@AliV schrieb: Hallo allerseits, ich habe hierzu folgende Meinung, die ich gern in die Runde werfe: ein AN, der auf Entgelt zugunsten eines Fahrrades verzichtet (und das sind die meisten Fälle), verzichtet auf einen Teil seiner Entlohnung für seine Arbeitsleistung - heißt, es ist keine Entnahme eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, sondern wir befinden uns zwangsläufig im tauschähnlichen Umsatz. Damit ist auch beim USt-freien Mandanten eine USt-Pflicht auf den Sachbezug gegeben. Also - warum unterdrücken? Der Leasingvertrag läuft in der Regel auf das Unternehmen und das Unternehmen führt die Leasingraten an den Fahrradhändler ab. Von daher dürfte es sich in der Regel immer um eine Entnahme eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes handeln.
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