Hallo liebe Community! Ich habe folgendes Problem bei einer Mandantin: Eine Arbeitnehmerin (Stundenlohnempfängerin - Stundenlohn € 10,50), die sich in 8/20 komplett (126 Stunden = 5 Tage pro Woche á 6 Stunden) in Kurzarbeit befand, hat am 10.08. zum 30.09. gekündigt. Somit besteht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (BA) unstreitig ein Leistungsanspruch bis 09.08.. Die Kurzarbeiterstunden vom 01. bis 09.08. betrugen 30 Stunden (Vollausfall). Ab dem 10.08. besteht unstreitig kein Leistungsanspruch mehr gegenüber der BA. Die Kurzarbeiterstunden vom 10. bis 31.08. betrugen 96 Stunden (Vollausfall) = gesamt 126 Monatsstunden. Ich habe über das Kalendarium die 30 Stunden mit der Lohnart 410 (Kurzarbeit) und die 96 Stunden mit der Lohnart 544 „Entg. In Höhe Kug“ erfasst. Auf der Auswertung 102 Bruttosoll-/istentgelt wird korrekt als Sollentgelt das - fiktive Entgelt aus KUG mit 30 Stunden x € 10,50 = € 315,-- und das - fiktive Entgelt in Höhe KUG mit 96 Stunden x € 10,50 € 1.008,-- ausgegeben. Auch das Ist-Entgelt mit € 1.008,--ist meines Erachtens richtig (laut BA: „Wird in der Kündigungsfrist ein vermindertes Arbeitsentgelt gezahlt, ist das Ist-Entgelt um das Arbeitsentgelt zu erhöhen, um das es vermindert wurde“). Das bedeutet also für mich, dass das Ist-Entgelt in Höhe des Sollentgeltes anzugeben ist. Das gerundete Sollentgelt beträgt € 1.320,-- und das gerundete Ist-Entgelt beträgt € 1.000,--. Warum wird seitens der DATEV der erhöhte Leistungssatz angewendet? Was habe ich falsch gemacht? Die BA will logischerweise einen geänderten Leistungsantrag (mit Leistungssatz 2), aber ich weiß wirklich nicht, wie ich das progammtechnisch hinbekommen. Kann mir jemand weiterhelfen? Vielen Dank im Voraus!!!
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