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deusex
Allwissender
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Stellen wir uns mal was ganz Verrücktes vor:

 

Ein Steuerberater mit Überschussrechnung erfasst seine Ausgangs- und Eingangsrechnungen kredi- bzw. debitorisch.

 

Folglich werden zunächst die eingebuchten Rechnungen über ein Quasi-Forderungskonto gegengebucht, um die Neutralität von Ertrags- und Umsatzsteuer zunächst zu erreichen.

Werden die Ausgangsrechnungen des Steuerberaters per Finanzkonto bezahlt, erfolgt die ertragswirksame Erhöhung des Gewinnes als auch die Buchung der Fälligkeit der enthaltenen Umsatzsteuer.

Soweit so gut.

 

Nun kommt ein säumiger Mandant und möchte bar zahlen, weil er gerade Bargeld hätte bzw. seine Bank grade angespannt sei, er aber dennoch seine Verbindlichkeiten glatt stellen mag, sofern er kann und denkt dabei auch an den Steuerberater (ich weiß, eine irre Vorstellung 😉 ).

 

Nun führt der Steuerberater aber keine Kasse, weil er diese schlichtweg nicht benötigt, weil er im Prinzip keine Barzahlungen hat und/oder seine "ausgelegten" Barbelege via Einlage als Betriebsausgaben erfasst.

 

Korrespondierend gleicht er die bezahlte Ausgangsrechnung via Privatentnahme aus, da er tatsächlich mit Entgegennahme des Bargeldes eine Zuführung ins Privatvermögen vornimmt.

 

Nun geschieht jedoch das Kuriose, weil DATEV-Rechnungswesen diesen Vorgang wohl nicht als Zahlungsvorgang erkennt und die nicht fällige Umsatzsteuer, nicht fällig belässt und die Zahlung der Rechnung und damit der Umsatzsteuer (Ist-Versteuerung) nicht den Weg in die USt-VA bzw. in die fällige Umsatzsteuer findet.

 

Dies fällt dem Steuerberater i.R. der Gewinnermittlung auf und da dummerweise in den beiden vorangegangenen  Jahren mehrfach dieser Sachverhalt vorkam, resultiert nun eine stattliche Umsatzsteuernachzahlung.

 

Nun fällt dem Steuerberater siedend heiß ein, dass er ja reichlich Mandanten hat, bei denen das auch so läuft, insbesondere da, wo Einnahmen- und Ausgaben ohne Finanzkonten gebucht werden und gab ihm enorm zu denken.

 

So frage ich mich, ob mal jemand bereit wäre, diesen kleinen Buchungssatz in einer Überschuss-Rechnung nachzustellen und die Auswirkungen auf USt; Umsatz und den Gewinn nachzustellen; Letzterer vollführt i.d.Z. nämlich auch Kapriolen:

 

deusex_0-1648715193141.png

 

Nun würde der Steuerberater von Kollegen und DATEV wissen, ob er noch bei Trost ist, grundsätzliche Denkfehler hat oder wo bei ihm die Defizite liegen ?

 

Seit geraumer Zeit schalten wir für o.g. Fälle "Fake-Finanzkonten" dazwischen, um die Effekte auszuhebeln, aber das kann wohl kaum sinnhaft sein.

 

 

 

 

 

 

 

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Thomas_Kahl
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Moin. Für solche Fälle gibt es doch das Konto 1371 / 1486. Ich bin mir allerdings nicht sicher, ob das die Automatikbuchung bei der Ist-Versteuerung auslöst.

MfG
T.Kahl
martin65
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Eigentlich sollte die Problematik durch die Abstimmung der Umsätze/Forderungen/Umsatzsteuer spätestens bei der Erstellung der EÜR auffallen. 

 

Wenn dies nicht passiert, hat der Kollege seinen Beruf verfehlt. 😉

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deusex
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Ja,

schön, super Martin, aber wenn das ganze Jahr und darüber hinaus so gebucht wird, die USt-VA eingereicht sind, kommt das reichlich spät mit der Jahreserklärung irgendwann mal. So arbeite ich zumindest nicht.

 

Außerdem habe ich nicht danach gefragt, ob der Kollege seinen Beruf verfehlt hat, sondern ob der Sachverhalt so richtig dargestellt wird und ich meine nein.
Wer das dann erst mit der Jahreserklärung richtet sollte sich selbst die Berufsfrage stellen. Vielleicht doch noch was Konstruktives beizutragen ?

