Hallo, Gesellschafter Geschäftsführer sind nicht baulohnpflichtig und haben daher auch keine Mitarbeitervariante. Anders gesagt: wenn keine Mitarbeitervariante hinterlegt ist, kann mit der Nettolohnart 2770 abgerechnet werden. Sollten Sie bei dem Gesellschafter Geschäftsführer eine Mitarbeitervariante angelegt haben, kann nur mit einer Bruttolohnart (z. B. mit der DATEV Standardlohnart 2556) abgerechnet werden. Gerne unterstützen wir Sie bei diesem Sachverhalt individuell. Bitte wenden Sie sich über einen der anderen Servicekanäle an uns.
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