gar nicht GoBD konform Mein Post gehört zwar nicht zum urspr. Thema von forelle, aber ich kann nicht erkennen, daß der Prozess grundsätzlich nicht GoBD-konform sein soll. Richtig ist, daß eingehende elektronische Buchungsbelege in dem Format aufbewahrt werden müssen, in dem sie empfangen wurden (siehe BMF Schreiben vom 28.11.2019 "GoBD", Rn 131). Richtig ist auch, daß es "digitalere" Prozesse an dieser Stelle gibt, gar keine Frage. Forelle schreibt aber nicht, daß die elektronischen Belege nicht im Ursprungsformat aufbewahrt werden, sondern nur, daß die elektronischen Belege ausgedruckt und wieder eingescannt werden. Wenn forelle den Bearbeitungsprozess ordentlich in einer Verfahrensdokumentation beschreibt und klar und deutlich ist, wann und wie der Ursprungsbeleg bearbeitet wurde, würde dies nach meiner Einschätzung den GoBD grundsätzlich nicht entgegenstehen. Es ist zwar mehr eine Analogie, aber in Rn. 139 der o.g. GoBD steht: "Sofern aus organisatorischen Gründen nach dem Erfassungsvorgang (Anm.: gemeint ist die bildliche Erfassung von Papierdokumenten) eine weitere Vorgangsbearbeitung des Papierbeleges erfolgt, muss nach Abschluss der Bearbeitung der bearbeitete Papierbeleg erneut erfasst und ein Bezug zur ersten elektronischen Fassung des Dokuments hergestellt werden (gemeinsamer Index)." Ob und ggf. wie in DUO ein solcher Bezug herstellbar ist, weiß ich nicht, da kommen jetzt wieder die Fachleute zum Einsatz - ich wollte nur einen Alternativgedanken zu "nicht GoBD-konform" aufzeigen.
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