 

Wenn ich Erlöse debitorisch und Aufwand kreditorisch buche, wo soll man hier dann 1371/1486 platzieren? Also T-Konten mal ich jetzt nicht auf, aber ja, diese Konten verhalten sich wie Finanzkonten i.d.Z.

 Insbesondere verlangt die Anlage EÜR Entnahmen und Einlagen, womit die Verwendung der genannten Verrechnungskonten an sich seit Jahren nicht mehr sinnvoll ist.

 

Haben Sie beide den Sachverhalt probeweise nachgestellt ? Ich vermute nämlich nein.

 

 

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Thomas_Kahl
Meister
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Nicht gleich beleidigt sein, nur weil wir aneinander vorbei geredet haben. Es ging im die Bezahlung. Da als "Geldkonto" 1371 / 1486 nehmen und nur am Jahresende gegen 1800 / 2100 platt machen. Aber wie gesagt, ich bin mir nicht sicher, ob das die Fälligstellung der USt auslöst.

MfG
T.Kahl
deusex
Allwissender
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Nachricht 6 von 24
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Hallo, nein bin nicht mit Ihnen beleidigt.

Grade editiert.

Danke.

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oliverstippe
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@Thomas_Kahl  schrieb:

 Aber wie gesagt, ich bin mir nicht sicher, ob das die Fälligstellung der USt auslöst.


Der doch sehr utopische Ausgangsfall 😉 hat mich dann doch mal inspiriert, gegen 1371 zu buchen.

 

Die Fälligkeitsstellung der USt wird ausgelöst.

deusex
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Hallo Herr Stippe,

 

ja das ist richtig, wie ich auch editierte, denn die Verrechnungskonten werden in dem Kontext wie Finanzkonten betrachtet, jedoch ist i.Z. mit dem Grundwesen der Angaben zur Anlage EÜR das Konto nicht mehr sinnvoll.

 

Nun könnte man natürlich zunächst alles über die Verrechnung 1371 buchen und anschließend die JVZ Soll und Haben auf die Entnahme- und Einlagekonten umbuchen. Ist ja aber nicht sinnvoll, aber zwangsläufig zu praktizieren, wenn man richtig buchen will oder man nimmt ein "Fake-Finanzkonto" 1200/1800 oder, oder  . . . "drumrumarbeiten" gibt es viele Möglichkeiten, aber spätestens bei der Datenübergabe nach EÜR wirft es Fragen auf, wenn weder Entnahmen noch Einlagen "gemeldet" werden.

Genau dies wurde übrigens vom Finanzamt bereits angefragt und ich zu diesem Thema quasi "belehrt".

 

Insofern bleibt die Frage im Raum stehen, weshalb der Ausgleich über die Entnahmekonten NICHT zur gewünschten Ertrags-und Umsatzsteuerwirkung führen. Surreal wird es, stellt man dies korrespondierend bei den Kreditoren nach.

 

Ich würde an der Stelle um eine fachliche Stellungnahme der DATEV bitten. Vielen Dank.

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bfit
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Moin,

 

ja, über dieses Phänomen habe ich mich schon mehrfach geärgert und es bereitet immer wieder Probleme. Dasselbe gilt, wenn Mandanten z. B. Einnahmen haben, die mit gewährten Darlehen verrechnet werden. Auch hier lässt sich nicht einmal händisch ein USt-Schlüssel in die Buchung einfügen.

 

Da ich auch das Konto #1371 seit Ewigkeiten nicht mehr verwende (seitdem in der Anlage EÜR auf der Angabe der Entnahmen und Einlagen bestanden wird), buche ich ihn solchen Fällen die Einnahmen immer über ein Konto im Bereich #136x.

 

Ich muss zugeben, dass ich mich schon so daran gewöhnt habe, dass DATEV einem immer wieder solche Steine bei der Arbeit in den Weg legt, dass ich mich darüber nicht mehr wundere / ärgere, sondern einfach damit weiterarbeite, denn dieses Phänomen existiert ja schon seit Jahren. Wenn solche Dinge neu auftauchen, versuche ich auch mit meinem Input dort noch etwas zu ändern, bei alten Problemen habe ich gelernt damit zu leben.

