Moin, der unpfändbare Bezug nach § 850c ZPO ist auf € 1.252,64 erhöht: Bundesgesetzblatt (bgbl.de) Die erste Stufe der Pfändungstabelle, in der Beträge einbehalten werden müssen, beginnt dann allerdings erst bei € 1.260,00. Für die Berechnung des Einbehalts bei höheren Einkünften ist aber der unpfändbare Bezug zu berücksichtigen. Viele Grüße Uwe Lutz
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