Das Urteil besagt, dass die Pauschalierung bis spätestens 28/29. Februar folglich bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung erklärt werden muss, um die Sozialversicherungsfreiheit zu erhalten. Ansonsten wird es für den Mandanten teuer. In diversen Seminaren wird hierzu schon rege diskutiert, zu welchem Zeitpunkt nunmehr die Verbeitragung der Betriebsveranstaltungen erfolgen muss. Wir hatten dazu bereits einen aufmerksamen Prüfer.
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