Immer nach dem Motto:

                                 Gott, gib mir die Gelassenheit,
                                 Dinge hinzunehmen, die ich nicht ändern kann,                    

                                 den Mut, Dinge zu ändern, die ich ändern kann,

                                 und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

                                 (Reinhold Niebuhr)

 

Im Hinblick auf Kreditoren ist mir dieses Problem noch nie aufgefallen, da diese ja nichts mit der Ist-Versteuerung zu tun haben.

 

Viele Grüße aus dem Norden,

bfit

oliverstippe
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Da habe ich wohl Ihren edit übersehen. Wie auch immer.

 

Warum das über die 18er Konten nicht funktioniert, wird uns hoffentlich die DATEV mitteilen.

 

Ich habe es nur probiert, da ich Konto 1371 auch schon lange nicht mehr nutze.

Thomas_Kahl
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Also jetzt mal unabhängig davon, dass ich nachvollziehen kann, dass eine Buchung gegen 1800 / 2100 die Ist-Versteuerung auslösen soll / können muss. Ich verstehe die Probleme mit der 1371 / 1486 nicht. Ja, Entnahmen und Einlagen müssen auf der EÜR ausgegeben werden. Das dient doch aber nur dem Abgleich wegen 4/4a, oder übersehe ich da etwas? Und im Grunde ist es doch egal, ob in beiden Feldern ein Wert größer 0 landet oder in beiden (wenn es Entnahmen / Einlagen gab), so lange der Saldo aus beiden Feldern richtig ist. Warum sollte ich, wenn ich das Geldverrechnungskonto nutze, JVZ umbuchen? Und nicht nur den Saldo? Und das wäre eine Buchung im Jahr zusätzlich. Und die Kontrolle, ob auf dem Konto etwas steht, gehört doch bei den Abschlussarbeiten EÜR einfach dazu. Welches Problem erkenne ich jetzt nicht?

MfG
T.Kahl
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deusex
Allwissender
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Nachricht 12 von 24
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@bfit  schrieb:

Moin,

 

ja, über dieses Phänomen habe ich mich schon mehrfach geärgert und es bereitet immer wieder Probleme. Dasselbe gilt, wenn Mandanten z. B. Einnahmen haben, die mit gewährten Darlehen verrechnet werden. Auch hier lässt sich nicht einmal händisch ein USt-Schlüssel in die Buchung einfügen.

 

Da ich auch das Konto #1371 seit Ewigkeiten nicht mehr verwende (seitdem in der Anlage EÜR auf der Angabe der Entnahmen und Einlagen bestanden wird), buche ich ihn solchen Fällen die Einnahmen immer über ein Konto im Bereich #136x.

 

Ich muss zugeben, dass ich mich schon so daran gewöhnt habe, dass DATEV einem immer wieder solche Steine bei der Arbeit in den Weg legt, dass ich mich darüber nicht mehr wundere / ärgere, sondern einfach damit weiterarbeite, denn dieses Phänomen existiert ja schon seit Jahren. Wenn solche Dinge neu auftauchen, versuche ich auch mit meinem Input dort noch etwas zu ändern, bei alten Problemen habe ich gelernt damit zu leben.

Immer nach dem Motto:

                                 Gott, gib mir die Gelassenheit,
                                 Dinge hinzunehmen, die ich nicht ändern kann,                    

                                 den Mut, Dinge zu ändern, die ich ändern kann,

                                 und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

                                 (Reinhold Niebuhr)

 

Im Hinblick auf Kreditoren ist mir dieses Problem noch nie aufgefallen, da diese ja nichts mit der Ist-Versteuerung zu tun haben.

 

Viele Grüße aus dem Norden,

bfit


Schön zu sehen, dass man nicht alleine ist und ja, dieses Zitat gehört in der Tat auch zu meinen Weisheiten, mit denen ich mir immer wieder ein wenig Ruhe gönnen kann.

 

Sehr richtig, in Bezug auf den Vorsteuerabzug ist es irrelevant, aber bei der debitorischen/kreditorischen Erfassung von Einnahmen und Ausgaben, ist auch der ertragsteuerliche Sachverhalt zu berücksichtigen, weshalb ich eingangs ja mal drum bat, den Sachverhalt nachzustellen.

 

Ich nehme es mal vorweg: Die bloße Einbuchung einer Ausgangsrechnung wird neutralisiert. Keine Gewinnauswirkung.

Erfolgt der Ausgleich über das Finanzkonto, kommt es zur Gewinnerhöhung und wäre so richtig.

Erfolgt der Ausgleich, also Zahlungseingang, via Privatentnahme bleibt auch diese Einnahme ertragsneutral.

 

Im Fall der Eingangsrechnung bleibt die bloße Buchung erst neutral; die Vorsteuer wird gezogen.

Erfolgt die Zahlung dann via Finanzkonto oder Privateinlage, wird die Ausgabe ertragswirksam berücksichtigt.

 

Das ist absurd.

 

 

 

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deusex
Allwissender
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Warum sollte ich überhaupt etwas umbuchen müssen ?

 

Hier ist schlichtweg ein Medienbruch gegeben. Ob dieser aus einer, zwei oder mehr "menschlichen" Eingriffen besteht, ist irrelevant.

 

Ich versuche meine Kanzlei und sämtliche Arbeitsabläufe möglichst mit allen Möglichkeiten zu digitalisieren und zu automatisieren. Da stören bereits die kleinsten vermeidbaren Medienbrüche.

 

Die Regelung des §4 Nr. 4a sieht indes vor, dass die kumulierten Entnahmen und kumulierten Einlagen vorgetragen werden,  nicht der Saldo. -> Anlage SZ.

 

Das Buchungsverhalten über Privatentnahmen und Privateinlagen ist die gesetzliche Vorgabe und soll medienbruchfrei über die Programmverbindung erfolgen.  Alles andere ist "EDV zu Fuß."

 

SK am 01.04.2022 erstellt.

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wielgoß
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Hallo deusex,

 

wenn ich Ihre Buchungssätze nachstelle, entstehen negative Betriebseinnahmen von 100.000,00 EUR:

 

wielgo_0-1648793604674.png

 

Das ist auch korrekt (in Ihrem Buchungssatz ist das Erlöskonto im Soll angesprochen) - die Gewinnauswirkung wird durch Abfrage der Jahresverkehrszahlen ermittelt.

 

Wegen der Ermittlung der fälligen Umsatzsteuer bei Ist-Versteuerung beachten Sie Kapitel 3.2 in  Besondere Regeln und Vereinfachungen für die Buchung der Ist-Versteuerung .

 

Für die Auflösung des Bar-Zahlungskontos (Konto mit Geldkontofunktion) in Entnahmen und Einlagen sind ggf. die Jahresverkehrszahlen des Kontos durch zwei Buchungssätze auf die Privatkonten umzubuchen. 

 

Beste Grüße

 

Christian Wielgoß

 

 

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deusex
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@wielgoß  schrieb:

 

Für die Auflösung des Bar-Zahlungskontos (Konto mit Geldkontofunktion) in Entnahmen und Einlagen sind ggf. die Jahresverkehrszahlen des Kontos durch zwei Buchungssätze auf die Privatkonten umzubuchen. 

 

 


Hallo und danke für die Info,

 

ja, so ähnlich gehen wir in den Fällen schon seit geraumer Zeit vor, dass wir in den Fällen zunächst ein "Fake-Finanzkonto" mit dem Ausgleich des Debitoren nutzen und im zweiten Buchungssatz dieses Konto wieder über Entnahme ausgleichen.

Wurde im Beitragsverlauf auch so erwähnt.

Führen ja bekanntlich viele Wege nach Rom.

Ist halt von hinten durch die Brust ins Auge.

Das Dokument ist mir bekannt, löst jedoch nicht meinen Sachverhalt.

 

Wenn ich jetzt auch als trotziges Kind dastehen mag, bin ich auf eine Stellungnahme gespannt, warum der tatsächlich abgebildete Geschäftsvorfall nicht zum richtigen Ergebnis führt. Ich habe zwischenzeitlich innerhalb der DATEV-Umgebung dutzende an workarounds etabliert, weshalb ich manches Mal mit Spannung und Unverständnis reagiere, weshalb ein direkter, praktikabler Weg nicht etabliert werden kann.

 

Kunde übergibt Leistenden Bargeld zum Ausgleich einer Rechnung, welches direkt ins private Portemonnaie des Leistenden geht. Privat an Debitor.

 

Wie gesagt, habe ich einen Servicekontakt eröffnet, befürchte allerdings, dass es bei der Vorgehensweise so bleibt.

 

Nur zum Verständnis: Ich komme mit dem Sachverhalt sehr gut schon seit mehr als zehn Jahren klar, als wir begannen im Überschuss-Rechner-Bereich via UO mit OPOS zu arbeiten und weiß schon wie das zu handhaben ist.

Wenn eben für die EÜR Entnahmen und Einlagen (Kumulation für Anlage SZ ! - d.h. kein Saldo) per Programmverbindung zu übermitteln sind, würde ich auch das Buchungsverhalten so gestalten, dass ich da eben nicht am Jahresende noch manuell eingreifen muss.

 

Dennoch danke.

 

Genau diese Voraussetzung ist doch das Übel des Ganzen:

deusex_0-1648800768530.png

 

Nun, ich werde natürlich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht mehr Zeit in das Problem investieren. Mir war es primär wichtig, diese Umstand aufzudecken, darzulegen und ggf. bei der DATEV diesbezüglich Gedanken zu entfachen...

... und lassen dieses Thema in den Tiefen der Community verschwinden 😉

 

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wielgoß
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Hallo Deusex,

 

Wenn ich jetzt auch als trotziges Kind dastehen mag, bin ich auf eine Stellungnahme gespannt, warum der tatsächlich abgebildete Geschäftsvorfall nicht zum richtigen Ergebnis führt. Ich habe zwischenzeitlich innerhalb der DATEV-Umgebung dutzende an workarounds etabliert, weshalb ich manches Mal mit Spannung und Unverständnis reagiere, weshalb ein direkter, praktikabler Weg nicht etabliert werden kann.

das hat ja nichts mit Trotzigkeit zu tun.

 

Die diesbezüglichen Buchungsregeln für EÜR sind ja technischer Natur, um Sachverhalte abzubilden, die gesetzlich so nicht so vorgesehen sind. Einerseits möchten wir den Schuldzinsenabzug abbilden, andererseits buchen wir bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung mit Forderungen. Forderungen kann es in Hinblick auf § 11 EStG so ja nicht geben.

 

Im Ergebnis - bei entsprechendem Buchungsverhalten - werden aber die Umsatzsteuer sowie der Gewinn (§ 4 Absatz 3 EStG) im Programm korrekt ermittelt.

 

Insofern müssen wir uns m. E. dann auch auf diese technischen Besonderheiten einlassen...

 

Beste Grüße

 

Christian Wielgoß

 

 

 

 

deusex
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Maximal kann ich mir eben vorstellen, dass sich die Kontenfunktionen eines Geldkontos nicht mit denen einer Ergebnisverwendung technisch nicht korrespondieren lassen, aber was weiß ich schon . . . 

 

... ja und Sie haben recht:  Man muss ich schon auf Vieles "einlassen", was einem nicht wirklich mundet.

 

 

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bfit
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Hallo Herr Wielgoß,

 

unabhängig davon, dass die Umsatzerlöse sowie die USt negativ sind, da falsch herum gebucht, zeigt Ihf Screenshot sehr schön das Problrm:

 

Bei Forderungen in Höhd von 0,00 € steht die USt auf dem Konto #1766 USt nicht fällig statt, wie es korrekt wäre, auf dem Konto #1776.

 

Ausserdem ist das Problem nicht nur eines von EÜRs sondern funktioniert ebenso bei Bilanzierern in Zusammenhang mit Ist-Versteuerung (soweit ich mich richtig erinnere).

 

Viele Grüße aus dem Norden,

bfit

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jjunker
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Bilanzierern in Zusammenhang mit Ist-Versteuerung

 

Ist das nicht die Pest? Bilanz und Ist-Versteuerung?

MVP 
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bfit
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Nein, man muss nur penibel darauf achten, dass man die Konten Forderungen und USt nicht fällig miteinander abstimmt, insbesondere wenn der Mandant auch noch Erlöse mit unterschiedlichen Steuersätzen hat.

 

Warum sollte ich einem Mandanten Liquidität entziehen, wo es nicht notwendig ist.

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jjunker
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Grundsatz: Nur hinreichend liquide Mandate annehmen. 😎

MVP 
deusex
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Hallo bfit, hallo jjunker,

 

ja ich habe mich früher auch immer dagegen verwehrt und bei Buchführungspflicht gleichwohl auch die Soll-Versteuerung eingestellt.

 

Hiervon wich ich dann vor gar nicht arg zu langer Zeit ab; insbesondere dann, wenn das Finanzamt die Buchführungspflicht erklärte, was ich persönlich zur wirtschaftlichen Beratung auch deutlich besser empfinde. Gerade im Handelsbereich mit hohen Warendurchläufen und volatilen Bestandsänderungen drängt sich der Bestandsvergleich förmlich auf und dennoch ist man hier auch gut beraten, die USt erst abzuführen, wenn sie auch gezahlt wurde.

 

Die automatischen Umstieg auf die Soll-Versteuerung unterlasse ich tatsächlich nunmehr in jedem Fall, denn warum sollte ich meinen Mandanten einem unnötigen Liquiditätsentzug aussetzen ?

 

Mit Krieg und Corona sieht es u.a. auch bei kerngesunden Mandanten mitunter kritisch aus und wie erkläre ich meinem Mandanten, dem ich grade eine Corona-Hilfe beantragt habe, dass er jetzt Umsatzsteuer abführen sollte, obwohl er es nicht müsste; weil bei den Rechnungsempfängern eben durchgängig in diesen Zeiten auch nicht die Taschen überquellen.

Wehe, da kommt einer drauf, dass er USt zahlen soll, keinen Zahlungseingang dafür hat und sowieso klamm auf der Tasche ist. Na dann ist Rauch in der Kanzlei 😉

 

Insofern erachte ich den Wechsel zur Buchführungspflicht/Bilanzierung unter Weiterführung der Ist-Versteuerung als konkrete Beratungspflicht.

 

... und außerdem: Einfach kanns ja jeder 😉

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DATEV-Mitarbeiter
Katharina_Schoenweiss
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo zusammen,

 

bei der Ist-Versteuerung wird die Umsatzsteuer ja bekanntlich erst bei der Zahlung fällig.


Die dafür notwendige Umbuchung von Umsatzsteuer nicht fällig auf Umsatzsteuer fällig soll automatisiert erfolgen, also ohne Unterbrechung des Arbeitsablaufs. Hierfür brauchen wir ein eindeutiges Identifizierungskriterium und haben uns dabei für die Geldkontofunktion entschieden.

 

Deshalb löst nur eine Buchung Debitor (oder Konto mit Funktion 11000) an Geldkonto (Funktion 10000) die Umbuchung Umsatzsteuer nicht fällig an Umsatzsteuer fällig aus, außer Sie unterbinden die Automatik mit dem Buchungsschlüssel 40.
Auf dieses Programmverhalten weisen wir an verschiedenen Stellen hin, z.B. hier DATEV-Hilfe 1080673 Kap. 3.

 

Es ist durchaus vorstellbar, diese Logik für spezielle Buchungssachverhalte zu erweitern. Hierbei müssen wir aber immer auch abwägen, wie der daraus resultierende spezielle Nutzen im Verhältnis zu den Auswirkungen auf das Gesamtsystem steht.

 

Auf jeden Fall nehmen wir Ihre Anregung gerne in unsere Wunschdatenbank auf – ist übrigens der erste Wunsch in diese Richtung. Aktuell planen wir an dieser Stelle keine Programmänderung.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

K. Schönweiß
Service Rechnungswesen (FIBU)
DATEV eG

deusex
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Vielen Dank für Ihre Rückmeldung, die nachvollziehbar ist, eine doppelte Kontenfunktion eben nicht existent sein kann und die Privatkonten bereits gesellschaftsrechtlich funktional belegt sind.

 

Es ist jetzt auch nicht überlebensnotwendig, wäre aber "nice-to-have" gewesen, weil es einen ja doch immer geärgert hat, wenn das eben bei der Buchhaltung durch die Finger geglitscht ist.

 

Das Problem hatten wir schon entsprechend durch einen Workaround gelöst, der eben aktives Zutun erfordert, was ich gerne in Zeiten der Digitalisierung weitmöglichst reduzieren mag.

 

Es gibt durchaus Wichtigeres zu lösen ! Danke nochmals.

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letzte Antwort am 07.04.2022 11:11:49 von deusex
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